Zusammenfassung

1. Nichterfüllung eines Geschäfts
2. Versäumnis der Einreichung einer Forderungsanmeldung
3. Forderungsstreitigkeit
4. Unlauterer Wettbewerb: Schädigung eines Gesellschafters einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft
5. Vertraulichkeitspflicht des Ad-hoc-Vertreters
6. Pflicht zur Bestellung eines Ad-hoc-Vertreters
7. Gewerbemietvertrag
8. Bürgschaft: Schlichtungsklausel
9. Unverhältnismäßige Bürgschaft
10. Beendigung der Geschäftsbeziehung
11. Gerichtsstandsklausel
12. Haftung eines Gesellschafters einer bürgerlichen Gesellschaft für die Schulden der Gesellschaft.

1. Fehlgeschlagene Ausführung einer Transaktion

1. 2015 (Nr. 14-20.917) F-PB:

Ein Schuldner und ein Gläubiger schlossen eine Vergleichsvereinbarung, die den geschuldeten Betrag reduzierte und zwei Ratenzahlungen vorsah. Vor dem vereinbarten ersten Fälligkeitstermin wurde der Schuldner unter Zwangsverwaltung gestellt und anschließend liquidiert. Der Gläubiger meldete daraufhin die ursprüngliche Forderung an und klagte anschließend gegen den Liquidator auf deren Feststellung.
Nachdem das Berufungsgericht die Klage für unzulässig erklärt hatte, legte der Gläubiger Revision beim Kassationsgericht ein.
Dieses stellte fest, dass der Gläubiger gemäß Artikel L.622-13 I des französischen Handelsgesetzbuchs die Rechtskraft des Vergleichs nicht durch die Nichterfüllung des Vergleichs durch das Unternehmen umgehen könne. Folglich wies das Kassationsgericht die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zurück.

2. Versäumnis, einen Anspruchsnachweis einzureichen

Mitteilung vom 8. September 2015 (Nr. 14-15.831) F-PB:

Am 10. März 2009 wurde ein Schuldner unter Zwangsverwaltung gestellt, und am 9. März 2010 wurde ein Sanierungsplan verabschiedet. Gemäß einer einstweiligen Verfügung vom 17. September 2009, die den Schuldner zur Zahlung eines Vorschusses an einen seiner Gläubiger verpflichtete, wurde dem Notar am 21. April 2011 ein Pfändungsbeschluss zugestellt. Am 12. Juli ordnete das Gericht die Aufhebung des Sanierungsplans an und leitete das Liquidationsverfahren ein. Der Gläubiger verklagte daraufhin den Drittschuldner, den Notar, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Eintragung gemäß Artikel R. 211-5 Absatz 2 des französischen Zivilprozessgesetzes.
Der Drittschuldner legte gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz, ihn zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, Berufung ein. In diesem Zusammenhang argumentierte er, dass nur Ansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zwecke des Verfahrens oder der Beobachtungsfrist oder als Gegenleistung für eine dem Schuldner während dieser Frist erbrachte Leistung entstehen, nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Insolvenzverwalter und dem Verbot von Zahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.
Der Kassationsgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Begründung auf, dass ein nicht angemeldeter Anspruch gegen die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht erlischt, sondern lediglich gegenüber dem Insolvenzverfahren nicht durchsetzbar ist. Daher entzieht die unterlassene Anmeldung eines Anspruchs, zu dessen Beitreibung der Gläubiger vor dem Urteil zur Einleitung des Verfahrens gegen den Schuldner einen Pfändungsbeschluss erwirkt hatte, dem Gläubiger nicht das Recht, den Drittschuldner gemäß Artikel R. 211-5 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zu verklagen.

3. Streit über die Forderung

Mitteilung vom 29. September 2015 (Nr. 14-13.257) F-PB:

Im Rahmen eines Einspruchs des Schuldners in einem Sicherungsverfahren gegen die Zulassung einer Forderung durch den Aufsichtsrichter wurde dem gerichtlich bestellten Verwalter – anders als dem Gläubiger – keine Ladung zugestellt. Aufgrund dieses Versäumnisses erklärte das Berufungsgericht die Klage für unzulässig.
Der Kassationsgerichtshof wies die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zurück. Gemäß Artikel 553 der Zivilprozessordnung ist nach Ansicht des Gerichts in Fällen der Unteilbarkeit zwischen mehreren Parteien eine Berufung gegen eine Partei nur dann zulässig, wenn alle Parteien zum Verfahren geladen werden. Diese Unteilbarkeit besteht in Fragen der Haftungsprüfung zwischen dem Gläubiger, dem Schuldner und dem gerichtlich bestellten Verwalter. Folglich ist der Schuldner, wenn er allein gegen eine Zulassungsentscheidung des Aufsichtsrichters Berufung einlegt, verpflichtet, nicht nur den Gläubiger, sondern auch den gerichtlich bestellten Verwalter zu laden, ohne sich durch die Berufung auf eine vermeintliche Interessengemeinschaft mit diesem der Pflicht entziehen zu können.

4. Unlauterer Wettbewerb: Schädigung eines Gesellschafters einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft

Mitteilung vom 29. September 2015 (Nr. 13-27.587) F-PB:

Ein Unternehmen und sein Mehrheitsaktionär, die sich durch unlauteren Wettbewerb eines von zwei ehemaligen Mitarbeitern, darunter einem ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter, gegründeten Unternehmens benachteiligt sahen, klagten gegen dieses auf Schadensersatz, bevor es liquidiert wurde.
Das Berufungsgericht verurteilte das von den ehemaligen Mitarbeitern gegründete Unternehmen zur Entschädigung des Liquidators und des Mehrheitsaktionärs. Es urteilte, der Aktionär habe einen persönlichen Schaden nachgewiesen, der ihm durch den Verlust seines eingebrachten Stammkapitals sowie seiner als Geschäftsführer erzielten Einkünfte entstanden sei. Der Kassationsgerichtshof hob
diesen letzten Punkt auf. Laut Gericht habe das Berufungsgericht keine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung geschaffen, da es nicht zwischen dem Verlust der Einlagen des Gesellschafters, der nur einen Bruchteil des Gesamtschadens aller Gläubiger ausmache, und dem zukünftigen Verlust seiner als Geschäftsführer erzielten Vergütung unterschieden habe, der ihm einen gesonderten persönlichen Schaden verursacht habe.

5. Vertraulichkeitsverpflichtung des Ad-hoc-Beauftragten

Mitteilung vom 22. September 2015 (Nr. 14-17.377) F-PB:

Das Urteil klärt zwei Punkte. Erstens präzisiert das Gericht den Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Ad-hoc-Beauftragten. Zweitens bekräftigt es, dass ein Gläubiger, der im Rahmen des Ad-hoc-Verfahrens mit Verhandlungen beauftragt wird, nicht verpflichtet ist, die Vorschläge des Beauftragten anzunehmen.
Im vorliegenden Fall focht der Bürge, der von einem Gläubiger eines Unternehmens in Liquidation verklagt worden war, vor dem Kassationsgericht den Ausschluss einer vom Ad-hoc-Beauftragten erstellten Erklärung aus dem Verfahren an. Dessen Aufgabe war es, mit den Gläubigern über Zahlungsbedingungen zu verhandeln. Der Kläger argumentierte, dass die Verschwiegenheitspflicht des Beauftragten auf Antrag des begünstigten Unternehmens oder des Bürgen aufgehoben werden könne, ohne dass der Gläubiger Einspruch erheben könne. Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Erklärung des Ad-hoc-Beauftragten des Schuldnerunternehmens gegenüber dem Bürgen zu Recht vom Verfahren auszuschließen. In dieser Erklärung hatte der Ad-hoc-Beauftragte, entgegen seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß Artikel L. 611-15 des französischen Handelsgesetzbuchs, das Verhalten der Bank während der Verhandlungen kritisiert.
Der Kassationsgerichtshof befasste sich anschließend mit dem Argument des Berufungsklägers, der Gläubiger schulde dem Bürgen Treue, was das Berufungsgericht dazu veranlasse, zu prüfen, ob das Verhalten des Gläubigers einen Missbrauch des Rechts zur Ablehnung des Vorschlags des Ad-hoc-Beauftragten darstellte.

6. Verpflichtung zur Ernennung eines Ad-hoc-Vertreters

Mitteilung vom 13. Oktober 2015 (Nr. 14-14.327) F-PB:

Eine Bank verklagte eine offene Handelsgesellschaft (SNC), deren Gesellschafter und Bürgen sowie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) auf Zahlung verschiedener Beträge. Gegen beide Unternehmen und ihre Gesellschafter wurden Insolvenzverfahren eingeleitet. Nach Einreichung ihrer Forderungen bestritten die Unternehmen und Gesellschafter diese und erhoben Widerklage gegen die Bank auf Schadensersatz wegen überhöhter Gebühren und unrechtmäßiger Kreditkündigung. Diese Klage wurde vom Gläubigervertreter übernommen. Am 18. September 1998 genehmigte das Gericht den Sanierungsplan für die Unternehmen und Gesellschafter und bestellte den Gläubigervertreter zum Sanierungsverwalter, der die Schadensersatzklage in dieser Funktion weiterführte. Die Pläne wurden 2004 umgesetzt, und ein Urteil vom 22. März 2013 führte zur erneuten Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eines der Unternehmen und zur Bestellung des Sanierungsverwalters zum gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter. In ihren Schriftsätzen vom 16. Oktober 2013 bekräftigten die beiden Gesellschaften, die Gesellschafter und der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Beauftragter für die Durchführung des Sanierungsplans und Vertreter der Gläubiger die anhängige Schadensersatzklage und beantragten zudem von der Bank die Zahlung eines Betrags in Höhe des Nennwerts einer Schatzanweisung.
Die offene Handelsgesellschaft und einer der Gesellschafter fochten die Entscheidung des Berufungsgerichts an, die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Gemäß dem früheren Artikel L. 621-68 (jetzt Artikel L. 626-25) des französischen Handelsgesetzbuchs und Artikel 90 des Dekrets vom 27. Dezember 1985 müssen Verfahren, an denen der Vertreter der Gläubiger beteiligt war und die vom Beauftragten für die Durchführung des Sanierungsplans übernommen wurden, nach dessen Ausscheiden aus dem Amt von einem gerichtlich bestellten, eigens zu diesem Zweck benannten Vertreter fortgeführt werden, selbst wenn die Schuldner selbst an dem Verfahren beteiligt waren.

7. Gewerbemietvertrag

3. 2015 (Nr. 14-18.881) FS-PB:

1998 in Kraft getretenen Verlängerungsvertrags vermietet war , klagte gegen den Mieter mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Kündigungsklausel wirksam geworden sei, hilfsweise die Kündigung des Mietvertrags und hilfsweise die Bestätigung der am 1. Oktober 2010 wirksam gewordenen Kündigung, mit der die Verlängerung des Mietvertrags verweigert und eine Räumungsentschädigung gezahlt wurde.
Das Gericht ordnete am 18. April 2012 die gerichtliche Beendigung des Gewerbemietvertrags an. Der Insolvenzverwalter des Mieterunternehmens focht in seiner Berufung vom 23. Januar 2013 die Wirksamkeit der Kündigung an und beantragte die Zahlung einer Räumungsentschädigung.
Das Berufungsgericht gab diesen Anträgen statt und entschied, dass das Verfahren gegen die Kündigung am 19. September 2012 unterbrochen und nicht nur ausgesetzt worden war, bis es am 20. Dezember 2012 gemäß Artikel 370 der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen wurde. Laut Gericht begann die zweijährige Verjährungsfrist am 20. Dezember 2012 erneut zu laufen, sodass zum Zeitpunkt der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter am 23. Januar 2013 weder die Klage gegen die Kündigung noch der Schadensersatzanspruch aus denselben Gründen verjährt waren. Der
Kassationsgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da dieses mit seiner Entscheidung gegen Artikel 370 der Zivilprozessordnung und Artikel L. 145-60 des Handelsgesetzbuches verstoßen hatte. Die gerichtliche Anordnung zur Bestellung eines Insolvenzverwalters unterbricht lediglich die Verjährungsfrist für bereits eingeleitete Verfahren, während die Frist, innerhalb derer der Mieter die Gültigkeit einer Kündigung ohne Angebot einer Verlängerung oder eines Räumungsschadens anfechten kann, durch die Bestellung eines Insolvenzverwalters oder die Liquidation des Mieters nicht gehemmt wird.

8. Garantie: Schlichtungsklausel

Mitteilung vom 13. Oktober 2015 (Nr. 14-19.734) FS-PBI:

Der Bürge, der auf Zahlung des ausstehenden Saldos verklagt wurde, argumentierte, die Klage sei unzulässig, da er das im Darlehensvertrag vorgesehene vorherige Schlichtungsverfahren nicht eingehalten habe.
Das Berufungsgericht gab dieser Argumentation statt und befand, die Verpflichtung zur Durchführung eines vorherigen Schlichtungsverfahrens stelle eine der Schuld inhärente Ausnahme dar, da diese Bestimmung unabhängig von der Identität des Darlehensnehmers sei und sich ausschließlich auf die Zeichnungspflicht beziehe. Sie definiere die Bedingungen für deren Annahme und Durchsetzung.
Der Kassationsgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichtshofs auf. Laut Gericht betrifft der Einwand der Unzulässigkeit aufgrund der Nichteinhaltung einer Vertragsklausel, die ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor der Anrufung eines Richters vorsieht, wenn eine solche Klausel in einem Darlehensvertrag enthalten ist, lediglich die Modalitäten der Geltendmachung des Gläubigerrechts gegenüber dem Hauptschuldner und nicht die Rückzahlungsschuld selbst, für die auch der Bürge haftet. Daher stelle die Nichteinhaltung keine der Schuld inhärente Ausnahme dar, die der Bürge geltend machen könne.

9. Unverhältnismäßigkeit der Kaution

Mitteilung vom 22. September 2015 (Nr. 14-22.913) FP-PB:

Die Bürgin von Darlehen an zwei Unternehmen, in denen sie als Geschäftsführerin tätig war, wurde nach der Liquidation der Unternehmen auf die Durchsetzung ihrer Verpflichtungen verklagt. Die Bürgin argumentierte daraufhin, ihre Verpflichtungen stünden in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen.
Das Berufungsgericht entschied, dass die Schulden angesichts des erwarteten Erfolgs des finanzierten Unternehmens nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu ihrem Einkommen und Vermögen erschienen.
Dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht aufgehoben. In seiner Entscheidung stellte das Gericht klar, dass die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung nicht anhand des erwarteten Einkommens aus dem garantierten Unternehmen beurteilt werden kann.

10. Beendigung der Geschäftsbeziehungen

  • Mitteilung vom 15. September 2015 (Nr. 14-17.964) FS-PB:

Ein Unternehmen, das im Getränkehandel tätig war, hatte sein Geschäft zunächst im Rahmen eines Managementvertrags verpachtet, bevor es am 30. März 2006 an den Geschäftsführer verkauft wurde. Der Käufer teilte dem Unternehmen, das seit mehreren Jahren die Getränkelieferungen für das Unternehmen durchführte, am 14. April 2006 mit, dass er künftig seine eigenen Transportdienstleistungen in Anspruch nehmen werde. Diese Entscheidung trat im August des Folgejahres in Kraft. Das Transportunternehmen, das behauptete, eine Geschäftsbeziehung zum Verkäufer unterhalten zu haben, verklagte den Käufer auf Schadensersatz wegen der abrupten Beendigung dieser Geschäftsbeziehung.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage abzuweisen. Zwar ging mit dem Verkauf des Unternehmens das Eigentum an den Vermögenswerten des Unternehmens über, jedoch wurde der Käufer nicht automatisch an die Stelle des Verkäufers in den vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen gesetzt, die der Verkäufer mit dem klagenden Unternehmen unterhielt. Der Berufungsgerichtshof entschied zudem, dass die Kontaktaufnahme des Zessionars mit dem Kläger während der Pacht- und Managementphase sowie nach dem Erwerb des Unternehmens allein nicht ausreiche, um auf die Absicht des Unternehmens zu schließen, die ursprüngliche Geschäftsbeziehung zwischen dem Verpächter und dem Kläger fortzuführen. Folglich musste die Kündigungsfrist nicht auf der Grundlage dieses Verhältnisses bestimmt werden.

  • Mitteilung vom 6. Oktober 2015 (Nr. 14-19.499) FS-PB:

Zwei Unternehmen derselben Unternehmensgruppe nahmen im Juni bzw. September 2004 Geschäftsbeziehungen mit demselben Lieferanten auf. Diese beiden Unternehmen beendeten ihre Geschäftsbeziehungen im selben Jahr unter identischen Umständen, nämlich fristlos und aus ähnlichen Gründen. Der Lieferant klagte daraufhin auf Schadensersatz gemäß Artikel L.442-6 I 5° des französischen Handelsgesetzbuchs.
Das Berufungsgericht entschied, dass dem Lieferanten eine einjährige Kündigungsfrist hätte gewährt werden müssen. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit zwei Punkten. Erstens seien die Folgen dieser Kündigungen für den Lieferanten aufgrund ihrer Kumulierung zwangsläufig verstärkt worden. Zur Bestimmung der Kündigungsfrist sei daher der Gesamtumsatz der Unternehmen zu berücksichtigen, da diese über denselben Zeitraum hinweg eine Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten für identische Produkte und mit ähnlichen Mengenanforderungen unterhalten hätten. Das Gericht führte weiter aus, dass der Lieferant aufgrund des signifikanten Umsatzanstiegs in den Jahren 2007 und 2008 (10,20 % im Jahr 2007 und 9,75 % im Jahr 2008) den Verlust zweier Kunden, mit denen er im selben Zeitraum ein bedeutendes Geschäftsverhältnis unterhielt, kompensieren musste.
Der Kassationsgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte fest, dass die Unternehmen zwar derselben Unternehmensgruppe angehörten und dieselbe Geschäftstätigkeit ausübten, es sich aber um unabhängige Unternehmen handelte, die separate Geschäftsbeziehungen zum Lieferanten unterhielten und nicht gemeinsam gehandelt hatten.

11. Gerichtsstandsklausel

1. 2015 (Nr. 14-16.898) FS-PBI:

Einem französischen Unternehmen wurde am 10. Oktober 2002 der Status eines autorisierten Wiederverkäufers für Produkte einer von einem irischen Unternehmen vertriebenen Marke gemäß einem Vertrag gewährt, der eine Gerichtsstandsklausel zugunsten irischer Gerichte enthielt. Das französische Unternehmen verklagte das irische Unternehmen vor einem französischen Handelsgericht auf Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Praktiken und unlauteren Wettbewerbs seitens des Vertragspartners ab 2009. Das irische Unternehmen erhob daraufhin Einspruch gegen die Zuständigkeit und argumentierte, der Fall sei vor irischen Gerichten zu verhandeln. Das Berufungsgericht gab diesem Einspruch statt.
Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter des französischen Unternehmens argumentierte vor dem Kassationsgerichtshof, die Gerichtsstandsklausel, die das französische Unternehmen zur Klageerhebung vor irischen Gerichten verpflichtete, dem irischen Unternehmen aber die Möglichkeit einräumte, vor einem anderen Gericht zu klagen, sei nichtig.
Der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass die Gerichtsstandsklausel das französische Unternehmen zur Klageerhebung vor irischen Gerichten verpflichtete, während der Vertragspartner die Möglichkeit behielt, vor einem anderen Gericht zu klagen. Da die Klausel die Gerichte benannte, die für Streitigkeiten zwischen den Parteien aus der Erfüllung oder Auslegung des Vertrags zuständig sein könnten, erfüllte sie das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, das Gerichtsstandsvereinbarungen erfüllen müssen. Folglich wies das Gericht die Berufung gegen diese Entscheidung zurück.

12. Haftung eines Gesellschafters für die Schulden der Gesellschaft in einer bürgerlichen Gesellschaft

Mitteilung vom 13. Oktober 2015 (Nr. 11-20.746) F-PB:

Die von der Klägerin und einem Mitgesellschafter zur Durchführung von Immobiliengeschäften gegründete Immobiliengesellschaft (SCI) nahm im Dezember 1989 ein Darlehen in Höhe von 620.400 Franken (94.579,37 Euro) auf. Da die SCI ab November 1991 die regelmäßigen Zahlungen auf dieses Darlehen einstellte, kündigte der Darlehensgeber am 27. Juni 1997 die Fälligkeit des Darlehens an und beantragte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen. Dieses Verfahren wurde schließlich am 17. März 1999 eingestellt. Nachdem die SCI am 9. Februar 2006 in Liquidation gestellt wurde, erhob der Darlehensgeber seine Forderung und verklagte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der SCI auf Zahlung.
Das Berufungsgericht wies einerseits die vom Gesellschafter erhobene Einrede der Verjährung zurück, verurteilte den Gesellschafter zur Zahlung eines bestimmten Betrags an den Gläubiger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und lehnte es ab, den Gläubiger haftbar zu machen. Der Kassationsgerichtshof
bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Er stellte fest, dass die Forderung des Gläubigers am 28. Juni 2010 im Insolvenzverfahren der SCI (Immobiliengesellschaft) als Verbindlichkeit unwiderruflich anerkannt worden war. Die Forderung sei somit hinsichtlich ihres Bestehens und ihrer Höhe gegenüber den Gesellschaftern endgültig festgestellt, die gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten im Verhältnis zu ihren Kapitalanteilen für die Schulden der Gesellschaft hafteten und sich daher nicht auf die Verjährung berufen könnten. Das Gericht stellt dann klar, dass der Schaden, der der Gesellschafterin entstanden ist und der nicht auf ein unerlaubtes Verhalten des Darlehensgebers, sondern direkt auf das Versäumnis der SCI zurückzuführen ist, das Darlehen zurückzuzahlen und die damit verbundene Verpflichtung, die sozialen Verluste als Gesellschafterin zu tragen, keinen persönlichen Charakter hat, der eine Haftungsklage ihrerseits gegen den Darlehensgeber rechtfertigen würde.