Newsletter Nr. 23 – Wirtschaftsrecht
Gesetzgebungs- und Regulierungsnachrichten:
RCS-Registrierung, Streichung aus dem SIRENE-Verzeichnis und RSEIRL-
Dekret vom 14. April 2015.
Das Dekret vom 14. April dient der Klarstellung, Anpassung und Vereinfachung der Bestimmungen zur Führung des RCS, zur Streichung aus dem SIRENE-Verzeichnis und zur RSEIRL.
Rechtsprechung
: Unternehmen in Schwierigkeiten –
Haftung des Geschäftsführers –
Spezifische Haftungsansprüche bei unzureichendem Vermögen und Beginn der Verjährungsfrist
Zulassung der Klage: Anhängige Verfahren entziehen dem zuständigen Richter die Befugnis, über die Zulassung einer Klage zu entscheiden.
Schiedsklausel
: Die weitere Vertragserfüllung setzt die Einhaltung der vereinbarten Schiedsklausel voraus.
VERTRÄGE
Bürgschaft
Unterlassene Subrogation des Bürgen: Beweislast
Missbräuchliche Kündigung von Kreditfazilitäten befreit den Bürgen nicht von seiner Zahlungspflicht
Einspruch Dritter durch den Bürgen gegen den Schiedsspruch
Hypothekengarantien Bedingungen der Verteilung des verfügbaren Saldos des Schuldners
Gerichtsstandsklausel: Sanktion für das durch eine Gerichtsstandsklausel entstehende Ungleichgewicht
UNTERNEHMEN
Immobilien Eingetragene Partnerschaft
Der Verlust des Partnerstatus unterliegt der Erstattung des Wertes der Partnerschaftsanteile.
Die Partner haften für die Schulden des Unternehmens.
Gesetzgebungs- und Regulierungsnachrichten – Aufrechterhaltung des RCS, Streichung aus dem Sirenenverzeichnis und dem RSEIRL
Neue Bestimmungen 1 , die die Führung und Löschung von Einträgen in den verschiedenen Registern betreffen, sind ab dem 1. Juli 2015 anwendbar.
Bestimmungen zum Handels- und Gesellschaftsregister (RCS)
Die ersten beiden Änderungen beziehen sich auf das (RCS) und insbesondere auf die Auflösung von Gesellschaften. Gemäß den Bestimmungen des neuen Artikels R. 123-75 des Handelsgesetzbuchs kann der Gerichtsschreiber im Falle der Auflösung einer Gesellschaft, die die allgemeine Übertragung ihres Vermögens auf den einzigen Gesellschafter, der keine natürliche Person ist, zur Folge hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Ablauf der Frist von dreißig Tagen ab Veröffentlichung der Auflösung und nicht mehr innerhalb der Frist von einem Monat ab Vollzug der Vermögensübertragung auszustellen. Der Gerichtsschreiber hat auch die Möglichkeit, die Auflösung einer Gesellschaft bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von Amts wegen zu registrieren, außer im Falle einer Verlängerung (Art. R. 123-124 des Handelsgesetzbuchs).
Änderungen im nationalen Register der Unternehmen und ihrer Niederlassungen (SIRENE)
Dem Nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien (INSEE) wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Person aus dem SIRENE-Verzeichnis zu streichen, wenn sie sich aus dem Sozialsystem für Selbständige abmeldet (Art. R. 123-227 des Handelsgesetzbuchs). . Der Erlass legt fest, dass die Streichung aus dem SIRENE-Verzeichnis nur nach Streichung von Händlern, natürlichen oder juristischen Personen, die der Registrierung beim RCS unterliegen, Handelsvertretern, natürlichen oder juristischen Personen, die der Registrierung im Sonderregister der Handelsvertreter unterliegen, und erfolgen kann Unternehmer, die im Register der Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung (EIRL) eingetragen sind (Art. R. 123-228 des Handelsgesetzbuches). Bei Mehrfacheintragungen erfolgt die Löschung aus dem SIRENE-Verzeichnis durch die Löschung aus allen Registern (Art. R.123-230 des Handelsgesetzbuches).
Erwähnungen im Sonderregister der EIRLs
Von nun an kann der für die Überwachung des RCS zuständige Richter, ohne dass ein Kündigungsantrag des Auftragnehmers vorliegt, im Falle der vollständigen Einstellung seiner Tätigkeit den Betroffenen anordnen, seine Kündigung fortzusetzen.
Registrierung der nationalen Datei der zu verwaltenden Verbote
Schließlich müssen ab dem 1. Januar 2016, wenn die natürliche oder juristische Person, deren de jure oder de facto Geschäftsführer sie war, nicht registriert ist, persönliche Insolvenzen, Maßnahmen, die die Geschäftsführung, Verwaltung oder Kontrolle untersagen, vom Urkundsbeamten des Handelsgerichts, in dessen Zuständigkeit diese Maßnahmen ausgesprochen wurden, in das Register der verbotenen Geschäftsführer eingetragen werden, sobald gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, das die Vollstreckung aussetzt.
JURISPRUDENZ
Haftung für unzureichende Vermögenswerte
Mitteilung vom 8. April 2015 (Nr. 13-28.512) F-PB:
In diesem Fall wurde die Klage wegen unzureichender Vermögensdeckung gegen den Geschäftsführer einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft für zulässig erklärt. Der Geschäftsführer focht die Zulässigkeit der Klage an. Seiner Ansicht nach sei die Klage wegen unzureichender Vermögensdeckung einerseits mit einer Klage wegen unerlaubter Handlung vermischt. Zudem seien die für diese Klage geltenden Regeln mit denen für Klagen gegen Geschäftsführer von Aktiengesellschaften vermischt worden; folglich unterliege die Klage einer dreijährigen Verjährungsfrist und könne sich nur auf Managementfehler stützen, die nicht der Verjährung gemäß Artikel L.225-254 des französischen Handelsgesetzbuchs unterliegen.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung zurück und bekräftigte, dass eine Klage wegen unzureichender Vermögensdeckung unabhängig von der in Artikel L. 225-254 des französischen Handelsgesetzbuchs vorgesehenen besonderen Haftungsklage gegen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft und der allgemeinen Klage wegen außervertraglicher zivilrechtlicher Haftung sei. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Klage gemäß Artikel L. 651-2 Absatz 3 des französischen Handelsgesetzbuches einer dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Datum des Urteils unterliegt, mit dem die gerichtliche Liquidation angeordnet wurde, unabhängig davon, wann die angebliche Misswirtschaft durch den Geschäftsführer begangen wurde.
1 Dekret Nr. 2015-417 vom 14. April 2015 über das Handels- und Gesellschaftsregister, das Register der Unternehmen und ihrer Niederlassungen sowie das Sonderregister der Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung
Anerkennung der Ansprüche und laufendes Verfahren
Mitteilung vom 8. April 2015 (Nr. 14-10.172) F-PBI:
In diesem Fall focht ein Schuldner in Liquidation die Erklärung eines seiner Gläubiger an, da gegen das Urteil, das den Schuldner zur Zahlung eines bestimmten Betrags an den Gläubiger verurteilte, Berufung eingelegt worden war. Dieses Verfahren wurde eingestellt, und das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Unter Bezugnahme auf Artikel 383 der Zivilprozessordnung und die Paragraphen L.624-2 und L.641-14 des Handelsgesetzbuches (in der Fassung vor der Verordnung vom 12. März 2014) hob der Kassationsgerichtshof das Urteil auf. Er begründete dies damit, dass eine zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Berufung, die lediglich durch einen Einstellungsbeschluss ruht, dem zuständigen Richter die Befugnis entzieht, über die Zulassung oder Zurückweisung der Klage zu entscheiden, unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil vollstreckbar ist.
Die weitere Vertragserfüllung setzt die Einhaltung der vereinbarten Schiedsklausel voraus
1. Zivile Ausgabe, 1. April 2015 (Nr. 14-14.552) F-PB:
Ein Liquidator, der die Verträge weiterhin durchgesetzt hatte, erhob vor dem Handelsgericht Klage auf Zahlung ausstehender Beträge, obwohl die Verträge eine Schiedsklausel enthielten. Die Klage des Liquidators wurde wegen Nichteinhaltung des Schiedsverfahrens abgewiesen. Daraufhin legte der Liquidator Berufung beim Kassationsgericht ein. Zur Begründung seiner Berufung führte er insbesondere an, dass die Schiedsklausel gegenüber den Insolvenzorganen nur dann durchsetzbar sei, wenn diese im Namen des Schuldners handelten, nicht aber, wenn sie im Namen der Gläubiger handelten.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil der Berufungsinstanz, in dem festgestellt wurde, dass „der Liquidator das Recht ausgeübt hat, die Ausführung der Verträge mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten fortzusetzen, was die Einhaltung der darin enthaltenen Schiedsklausel implizierte“.
Versäumnis, den Bürgen in die Subrogation zu übernehmen: Beweislast
Mitteilung vom 8. April 2015 (Nr. 13-22.969) F-PB:
In diesem Fall wurde eine Bank, die ihre Forderung nach Ablauf der Frist einreichte, nicht in die im Sanierungsplan des Schuldners vorgesehene Dividendenausschüttung einbezogen. Die Bank verklagte daher den Bürgen des Schuldners auf Durchsetzung der Bürgschaft. Das Berufungsgericht verurteilte den Bürgen zur Zahlung eines bestimmten Betrags, da dieser weder einen tatsächlichen Vorteil aus der Einbeziehung in die Ausschüttungen und Dividenden noch einen entgangenen Gewinn nachgewiesen hatte.
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, das Berufungsgericht habe die Beweislast umgekehrt. Es obliege dem Gläubiger und nicht dem Bürgen, nachzuweisen, dass der Verlust des Vorzugsrechts keinen Schaden verursacht habe.
Die unrechtmäßige Beendigung der Wettbewerbe entbindet den Bürgen nicht von seiner Zahlungspflicht
Mitteilung vom 24. März 2015 (Nr. 13-16.076) FS-PB:
In diesem Fall haftete der Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH (EURL) gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung von Darlehen und den ausstehenden Saldo eines Girokontos bei einer Bank. Die Bank forderte kurz vor der Liquidation der Gesellschaft die Rückgabe der Zahlungsinstrumente und verklagte anschließend den Bürgen. Dieser wiederum machte die Bank wegen unrechtmäßiger Kündigung der Kreditlinie haftbar. Das Berufungsgericht wies die
Rückerstattungsansprüche der Bank ab und verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz an den Bürgen. Der Kassationsgerichtshof
entschied, dass das Berufungsgericht mit diesem Urteil gegen Artikel 1147 des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoßen habe, da der Bürge aufgrund der akzessorischen Natur seiner Verpflichtung zur Zahlung der vom Hauptschuldner noch geschuldeten Beträge an die Bank verpflichtet sei und sein Schadensersatzanspruch gegen die Bank nur aufgerechnet werden könne.
Einspruch des Bürgen gegen einen Schiedsspruch
Mitteilung vom 5. Mai 2015 (Nr. 14-16.644) FS-PBRI:
In diesem Fall übertrug ein Schuldner seine gesamten Anteile an einer Gesellschaft an seinen Gläubiger. Die Parteien schlossen daraufhin eine Haftungsbürgschaftsvereinbarung und einen Prozessmanagementvertrag ab, die jeweils eine Schiedsklausel enthielten, welche den Schiedsrichtern das Recht einräumte, in letzter Instanz als gütliche Vermittler aufzutreten. Mit einem separaten, am selben Tag datierten Dokument, das keine Schiedsklausel enthielt, haftete eine Drittgesellschaft gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.
Die Gesellschaft, deren Anteile übertragen worden waren, wurde zur Zahlung eines bestimmten Betrags verurteilt, woraufhin der Gläubiger die Haftungsbürgschaft geltend machte. Ein Schiedsspruch verpflichtete den Schuldner zur Zahlung dieses Betrags an den Gläubiger. Der Gläubiger klagte gegen die Bürgin und erhob einen Drittwiderspruch gegen den Schiedsspruch, der vom Berufungsgericht abgewiesen wurde.
Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention hebt der Kassationsgerichtshof das Berufungsurteil insoweit auf, als er der Ansicht ist, dass „das effektive Recht auf einen Richter impliziert, dass der Gesamtbürge, der nicht Partei des Schiedsverfahrens war, berechtigt ist, einen Drittwiderspruch gegen den Schiedsspruch über die Höhe der Schuld des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger einzulegen“.
Bedingungen für die Verteilung des verfügbaren Saldos des Schuldners
Mitteilung vom 5. Mai 2015 (Nr. 14-17.941) F-PB:
In diesem Fall nahm ein Unternehmen zwei gleich hohe Kredite bei zwei Banken auf, die durch zwei am selben Tag eingetragene Hypotheken besichert waren. Das Unternehmen wurde anschließend liquidiert, und die Banken meldeten ihre Forderungen an. Nachdem der Liquidator die Immobilie veräußert hatte, gestaltete sich die Verteilung des verbleibenden Erlöses zwischen den Banken problematisch.
Das Berufungsgericht entschied, dass der Restbetrag im Verhältnis der jeweiligen Hypothekenforderungen der Banken, die im Rahmen des Liquidationsverfahrens anerkannt wurden, zwischen den beiden Banken aufgeteilt werden sollte.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil und stellte klar, dass, wenn zwei am selben Tag auf dieselbe Immobilie eingetragene Hypotheken um dieselbe Immobilie konkurrieren und das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Rechte der Gläubiger zu befriedigen, die Mittel des Schuldners anteilig verteilt werden.
Sanktionen wegen des Ungleichgewichts, das sich aus einer Gerichtsstandsklausel ergibt
1. Zivile Ausgabe 25. März 2015 (Nr. 13-27.264) F-PB:
Zur Finanzierung von Bauarbeiten in Frankreich schloss ein Unternehmen zwei Rahmenkreditverträge mit einer Schweizer Bank ab. Diese Verträge enthielten eine Gerichtsstandsklausel, wonach „der Kreditnehmer anerkennt, dass der ausschließliche Gerichtsstand für alle Verfahren Zürich oder der Sitz der Bankfiliale ist, in der die Geschäftsbeziehung begründet wurde“ und dass „die Bank dennoch berechtigt ist, gegen den Kreditnehmer vor jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen“. Ein Unternehmen, als Rechtsnachfolger des Kreditnehmers, focht die Finanzierungsvereinbarung, in der diese Transaktion über den Vertreter eines Unternehmens mit Sitz im Vereinigten Königreich und unter Beteiligung einer französischen Bank abgewickelt wurde, an und verklagte sowohl die französische als auch die Schweizer Bank vor einem französischen Gericht auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht gab der Einrede der Bank gegen die Zuständigkeit statt und urteilte, dass das durch die Gerichtsstandsklausel entstehende Ungleichgewicht, das einer zwischen zwei Vertragsparteien aus verschiedenen Ländern vereinbarten Gerichtsstandsklausel inhärent sei, nicht ausreiche, um diese nach dem Luganoer Übereinkommen für ungültig zu erklären.
Der Kassationsgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Nach Ansicht des Gerichts hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine Rechtsgrundlage entzogen, indem es nicht geprüft hat, ob das angebliche Ungleichgewicht – nämlich dass die umstrittene Klausel der Bank das Recht vorbehält, gegen den Kreditnehmer vor „jedem anderen zuständigen Gericht“ vorzugehen, und nicht angibt, auf welchen objektiven Elementen diese alternative Gerichtsbarkeit beruht – nicht dem Ziel der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit widerspricht, das das Luganoer Übereinkommen verfolgt.
Der Verlust des Partnerstatus ist an die Bedingung geknüpft, dass der Wert der Anteile erstattet wird
Mitteilung vom 5. Mai 2015 (Nr. 14-10.913) F-PB:
Nach der gerichtlichen Liquidation eines Gesellschafters und Mitgeschäftsführers einer französischen Immobiliengesellschaft (SCI) klagte der Liquidator gegen die Geschäftsführer auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die SCI. Einer der Geschäftsführer und die SCI selbst fochten die Entscheidung des Berufungsgerichts an und argumentierten, dass die Satzung der SCI vorsehe, dass ein Gesellschafter mit der gerichtlichen Liquidation seine Gesellschafterschaft verliere.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zurück und urteilte, dass Artikel 1860 des französischen Zivilgesetzbuches den Verlust der Gesellschafterschaft erst nach Erstattung des Wertes der Anteile ausschließe.
Haftung der Gesellschafter für Unternehmensschulden
3. Zivilkammer, 6. Mai 2015 (Nr. 14-15.222) FS-PBI:
Wegen mangelnder Schalldämmung wurde eine Immobiliengesellschaft (SCI) und deren Versicherung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadensersatz verklagt.
Die Versicherung wurde daraufhin verurteilt, dem Liquidator der SCI einen Betrag in Höhe der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu zahlen. Dieser Betrag entsprach nicht der geforderten Summe, da das Berufungsgericht Zahlungen von Gesellschaftern abgezogen hatte, mit der Begründung, diese hätten ihre persönlichen Schulden gegenüber Dritten beglichen.
Der Kassationsgerichtshof entschied jedoch, dass „ein Gesellschafter einer bürgerlichen Gesellschaft, der eine Schuld der Gesellschaft gemäß Artikel 1857 des Bürgerlichen Gesetzbuches begleicht, die Schuld der Gesellschaft und nicht eine persönliche Schuld begleicht.“