Newsletter Nr. 24 – Wirtschaftsrecht – August 2015
Zusammenfassung
Gesetzgebungs- und Regulierungsnachrichten
Telefonische Wahlwerbung:
Dekret vom 19. Mai 2015;
Vereinfachung von Geschäftsabläufen:
Dekret vom 18. Mai 2015;
Vereinfachung der Meldepflichten für Unternehmen:
Verordnung vom 18. Juni 2015;
Arbeitnehmervertreter
: Dekret vom 3. Juni 2015
Fallrecht
UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN
Verlängerung des Verfahrens;
Charakterisierung anormaler Finanzverhältnisse
; Klageerhebung; Zinsberechnung
; Streitbeilegung
; Rolle des Richters
;
Zulassung einer Klage Rechtsmittelverfahren
Klage auf Arbeitnehmerentschädigung;
Zulässigkeit der Klage
; Liquidations- und Paulian-Klage;
Bestimmung des zuständigen Richters
; Klage wegen unzureichenden Vermögens;
Festlegung des Klagegegenstands;
Abberufung des Liquidators;
Anwendbares Verfahren;
Schutz und Bürgschaft
VERTRÄGE
Erhebliches Ungleichgewicht.
Charakteristische Elemente:
Garantie.
Handschriftliche Erklärungen.
Formalitäten: Angabe der Dauer der Verpflichtung.
Bewertung des Missverhältnisses.
Handelsvertretervertrag.
Gültigkeit der im Handelsvertretervertrag festgelegten Probezeit.
Betriebsvermögen.
Der Verkauf des Betriebsvermögens unterliegt nicht den im Verbraucherschutzgesetz festgelegten Bestimmungen für Haustürgeschäfte.
UNTERNEHMEN
Geschäftsführer
Auswirkungen des Rücktritts
Vom Geschäftsführer eingegangene Verpflichtung
Voraussetzung für die Nichtigkeit der Verpflichtung
Neuigkeiten aus Gesetzgebung und Regulierung
Telemarketing
Das Hamon-Gesetz erweiterte das Recht der Verbraucher, sich von Werbeanrufen aller Unternehmen abzumelden, nicht nur derjenigen, die am Pacitel-Programm teilnehmen. Verstöße können mit einer Geldstrafe von 15.000 € für Privatpersonen und 75.000 € für juristische Personen geahndet werden. Die Verordnung vom 19. Mai 2015 legt die Verfahren für die Verwaltung dieser Abmeldeliste fest.
Sie regelt insbesondere das Registrierungsverfahren, den Inhalt der Liste und die Registrierungsfrist.
Außerdem legt sie die Bedingungen für den Zugriff von Unternehmen auf die Liste fest. Darüber hinaus sind Unternehmen, die regelmäßig Telefonmarketing betreiben, verpflichtet, ihre Kundendatenbanken zu aktualisieren und die Kontaktdaten der in der Abmeldeliste registrierten Verbraucher zu entfernen.
Die Verordnung definiert die Rolle und die Befugnisse der für die Verwaltung der Abmeldeliste zuständigen Stelle und legt die Verfahren für die staatliche Aufsicht durch einen Regierungsbeauftragten fest.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des vierten Monats nach der Ernennung der für die Abmeldeliste zuständigen Stelle in Kraft.
Vereinfachung des Geschäftslebens
Der Erlass vom 18. Mai 2015 zur Umsetzung der Verordnung vom 31. Juli 2014 über das Gesellschaftsrecht ist in drei Bereiche gegliedert. Er betrifft zunächst Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dann Aktiengesellschaften und schließlich Wertpapiere.
Vereinfachung der Formalitäten bei Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Der Erlass legt fest, dass in Ermangelung der Veröffentlichung der geänderten Satzung im Handelsregister der Staat (RCS) der Veräußerer oder der Übertragende nach förmlicher Benachrichtigung des Geschäftsführers und Vorlage eines Nachweises über die Weiterleitung an den Gerichtspräsidenten die Übertragungsurkunde der Anteile im Handelsregister einreichen kann.
Die Verordnung von 2014 führte die Möglichkeit ein, die Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung per Gerichtsbeschluss über sechs Monate hinaus zu verlängern (Artikel L.223-26 des französischen Handelsgesetzbuchs). Das Dekret präzisiert diese Bestimmung und legt fest, dass der Geschäftsführer nun beim Präsidenten des Handelsgerichts die Verlängerung der Sechsmonatsfrist für die Einberufung der Hauptversammlung ab Ende des Geschäftsjahres beantragen kann.
Das Dekret regelt außerdem die Bedingungen für die Einberufung der Aktionäre und die elektronische Übermittlung von Dokumenten in Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Bestimmungen in Bezug auf Aktiengesellschaften
Gemäß der Verordnung von 2014 muss die vorherige Genehmigung zum Abschluss eines regulierten Vertrags begründet werden und den Nutzen des Vertrags für das Unternehmen durch Angabe der beigefügten finanziellen Bedingungen darlegen (Artikel L.225-38 des französischen Handelsgesetzbuchs). Das Dekret ergänzt diese Bestimmung und legt fest, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Abschlussprüfern für jeden genehmigten Vertrag und jede genehmigte Verpflichtung eine Erklärung vorlegen muss, aus der der vom Verwaltungsrat festgestellte Nutzen für das Unternehmen hervorgeht (Artikel R. 225-30 Absatz 1 des französischen Handelsgesetzbuchs).
Bestimmungen in Bezug auf Wertpapiere
Im Anschluss an die Verordnung zielt der Erlass darauf ab, die Behandlung von Wertpapieren an europäische Standards anzugleichen. Insbesondere legt er die Frist für die gestaffelte Schließung des Handels und die Zeichnungsfrist für Bezugsrechte auf handelbare Aktien auf zwei Geschäftstage fest. Diese Bestimmung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Darüber hinaus regelt der Text die Verfahren für den Verkauf und die Verteilung des Erlöses aus diesem Verkauf von Bruchteilsrechten. Die Methoden zur Identifizierung von Anleihegläubigern werden an die für Aktionäre angeglichen. Schließlich passt der Erlass die spezifischen Werbevorschriften für den Rückkauf von Vorzugsaktien an.
1 Dekret Nr. 2015-556 vom 19. Mai 2015 über die Opt-out-Liste für telefonische Werbung
2. Dekret Nr. 2015-545 vom 18. Mai 2015 zur Umsetzung der Verordnung Nr. 2014-863 vom 31. Juli 2014 über das Gesellschaftsrecht, erlassen gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 2014-1 vom 2. Januar 2014 zur Vereinfachung und Sicherung von Geschäftsvorgängen durch die Regierung
Vereinfachung der Berichtspflichten von Unternehmen
Der Erlass vom 18. Juni 2015³ erfolgte auf Grundlage des Gesetzes Nr. 2014-1545 vom 20. Dezember 2014 zur Vereinfachung des Geschäftslebens, welches die Regierung ermächtigt, Maßnahmen zur Vereinfachung der Meldepflichten in Steuerangelegenheiten zu ergreifen.
Dieser Text streicht den Verweis auf die spezielle Steuerermäßigungs- und Gutschriftserklärung aus der Abgabenordnung; stattdessen wird nun eine einheitliche Erklärung verwendet (Art. L. 172 G der Abgabenordnung).
Die Abgabefristen für bestimmte jährliche Steuererklärungen von Freiberuflern werden harmonisiert. Die Abgabefrist für diese Erklärungen ist der zweite Tag nach dem 1. Mai für Steuergutschriften und -ermäßigungen, die für Geschäftsjahre berechnet werden, die am oder nach dem 31. Dezember 2015 enden. Dies gilt für Erklärungen, die für folgende Zwecke eingereicht werden:
- Einkommensteuer: Kaufleute und Industrielle, landwirtschaftliche Betriebe, die einer tatsächlichen Steuerregelung unterliegen, und Personen, die einer nichtkommerziellen Tätigkeit nachgehen;
- Körperschaftsteuer: Endet das Geschäftsjahr am 31. Dezember oder endet in einem Jahr kein Geschäftsjahr, so ist die Gewinn- und Verlustrechnung spätestens am zweiten Werktag nach dem 1. Mai einzureichen
- die Steuer auf Werbung, die über Radio und Fernsehen ausgestrahlt wird;
- Gewerbesteuer.
Die Vereinfachung erstreckt sich auch auf die Meldepflichten für die Steuer auf Edelmetalle, Schmuck, Kunstwerke, Sammlerstücke und Antiquitäten (Artikel 150VM des französischen Steuergesetzbuchs (CGI)) sowie für die Steuern zur Finanzierung des Entschädigungsfonds für landwirtschaftliche Arbeiter (Artikel 1622 CGI). In der Praxis müssen diese Meldungen mit anderen Formularen erfolgen. Beispielsweise können umsatzsteuerpflichtige Gewerbetreibende ihre Erklärung zur Edelmetallsteuer als Anhang zu ihrer monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuererklärung einreichen. Diese neuen Bestimmungen gelten für Meldungen, die ab dem 1. Februar 2016 eingereicht werden.
Ab dem 1. Januar 2016 muss die Erklärung zur Quellensteuer auf Gehälter, Löhne, Renten, Leibrenten, Einkommen und Gewinne, die an Personen gezahlt werden, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig sind, spätestens am 15. des Monats nach dem Kalenderquartal, in dem die Zahlung erfolgte, eingereicht werden (Artikel 1671 A des französischen Steuergesetzbuchs). Ebenso muss für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2015 enden, die Erklärung zur Quellensteuer auf Einkünfte aus Aktien und ähnlichen Einkünften, deren Begünstigte ihren tatsächlichen Wohnsitz oder Sitz nicht in Frankreich haben, sowie auf Zinsen und Einkünfte aus Anleihen spätestens am 15. Tag des vierten Monats nach Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden (Artikel 1673 bis des französischen Steuergesetzbuchs).
Dividendenausschüttungen aus Beteiligungen eines Unternehmens innerhalb einer Steuergruppe an ein anderes Unternehmen derselben Gruppe sind ab dem 1. Januar 2015 von der Meldepflicht befreit (Artikel 242 ter des französischen Steuergesetzbuchs).
Der Wert eines negativen Firmenwerts aus einer Fusion muss ab dem 20. Juni 2015 nicht mehr in den den Gewinn- und Verlustrechnungen beigefügten Überwachungsberichten ausgewiesen werden (Artikel 54 septies I des französischen Steuergesetzbuchs).
3 Verordnung Nr. 2015-682 vom 18. Juni 2015 zur Vereinfachung der Sozialversicherungserklärungen von Arbeitgebern
Mitarbeiter in Aufsichtsräten
Das Beschäftigungssicherungsgesetz von 2013 verpflichtete zur Bestellung von Arbeitnehmervertretern in die Aufsichtsräte bestimmter Unternehmen. Dies betrifft vor allem Aktiengesellschaften mit einem Verwaltungsrat oder einem Vorstand und Aufsichtsrat. Diese Unternehmen müssen nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 5.000 Beschäftigte haben, sofern ihr Sitz in Frankreich liegt. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland gilt diese Verpflichtung ab einer Beschäftigtenzahl von 10.000.
Besteht der Verwaltungsrat aus weniger als zwölf Mitgliedern, muss er mindestens einen Arbeitnehmervertreter umfassen. Bei größeren Verwaltungsräten müssen mindestens zwei Arbeitnehmervertreter gewählt oder bestellt werden.
Am 3. Juni 2015 wurde ein Dekret zur Umsetzung dieser Bestimmungen erlassen, das die den Arbeitnehmervertretern zur Verfügung stehende Zeit für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie die Schulungsregelungen festlegt.
Die Schulungsdauer für die Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt mindestens 20 Stunden pro Jahr, die Vorbereitungszeit mindestens 15 Stunden und darf die Hälfte der gesetzlichen monatlichen Arbeitszeit pro Sitzung des Verwaltungsrats oder eines Ausschusses nicht überschreiten.
Rechtsprechung
Unternehmen in Schwierigkeiten
Ausweitung des Verfahrens – Charakterisierung anormaler finanzieller Beziehungen
Mitteilung vom 16. Juni 2015 (Nr. 14-10.187) F-PB:
Der Liquidator einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) klagte gegen eine Immobiliengesellschaft (AG) mit dem Ziel, das Liquidationsverfahren der GmbH auf die AG auszudehnen. Das Berufungsgericht gab dem Antrag des Liquidators statt, woraufhin die AG Revision beim Kassationsgerichtshof einlegte.
Der Kassationsgerichtshof wies die Revision zurück. Nach Ansicht des Gerichts sind die unteren Gerichte nicht verpflichtet, zur Feststellung ungewöhnlicher finanzieller Beziehungen, die eine Vermischung von Vermögenswerten darstellen, zu prüfen, ob diese Beziehungen die Verbindlichkeiten des Schuldners, dessen Insolvenzverfahren ausgeweitet werden soll, zum Nachteil seiner Gläubiger erhöht haben.
Forderungsanmeldung – Zinsberechnung
Mitteilung vom 5. Mai 2015 (Nr. 14-13.213) FD:
Artikel R. 622-23 des französischen Handelsgesetzbuchs schreibt vor, dass die Berechnungsmethode für Zinsen mit festem Zinssatz nur dann anzugeben ist, wenn deren Höhe zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht berechnet werden kann. Daher muss weder die Klage selbst, die den bereits berechneten Zinsbetrag enthält, noch der Zulassungsbeschluss des zuständigen Richters die Berechnungsmethode für die Zinsen spezifizieren.
Die Rolle des Richters in Angelegenheiten strittiger Ansprüche
Mitteilung vom 2. Juni 2015 (Nr. 14-10.391) F-PB:
Eine Bank legte beim Kassationsgericht Berufung gegen die Abweisung ihrer Forderung ein und argumentierte, diese sei unzureichend begründet, da der Kontoauszug lediglich eine Lastschrift ausweise.
Laut Kassationsgericht obliegt es dem Gläubiger, gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn der Schuldner oder Insolvenzverwalter die Forderung aufgrund fehlender oder unzureichender Belege bestreitet, ohne dass das Berufungsgericht dies anordnen muss.
Rechtsmittel gegen die Zulassung eines Anspruchs
Mitteilung vom 19. Mai 2015 (Nr. 14-14.395) F-PB:
Die Forderung der Bank wurde vom gerichtlich bestellten Verwalter angefochten, bevor sie vom zuständigen Richter anerkannt wurde. Der Schuldner legte daraufhin Berufung gegen die Entscheidung ein und beantragte die Aufhebung der Zinsklausel im Darlehensvertrag. Dieser Antrag wurde später als unzulässig abgewiesen, da er dem zuständigen Richter nicht vorgelegt worden war.
4. Dekret Nr. 2015-606 vom 3. Juni 2015 über die Frist, die von den Arbeitnehmern gewählte oder ernannte Direktoren oder Mitglieder des Aufsichtsrats für die Ausübung ihres Mandats benötigen, und über die Regelungen für deren Ausbildung innerhalb des Unternehmens
Laut Kassationsgerichtshof kann ein Schuldner im Insolvenzverfahren gegen die Entscheidung des zuständigen Richters hinsichtlich einer strittigen Forderung Berufung einlegen, unabhängig von der Art des Streits. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird daher aufgehoben.
Maßnahmen zur Mitarbeitervergütung
Mitteilung vom 2. Juni 2015 (Nr. 13-24.714) FS-PBRI:
Im Zuge eines Sanierungsplans entlassene Mitarbeiter schlossen sich freiwillig einem vom Sanierungsausschuss des Unternehmens gegen eine Bank eingeleiteten Verfahren an, um die Bank für die Gewährung ruinöser Kredite haftbar zu machen.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage der Mitarbeiter auf Schadensersatz wegen Arbeitsplatzverlust ab und urteilte, der geltend gemachte Schaden sei dem Insolvenzverfahren inhärent, dessen direkte Folge und werde von allen Gläubigern gleichermaßen und kollektiv getragen. Der Kassationsgerichtshof
hob das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf und stellte fest, dass die Schadensersatzklage der entlassenen Mitarbeiter nicht mit dem Schutz und der Wiederherstellung der gemeinsamen Sicherheiten der Gläubiger zusammenhänge und nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Sanierungsausschusses falle.
Liquidation und Paulianische Klage – Bestimmung des zuständigen Richters
Com. 16. Juni 2015 (14-13.970) F-PB:
Die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß Artikel R. 662-3 des französischen Handelsgesetzbuchs gilt nur für Streitigkeiten, die aus dem Insolvenzverfahren selbst oder aus Verfahren, auf die es rechtlichen Einfluss hat, entstehen. Dies trifft nicht auf eine Klage nach dem Paulianischen Gesetz zu, die sich von einer Klage auf Aufhebung von während des Verdachtszeitraums vorgenommenen Handlungen unterscheidet. Daher hat das Berufungsgericht in diesem Fall die Zuständigkeit des Handelsgerichts Antibes, dem Ort der Einleitung des Insolvenzverfahrens, zugunsten des Handelsgerichts Paris, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der beklagten Gesellschaft befindet, zu Recht verworfen.
Umfang der Klage wegen unzureichender Mittel
Mitteilung vom 30. Juni 2015 (Nr. 14-15.984) F-PB:
In diesem Urteil bekräftigt der Kassationsgerichtshof, dass die in Artikel L. 651-2 des französischen Handelsgesetzbuchs vorgesehene Haftungsklage wegen unzureichenden Vermögens nur vom Liquidator gegen die rechtlichen oder faktischen Geschäftsführer einer privaten juristischen Person erhoben werden kann. Folglich findet Artikel L. 651-2 des französischen Handelsgesetzbuchs keine Anwendung, wenn die gerichtliche Liquidation einen selbstständigen Gewerbetreibenden und nicht eine juristische Person betrifft.
Verfahren zur Abberufung des Liquidators
Mitteilung vom 7. Juli 2015 (Nr. 14-13.195) FS-PB:
Die freiwillige Liquidation einer Gesellschaft und die Bestellung eines Liquidators wurden in einer Hauptversammlung beschlossen. Da der Liquidator die Jahresabschlüsse nicht erstellt und vorgelegt hatte, klagten die Minderheitsaktionäre auf Abberufung.
Die Klage wurde abgewiesen, da nach der kombinierten Anwendung der Bestimmungen von Art. L. 237-25 Abs. 4 und L. 238-2 des genannten Gesetzes ein Liquidator nicht wegen Nichterfüllung der ihm nach Art. L. 237-25 auferlegten Pflichten abberufen werden kann, ohne zuvor den Richter im Eilverfahren um eine Anordnung unter Androhung einer Geldbuße zur Erfüllung ebendieser Pflichten zu ersuchen.
Das Urteil wird vom Kassationsgericht insoweit aufgehoben, als die Zulässigkeit des Antrags auf Abberufung des Liquidators nach Art. L. 237-25 des Handelsgesetzbuches nicht der vorherigen Vorlage an den Präsidenten des Gerichts im Eilverfahren gemäß Art. L. 238-2 desselben Gesetzbuches zum Zwecke einer einstweiligen Verfügung unterliegt.
Schutz und Sicherheit
Mitteilung vom 2. Juni 2015 (Nr. 14-10.673) FS-PB:
Die Geschäftsführer eines Unternehmens hatten gegenüber einer Bank gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens gebürgt. Das Unternehmen wurde unter Zwangsverwaltung gestellt, die Bank erhob Klage und wurde daraufhin ermächtigt, vorläufige Zwangshypotheken auf Vermögenswerte der Bürgen eintragen zu lassen. Die Bank verklagte die Bürgen daraufhin, die zur gesamtschuldnerischen Zahlung bestimmter Beträge verurteilt wurden, die mit der Erfüllung der Raten des Zwangsverwaltungsplans fällig werden würden.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil. Laut Gericht ist der Gläubiger gemäß Artikel L. 622-28 und R. 622-26 des französischen Handelsgesetzbuchs berechtigt, eine vorläufige Zwangshypothek auf die Vermögenswerte des Bürgen des unter Zwangsverwaltung stehenden Hauptschuldners eintragen zu lassen. Zur Durchsetzung dieser Schutzmaßnahme muss er den Bürgen verklagen, um ein vollstreckbares Urteil über den gesamten geschuldeten Betrag zu erwirken. Die Zwangsvollstreckung ist jedoch nicht möglich, solange der Zwangsverwaltungsplan eingehalten wird.
Verträge
Erhebliches Ungleichgewicht
Mitteilung vom 27. Mai 2015 (Nr. 14-11.387) F-PB:
Der Kassationsgerichtshof hat erneut über die Frage der Ausgewogenheit der Vertragsklauseln zwischen einer Einkaufsgemeinschaft und ihren Lieferanten entschieden und seine Entscheidung auf mehrere Punkte gestützt.
Zunächst stellt der Gerichtshof die Unterordnung der Lieferanten anhand zweier Elemente fest. Zum einen bemerkt er, dass die strittigen Klauseln in alle von den Lieferanten unterzeichneten Verträge aufgenommen wurden, obwohl diese keine tatsächliche Verhandlungsmacht besaßen. Zum anderen stellt der Gerichtshof fest, dass die Lieferanten es nicht riskieren konnten, von der Einkaufsgemeinschaft ausgeschlossen zu werden.
Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verfahren für deren Annahme ein erhebliches Ungleichgewicht besteht. In diesem Zusammenhang verweist er auf verschiedene Klauseln (z. B. die Verzerrung von Zahlungsfristen, den automatischen Ausschluss von Skonti für frühzeitige Zahlung von Rabatten und Dienstleistungen sowie die Kosten, die durch die Zerstörung von Produkten und/oder deren Verpackung durch Verbraucher entstehen), die den Lieferanten Verpflichtungen ohne Entschädigung auferlegen. Aufgrund ihrer systematischen Natur und der von der Einkaufsgemeinschaft auferlegten Klauseln entsteht dadurch ein Ungleichgewicht der Verpflichtungen zum Nachteil der Lieferanten.
Schließlich entschied der Kassationsgerichtshof über die Grundlage für die Durchsetzung von Vertragsstrafenklauseln. Laut der Käufergruppe sei eine Vertragsstrafe nur gemäß Artikel 1152 des Bürgerlichen Gesetzbuches durchsetzbar. Der Kassationsgerichtshof wies dieses Argument zurück und stellte klar, dass die Bestimmungen des Artikels 1152 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Anwendung von Artikel L. 442-6 I 2° des Handelsgesetzbuches auf eine Vertragsstrafe nicht ausschließen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kaution: handschriftliche Notizen
1. Zivilkammer, 9. Juli 2015 (Nr. 14-21.051) F-PB:
Eine Bank legte Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein, wonach der Bürge – ein Analphabet, der die handschriftlichen Erklärungen im von der Bank aufgesetzten Bürgschaftsvertrag nicht selbst verfasst hatte – nicht als Bürge für ein Unternehmen im Rahmen einer privaten Vereinbarung auftreten könne.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung zurück und entschied, dass eine Person, die nicht in der Lage ist, ihrer Unterschrift die in den Artikeln L. 341-2 und L. 341-3 des französischen Verbraucherschutzgesetzes geforderten handschriftlichen Erklärungen voranzustellen, die dem Verbraucherschutz und der informierten Einwilligung dienen, nur mit einer notariellen Urkunde wirksam einen Bürgschaftsvertrag mit einem professionellen Gläubiger abschließen kann.
Formalitäten: Angabe der Dauer der Verpflichtung
1. Zivilkammer, 9. Juli 2015 (Nr. 14-24.287) F-PB:
Das Berufungsgericht erklärte die Garantievereinbarungen für nichtig, da die Garantiedauer in der handschriftlichen Klausel ohne Bezugnahme auf die gedruckten Klauseln des Dokuments hätte klar angegeben werden müssen. Laut Berufungsgericht beeinträchtigte die Ungenauigkeit dieser Angabe das Verständnis der Garantiedauer und somit deren Gültigkeit, obwohl die Laufzeit des garantierten Geschäfts – in diesem Fall 84 Monate – auf der ersten Seite der Garantievereinbarungen angegeben war. Der Kassationsgerichtshof
bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts mit der Begründung, dass Artikel L. 341-2 des französischen Verbraucherschutzgesetzes zwar nicht vorschreibt, wie die Garantiedauer in der handschriftlichen Klausel auszudrücken ist, es aber dennoch unerlässlich ist, dass diese Angabe, die es dem Garantiegeber ermöglicht, den Umfang seiner Verpflichtung vollständig zu verstehen, klar und ohne Bezugnahme auf die gedruckten Klauseln des Dokuments formuliert wird.
Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Sicherheitsleistung
1. Zivilkammer, 3. Juni 2015 (Nr. 14-13.126; 14-17.203) FS-PB:
Das Berufungsgericht hatte geurteilt, die Bürgschaft sei nicht offensichtlich unverhältnismäßig zum Einkommen des Bürgen, da dessen Steuerfestsetzung die erwarteten Erträge aus der Investition des besicherten Unternehmens nicht berücksichtigt habe und die Bürgschaft daher nicht wesentlich sei.
Die Erste Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs schloss sich der Auffassung der Handelskammer in dieser Frage an und hob das Urteil mit der Begründung auf, die Verhältnismäßigkeit der Bürgschaftsverpflichtung könne nicht anhand der erwarteten Erträge aus dem besicherten Geschäft beurteilt werden.
Gültigkeit der Probezeit im Handelsvertretervertrag
Mitteilung vom 23. Juni 2015 (Nr. 14-17.894) F-PB:
Ein Unternehmen legte beim Kassationsgericht Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung an einen Handelsvertreter ein und argumentierte, es habe den Vertrag während der darin festgelegten Probezeit gekündigt. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass „selbst wenn man annimmt, dass die Vereinbarung einer Probezeit in einem solchen Vertrag an sich nicht rechtswidrig ist, sie dem Handelsvertreter nicht den Anspruch auf Abfindung entziehen kann.“ Das Kassationsgericht
hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die für Handelsvertreter geltenden Vorschriften, die für ihre Anwendung den endgültigen Abschluss des Vertrags voraussetzen, eine Probezeit nicht ausschließen.
Verkauf des Unternehmens
Erste Zivilkammer, 9. Juli 2015 (Nr. 14-17.051) F-PB:
Die Klägerin beantragte die Nichtigerklärung des von ihr in ihrem Haus ausgestellten Vollmachts zur Suche nach einem Käufer für ihr Unternehmen. Sie berief sich dabei auf die Schutzbestimmungen für Haustürgeschäfte und wollte die Gültigkeit des Vollmachts anfechten, da diesem das gesetzlich vorgeschriebene abtrennbare Widerrufsformular fehlte, dessen Nichtigkeit zur Folge hätte. Zudem hätte der Beauftragte ohnehin erst nach Ablauf der siebentägigen Frist nach Vollmachtserteilung tätig werden dürfen.
Laut Kassationsgericht steht der Verkauf eines Unternehmens für einen Geschäftsinhaber in direktem Zusammenhang mit dessen Geschäftstätigkeit und fällt daher nicht unter Artikel L. 121-22 des Verbraucherschutzgesetzes in der Fassung vor Gesetz Nr. 2014-344 vom 17. März 2014.
Unternehmen
Auswirkungen des Rücktritts des Geschäftsführers
Mitteilung vom 12. Mai 2015 (Nr. 14-12.483) F-PB:
Der Präsident einer vereinfachten Aktiengesellschaft trat am Tag seiner Vorladung vor den Präsidenten des Handelsgerichts zurück. Das Gericht leitete daraufhin ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft ein. Der ehemalige Präsident focht den festgesetzten Zahlungseinstellungstermin an und erhob gegen dieses Urteil einen Drittwiderspruch. Das
Berufungsgericht wies den Drittwiderspruch als unzulässig zurück. Laut Berufungsgericht sei der ehemalige Präsident nicht als Drittbeteiligter an dem Verfahren beteiligt, da sein Rücktritt nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungsformalitäten unterlegen habe und er daher im Umgang der Gesellschaft mit Dritten, einschließlich des Handelsgerichts, zum Zeitpunkt des Urteils, das das Verfahren einleitete, weiterhin als deren gesetzlicher Vertreter gelte.
Der Kassationsgerichtshof hingegen entschied, dass die Funktionen des Geschäftsführers mit seinem Rücktritt beendet worden seien, unabhängig davon, ob dieser den gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungsmaßnahmen unterlegen habe. Folglich könne er nicht als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft in dem anschließend vor dem Handelsgericht eingeleiteten Verfahren auftreten.
Verpflichtungserklärung, unterzeichnet vom Manager
Mitteilung vom 12. Mai 2015 (Nr. 13-28.504) F-PB:
Selbst wenn ein solcher Konflikt mit dem gesellschaftlichen Interesse der von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Sicherheit für die Forderung eines Dritten gestellten Sicherheit vorliegt, ist dies an sich kein Grund für die Nichtigkeit der Verpflichtung.