Newsletter Nr. 18 – Wirtschaftsrecht

VORSCHRIFTEN

Einrichtung eines nationalen Registers der Personen, denen die Führung eines Unternehmens untersagt ist.
Dekret vom 19. Februar 2015.
Reform des Insolvenzverfahrens.
Gesetzentwurf vom 18. Februar 2015.

JURISPRUDENZ

… vom 17. Februar 2015
Zulässigkeit der Beschwerde des Betriebsrats auf Aufhebung wegen Machtmissbrauchs
… vom 17. Februar 2015
Klarstellung zu Form und Inhalt einer Aufforderung zur Geltendmachung eines Anspruchs
… vom 10. Februar 2015 Die Versteigerung von gemeinschaftlichem Eigentum kann im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen einen Miteigentümer angeordnet werden
… vom 10. März 2015 Klarstellung zum Thema Misswirtschaft
… vom 10. März 2015 Klage auf Herausgabe beweglicher Sachen: Beweislast
… vom 27. Februar 2015 Schicksal der Mitbürgschaft eines entlassenen Bürgen
… vom 3. März 2015 Klarstellung zum Begriff des erheblichen Ungleichgewichts
… vom 10. Februar 2015 Lieferpflicht
… vom 10. Februar 2015 Schadensersatz bei Beendigung der Geschäftsbeziehung
… vom 10. Februar 2015 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Beschwerde. Garantie
vom 10. Februar 2015. Bedingungen für die Abberufung des Abschlussprüfers.

VORSCHRIFTEN

Schaffung eines nationalen Registers derjenigen, denen die Leitung untersagt ist

Das nationale Register der Personen, denen die Führung eines Unternehmens untersagt ist, wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Rechts und zur Straffung der Verwaltungsverfahren vom 22. März 2012 geschaffen und durch einen Erlass vom 19. Februar 2015 eingerichtet.
Dieser Erlass, der am 1. Januar 2016 in Kraft trat, regelt die Verfahren zur Eintragung und Löschung von Daten im Register sowie die Verfahren zur Übermittlung dieser Daten.
Eintragung und Löschung im Register:
Führungsverbote müssen vom Urkundsbeamten des Handelsgerichts, das für die Führung des Handels- und Gesellschaftsregisters (RCS) zuständig ist, in dem die betroffene Person oder die juristische Person, deren faktischer oder rechtlicher Geschäftsführer sie war, eingetragen ist, im nationalen Register der Personen, denen die Führung eines Unternehmens untersagt ist, eingetragen werden. Ist das Verbot nicht im RCS eingetragen, ist der Urkundsbeamte des Handelsgerichts, das das Verbot ausgesprochen hat, für die Eintragung der Person im Register zuständig.
Die Eintragung muss erfolgen, sobald gegen die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, das ihre Vollstreckung aussetzt.
Die Eintragung in das nationale Register der Personen mit Gewerbeverbot umfasst insbesondere Informationen zur Identifizierung der Person sowie Einzelheiten der gegen sie verhängten Maßnahme (Art, Datum, Dauer).
Wird das Gewerbeverbot aus dem Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) aufgehoben, so hat der für die Führung dieses Registers zuständige Sachbearbeiter, sofern er vom Sachbearbeiter des Handelsgerichts, das die Aufhebung des Verbots angeordnet hat, oder von der Staatsanwaltschaft (bei Anordnung eines Zivil- oder Strafgerichts) darüber informiert wird, den entsprechenden Eintrag unverzüglich zu löschen, sobald gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, das ihre Vollstreckung aussetzt. Ebenso wird das Verbot automatisch gelöscht, sobald es abläuft.
Im Falle der Löschung dürfen die zum Zeitpunkt der Eintragung erfassten Informationen nicht mehr weitergegeben werden und werden aus dem Register gelöscht.
Datenweitergabe:
Die Verordnung legt die Liste der Personen fest, die die im Register erfassten Informationen erhalten dürfen. Diese Liste umfasst in erster Linie Mitarbeiter verschiedener Regierungsbehörden, wie beispielsweise Kriminalbeamte oder Mitarbeiter der Generaldirektion für öffentliche Finanzen. Das Dekret legt außerdem fest, dass Anfragen und die Bereitstellung von Daten elektronisch erfolgen müssen. Abfragen, Änderungen und Anfragen im nationalen Register der Personen, denen die Führung eines Gewerbes untersagt ist, werden erfasst und dreißig Monate ab dem Datum der Erfassung aufbewahrt.
Die in den Artikeln 39 und 40 des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 in der geänderten Fassung über Informationstechnologie, Datensätze und bürgerliche Freiheiten vorgesehenen Rechte auf Auskunft und Berichtigung werden über den Nationalen Rat der Geschäftsstellenleiter der Handelsgerichte ausgeübt.

Reform des Insolvenzverfahrens

Der Gesetzentwurf zur Ratifizierung der Verordnung Nr. 2014-1088 vom 26. September 2014, mit der die Verordnung Nr. 2014-326 vom 12. März 2014 ergänzt und die die Prävention von Geschäftsschwierigkeiten und kollektive Verfahren reformiert, wurde am 18. Februar 2015 im Senat vorgelegt.
Dieser Gesetzentwurf sieht einen einzigen Artikel vor, mit dem die Verordnung ratifiziert wird.

JURISPRUDENZ

Zulässigkeit der Beschwerde des Betriebsrats auf Nichtigerklärung wegen Machtmissbrauchs

Mitteilung vom 17. Februar 2015 (Nr. 14-10.279) FS-PB:

Die Berufung des Betriebsrats eines Unternehmens in Insolvenz gegen das Urteil zur Genehmigung des Betriebsübergangsplans wurde vom Berufungsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass die Konsultation des Betriebsrats vor der Annahme des Plans mit den geplanten Entlassungen rein beratender Natur gewesen sei und den Betriebsrat nicht als Partei des Beschlusses berechtige. Der Kassationsgerichtshof
hob das Urteil auf. Laut Gericht steht die Berufung gegen das Urteil zum Betriebsübergangsplan gemäß Artikel L. 661-6 III des französischen Handelsgesetzbuchs zwar nur dem Schuldner, der Staatsanwaltschaft, dem Übernehmer oder dem anderen Vertragspartner zu, der Betriebsrat kann jedoch wegen Machtmissbrauchs Berufung einlegen.

Art und Inhalt der zu erklärenden Warnung

Mitteilung vom 17. Februar 2015 (Nr. 13-24.403) FS-PB:

In diesem Fall forderte der Insolvenzverwalter eines Unternehmens in gerichtlicher Sanierung einen Gläubiger zur Geltendmachung seiner Forderung auf. Da die Aufforderung die Bestimmungen des Artikels R.622-21 des französischen Handelsgesetzbuchs in einer älteren Fassung wiedergab, erklärte das Berufungsgericht sie für fehlerhaft und entschied, dass die Frist zur Geltendmachung des besicherten Teils der Forderung nicht ausgelöst worden sei.
Dem Kassationsgericht wurden zwei Fragen vorgelegt: Erstens, ob die Fehlerhaftigkeit der Aufforderung auch ohne Nachweis eines Nachteils geahndet werden könne, und zweitens, ob eine Aufforderung zur Geltendmachung einer Forderung allein deshalb fehlerhaft sei, weil sie eine ältere Fassung der einschlägigen Bestimmungen enthalte. Das Kassationsgericht entschied zunächst, dass es sich bei der Aufforderung nicht um einen Verfahrensakt handele. Die Unwirksamkeit des Aktes unterliege daher nicht dem Artikel 114 der französischen Zivilprozessordnung, der insbesondere den Nachweis eines durch die Fehlerhaftigkeit entstandenen Nachteils voraussetzt. Das Gericht hob das Urteil des Berufungsgerichts insoweit auf, als dieses nicht geprüft hatte, ob die Aufforderung den Gläubiger ausreichend über seine Rechte und Pflichten informiert hatte.

Der Verkauf von gemeinschaftlichem Eigentum durch Versteigerung kann im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen einen der Miteigentümer angeordnet werden

Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Nr. 13-24.659) FS-PB

Ein Gebäude, das nach der Scheidung der Eheleute in gemeinsames Eigentum übergegangen war, wurde vom Ehemann bewohnt. Er zahlte die Kreditraten zurück, verhandelte die Konditionen neu und nahm anschließend einen neuen Kredit auf, bei dem er sich als alleiniger Kreditnehmer eintrug. Die Bank behauptete, der Kreditnehmer sei in Zahlungsverzug geraten, verklagte ihn und bezog seinen Miteigentümer als Bürgen in das Verfahren ein. Nach dem Tod der Ehefrau führten ihre Erben den Rechtsstreit fort. Auch die Aufteilung des ehelichen Vermögens gestaltete sich schwierig, und ein Urteil vom 8. Februar 2011 befasste sich mit diesen Schwierigkeiten und ordnete den Verkauf des Gebäudes an. Der Ehemann legte gegen dieses Urteil Berufung ein, nachdem er am 20. Januar 2011 unter gerichtliche Verwaltung gestellt worden war. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde mit Urteil vom 26. Januar 2012 der Sanierungsplan genehmigt und das Gebäude für unveräußerlich erklärt. Während des Berufungsverfahrens erhoben die Erben einen Drittwiderspruch gegen das Endurteil. Das Berufungsgericht wies den Antrag der Erben auf Verkauf der gemeinsamen Immobilie zurück. Laut Berufungsgericht war der von den Erben eingelegte Drittwiderspruch unzulässig, da er zu spät eingereicht worden war und nur der Schuldner einen Antrag auf Aufhebung der Unveräußerlichkeit stellen konnte.
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil teilweise auf, da gemäß Artikel 815 des Bürgerlichen Gesetzbuches niemand zum Verbleib im Miteigentum gezwungen werden könne und die Teilung jederzeit verlangt werden könne.

Klarstellung bezüglich des Managementfehlers

Mitteilung vom 10. März 2015 (Nr. 12-15.505) FS-PB:

Die Geschäftsführerin einer liquidierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) wurde wegen Missmanagements, das zum unzureichenden Vermögen der Gesellschaft beigetragen hatte, für haftbar erklärt, da sie bei der Gründung der Gesellschaft nicht genügend Kapital eingebracht hatte. Das Urteil wurde von der Handelskammer des Kassationsgerichtshofs aufgehoben. Diese urteilte, dass unzureichende Kapitaleinlagen der Gesellschafter bei der Gründung einer Gesellschaft kein Missmanagement darstellen.

Klage auf Herausgabe beweglicher Sachen: Beweislast

Mitteilung vom 10. März 2015 (Nr. 13-23.424) FS-PB

Ein Gläubiger eines Unternehmens in gerichtlicher Sanierung forderte die Herausgabe von professioneller Küchenausstattung, die ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden war und für die ein Teil des Kaufpreises noch ausstand. Das Berufungsgericht entschied, der Schuldner habe nicht nachgewiesen, dass sich die Forderung auf bewegliches Vermögen beziehe, das in anderes Vermögen integriert sei und dessen Trennung ohne Beschädigung nicht möglich sei, oder auf fest mit dem Vermögen verbundenes Vermögen, und ermächtigte den Gläubiger zur Herausgabe bestimmter Gegenstände.
Der Kassationsgerichtshof vertrat die gegenteilige Auffassung und hob das Urteil auf. Laut Kassationsgerichtshof obliegt es dem Kläger, die Existenz des beanspruchten Vermögensgegenstands im Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachzuweisen und somit darzulegen, dass die Trennung von beweglichem Vermögen, das in anderes Vermögen integriert ist, ohne Beschädigung möglich ist.

Schicksal des Mitbürgen einer aufgehobenen Bürgschaft

Mix. 27. Februar 2015 (Nr. 13-13.709) PBRI:

In diesem Fall haftete der Kläger, Geschäftsführer eines Unternehmens, dem mehrere Darlehen gewährt worden waren, gesamtschuldnerisch für diese Darlehen. Da sein Mitbürge aufgrund der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit seiner Haftung von seinen Verpflichtungen befreit worden war, wurde nach dem Zahlungsausfall des Unternehmens nur noch der Kläger auf Zahlung verklagt. Der Kläger argumentierte daraufhin gegenüber der Bank, dass ihm der Regress gegen seinen Mitbürgen verwehrt worden sei, und berief sich auf Artikel 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Artikel sieht vor, dass ein Bürge von seiner Haftung befreit wird, wenn aufgrund von Handlungen des Gläubigers die Subrogation in die Rechte, Hypotheken und Privilegien des Gläubigers zugunsten des Bürgen nicht mehr erfolgen kann.

Dem Kassationsgericht wurde daher die Frage vorgelegt, ob ein Bürge gegenüber dem Gläubiger die Unmöglichkeit der Subrogation von Gläubigerrechten gegenüber einem anderen Bürgen geltend machen kann.
Die Begründung des Kassationsgerichts erfolgt in zwei Schritten. Zunächst stellt das Gericht klar, dass die in Artikel L.341-4 des französischen Verbraucherschutzgesetzes vorgesehene Sanktion die Bürgschaftsvereinbarung sowohl gegenüber dem Gläubiger als auch gegenüber den Mitbürgen unwirksam macht, die anschließend keine Ansprüche gegen den von ihrer Verpflichtung befreiten Bürgen geltend machen können. Weiterhin kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Mitbürge mangels Übertragung eines ihm entzogenen Rechts in seinem Verhältnis zur Bank keinen Anspruch auf die Vorteile des Artikels 2314 des französischen Zivilgesetzbuches hat.

Erläuterung des Konzepts des signifikanten Ungleichgewichts

Mitteilung vom 3. März 2015 (Nr. 13-27.525) FS-PB:

In diesem Fall klagte der Wirtschaftsminister gegen einen Großhändler, um dessen Geschäftspraktiken zu unterbinden, die zu einem erheblichen Ungleichgewicht in den Beziehungen zu seinen Lieferanten geführt hatten.
Dieses Ungleichgewicht resultierte aus zwei Klauseln in einem vom Großhändler verwendeten Standardvertrag. Die erste Klausel betraf die Verfahren zur Tarifanpassung, die zweite die Berechnung des Servicepreises und die Vertragsstrafen, die dem Lieferanten im Falle eines Verstoßes zustehen.
Die Tarifanpassungsklausel sah vor, dass eine vom Großhändler initiierte Tarifsenkung automatisch eine Neuverhandlungspflicht für beide Parteien nach sich ziehen würde, während Lieferanten jede Erhöhung anhand objektiver Kriterien begründen müssten. Jede Änderung bedurfte der Zustimmung des Großhändlers.
Da die Bedingungen für Tarifanpassungen nicht auf Gegenseitigkeit beruhten – je nachdem, ob die Initiative vom Großhändler oder von seinen Lieferanten ausging –, urteilte der Kassationsgerichtshof, dass ein erhebliches Ungleichgewicht vorlag.

Die Vertragsstrafklausel sah ihrerseits ein Strafsystem für den Fall vor, dass der Lieferant ein Mindest-Serviceniveau von 98,5 % nicht erreichte, ohne dies jedoch präzise zu definieren.
Der Kassationsgerichtshof urteilte, dass die allgemeine und unpräzise Formulierung der strittigen Klausel dieses Strafsystem automatisch greifen ließ und somit ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien schuf. Es ist wichtig anzumerken, dass der Kassationsgerichtshof in beiden Fällen eine umfassende Analyse des erheblichen Ungleichgewichts vornahm. Bezüglich der Preisanpassungsklausel führte die fehlende Gegenseitigkeit der Vertragsbestimmungen, verbunden mit dem Versäumnis des Vertriebspartners, das Vorhandensein einer Klausel zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nachzuweisen, zu dem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien. Das durch die Vertragsstrafklausel verursachte erhebliche Ungleichgewicht war durch das Fehlen von Gegenseitigkeit und eines Ausgleichs für dieses Ungleichgewicht gekennzeichnet.
Der Kassationsgerichtshof stellte klar, dass Richter der unteren Instanzen zur Feststellung eines erheblichen Ungleichgewichts der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht nur die strittigen Klauseln analysieren, sondern auch eine konkrete und umfassende Prüfung des jeweiligen Vertrags vornehmen müssen.
Man kann daher annehmen, dass der Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts, das den Händler zur Unterlassung dieser Praktiken und zur Zahlung einer Geldbuße verurteilte, vermutlich nicht bestätigt hätte, wenn eine weitere Klausel in den Vertrag aufgenommen worden wäre, die zwar ebenfalls ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien, diesmal jedoch zugunsten des Lieferanten, herbeigeführt hätte und somit die Rechte und Pflichten der Parteien neu ausbalanciert hätte.

Lieferverpflichtung

Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Nr. 13-24.501) F-PB:

In diesem Fall bestellte ein Unternehmen eine Maschine, die über einen Leasingvertrag finanziert wurde. Nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls stellte der Käufer die Leasingzahlungen ein und behauptete, dass kein Musterteil mit der vom Lieferanten zugesicherten Präzision gefertigt worden sei. Der Käufer verklagte daraufhin den Lieferanten und den Leasinggeber auf Aufhebung des Kaufvertrags, der Leasinggeber forderte Schadensersatz vom Käufer und die Rückgabe der Maschine. Das Berufungsgericht entschied, dass der Kaufvertrag aufgrund einer Verletzung der Lieferpflicht aufgehoben worden sei. Der Lieferant legte gegen diese Entscheidung Revision beim Kassationsgericht ein. Seiner Ansicht nach stellten die bedingungslose Abnahme durch den Leasingnehmer und die Übermittlung des Abnahmeprotokolls an den Leasinggeber die Bestätigung der Übereinstimmung der Maschine mit den vertraglichen Spezifikationen dar.
Das Kassationsgericht bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Begründung, dass die Lieferpflicht für komplexe Maschinen erst mit der tatsächlichen Fertigstellung des Kaufgegenstands vollständig erfüllt sei.

Schadensersatz bei Beendigung von Geschäftsbeziehungen

Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Nr. 13-26.414):

Der Kassationsgerichtshof stellt hier erneut fest, dass nur Schäden, die durch die Plötzlichkeit der Kündigung und nicht durch die Kündigung selbst entstehen, entschädigungsfähig sind.

Voraussetzung für die Regelmäßigkeit der Aufforderung zur Zahlung der Garantie

Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Nr. 12-26.580) FS-PB:

In diesem Fall hatte ein Unternehmen eine Anzahlung für einen Kauf geleistet. Der Bürge hatte eine erstrangige Garantie auf Rückzahlung dieser Anzahlung ausgestellt, die am 30. September 2008 ablief. Da der Verkäufer in Liquidation ging, wurde der Vertrag nicht erfüllt. Am 25. September 2008 schlug der Käufer, vertreten durch seinen Anwalt, dem Bürgen eine Verlängerung der Garantie bis zum 30. November 2008 vor, die dieser akzeptierte. Nachdem der Vertreter des Käufers am 25. November 2008 eine Zahlungsaufforderung gestellt hatte, weigerte sich der Bürge schließlich, die Garantie zu erfüllen. Der Käufer klagte daraufhin gegen den Bürgen auf Zahlung.
In diesem Urteil wies der Kassationsgerichtshof die Berufung gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zurück, das die Zahlungsaufforderung für unrechtmäßig erklärt und die Zahlungsansprüche zurückgewiesen hatte. Tatsächlich stellt der Kassationsgerichtshof fest, dass „nachdem er festgestellt hat, dass die strikte Einhaltung der formalen und gestalterischen Anforderungen für die Inanspruchnahme der Garantie, wie sie im Garantieschreiben und den Einheitlichen Regeln für Abrufgarantien, ICC-Veröffentlichung Nr. 458, vorgesehen sind, die Voraussetzung für die Autonomie der Garantie ist, dass der Begünstigte diese erfüllen muss, um sie zu aktivieren, und dass der Garantiegeber die offensichtliche Rechtmäßigkeit der an ihn gerichteten Aufforderung vor der Zahlung überprüfen muss, das Urteil feststellt, dass die Aufforderung zur Zahlung der Abrufgarantie vom Anwalt des Unternehmens gestellt wurde, der verpflichtet war, einen Nachweis über eine spezielle Bevollmächtigung zu diesem Zweck vorzulegen, der den Faxen vom 25. September und 25. November 2008 oder den Bestätigungsschreiben nicht beigefügt war.“

Verfahren zur Abberufung des Prüfers

Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Nr. 13-24.312) FS-PB:

Der Vorstandsvorsitzende und der Aufsichtsratsvorsitzende eines Unternehmens, dessen Jahresabschluss geprüft wurde, klagten gegen den Abschlussprüfer auf dessen Abberufung. Der Abschlussprüfer argumentierte, die Klage sei unzulässig, da dem Unternehmen die Klagebefugnis fehle. Das Berufungsgericht wies diese Einrede zurück und urteilte, die Klage sei vom Unternehmen selbst, vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden und Aufsichtsratsvorsitzenden, erhoben worden. Der
Kassationsgerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz auf und entschied, dass das Unternehmen, dessen Jahresabschluss geprüft wurde, nicht zu den Personen oder Organisationen gehöre, die berechtigt seien, die Abberufung ihres Abschlussprüfers zu beantragen.