• Unternehmen in Schwierigkeiten

1. Verfahrenserweiterung – Charakterisierung anormaler Finanzverhältnisse
2. Klageerhebung – Zinsberechnung
3. Rolle des Richters in Streitfällen
4. Rechtsbehelf gegen die Zulassung einer Klage 5.
Schadensersatzklage des Arbeitnehmers
6. Liquidations- und Paulian-Klage – Bestimmung des zuständigen Richters
7. Umfang der Klage wegen unzureichenden Vermögens
8. Verfahren zur Abberufung des Liquidators
9. Sicherungsrecht und Bürgschaft

  • Verträge  

1. Erhebliches Ungleichgewicht
2. Garantie: handschriftliche Einträge
3. Formalitäten: Angabe der Dauer der Verpflichtung
4. Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Garantie

5. Gültigkeit der Probezeit im Handelsvertretervertrag

6. Verkauf des Unternehmens

  • Unternehmensrecht 

1. Auswirkungen des Rücktritts des Geschäftsführers

2. Verpflichtung des Managers

  • UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

1. Verlängerung des Verfahrens – Charakterisierung anormaler Finanzbeziehungen
, Beschluss vom 16. Juni 2015 (Nr. 14-10.187) F-PB:
Der Liquidator einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) hatte eine Immobiliengesellschaft (SCI) auf Verlängerung des Liquidationsverfahrens der SARL verklagt. Nachdem das Berufungsgericht dem Antrag des Liquidators stattgegeben hatte, legte die SCI Revision beim Kassationsgericht ein.
Das Kassationsgericht wies die Revision zurück. Nach Ansicht des Gerichts müssen die unteren Gerichte zur Charakterisierung anormaler Finanzbeziehungen, die eine Vermischung von Vermögenswerten darstellen, nicht feststellen, ob diese Beziehungen die Verbindlichkeiten des Schuldners im Insolvenzverfahren, dessen Verlängerung beantragt wird, zum Nachteil seiner Gläubiger erhöht haben.
 
2. Klageerhebung – Zinsberechnung, Beschluss
-PB: 5. Mai 2015 (Nr. 14-13.213) FD:
Artikel R. 622-23 des französischen Handelsgesetzbuchs verlangt die Angabe der Berechnungsmethode für Zinsen, deren Zinssatz nicht festgesetzt wurde, nur dann, wenn der Zinsbetrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht berechnet werden kann.
Daher müssen weder die Klage, die den bereits berechneten Betrag der aufgelaufenen Zinsen enthält, noch der Zulassungsbeschluss des zuständigen Richters die Berechnungsmethode für die Zinsen angeben.
 
3. Rolle des Richters in Streitfällen.
Com. 2. Juni 2015 (Nr. 14-10.391) F-PB:
Eine Bank legte beim Kassationsgerichtshof Berufung gegen die Zurückweisung ihrer Klage ein, da diese als unzureichend begründet angesehen wurde, weil der Kontoauszug lediglich die Sollzeile auswies.
Laut Kassationsgericht ist der Gläubiger verpflichtet, dem Verfahren fehlende oder unzureichende Unterlagen vorzulegen, wenn der Schuldner oder der Liquidator die Forderungsanmeldung wegen fehlender oder unzureichender Belege bestreitet. Das Berufungsgericht bedarf hierfür keiner Aufforderung.
 
4. Rechtsmittel gegen die Zulassung einer Forderung.
Com. 19. Mai 2015 (Nr. 14-14.395) F-PB:
Die Forderung einer Bank wurde vom gerichtlich bestellten Verwalter bestritten, bevor sie vom Aufsichtsrichter zugelassen wurde. Der Schuldner legte daraufhin Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und beantragte die Aufhebung der Zinsklausel im Darlehensvertrag. Dieser Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, da er dem Aufsichtsrichter nicht vorgelegt worden war.
Laut Kassationsgericht kann ein Schuldner im Insolvenzverfahren gegen die Entscheidung des Aufsichtsrichters hinsichtlich einer strittigen Forderung Rechtsmittel einlegen, unabhängig vom Streitgegenstand. Das Urteil des Berufungsgerichts wird daher aufgehoben.
 
5. Schadensersatzklage von Arbeitnehmern
Com. 2. Juni 2015 (Nr. 13-24.714) FS-PBRI:
Im Rahmen eines Umstrukturierungsplans entlassene Arbeitnehmer traten freiwillig in das von den Insolvenzverwaltern des Unternehmens gegen eine Bank eingeleitete Verfahren ein, um deren Haftung für die Gewährung ruinöser Kredite feststellen zu lassen.
Das Gericht erklärte die freiwillige Intervention der entlassenen Arbeitnehmer in ihrem Anspruch auf Schadensersatz wegen Arbeitsplatzverlust für unzulässig, da der geltend gemachte Schaden dem Insolvenzverfahren inhärent und dessen direkte Folge sei und von allen Gläubigern gleichermaßen und kollektiv getragen werde.
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass die von den entlassenen Arbeitnehmern geltend gemachte Schadensersatzklage nicht mit dem Schutz und der Wiederherstellung der gemeinsamen Sicherheiten der Gläubiger zusammenhänge und nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Insolvenzverwalter falle.
 
6. Liquidation und Paulian-Klage – Bestimmung des zuständigen Gerichts
. Com. 16. Juni 2015 (14-13.970) F-PB:
Die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß Artikel R. 662-3 des französischen Handelsgesetzbuchs gilt nur für Streitigkeiten, die aus diesem Verfahren oder solchen, auf die es rechtlichen Einfluss hat, entstehen.
Dies trifft nicht auf die Klage nach Paulian zu, die sich von der Klage auf Nichtigerklärung von während des Verdachtszeitraums vorgenommenen Handlungen unterscheidet. Daher hat das Berufungsgericht in diesem Fall die Zuständigkeit des Handelsgerichts Antibes, dem Ort der Einleitung des Insolvenzverfahrens, zugunsten der Zuständigkeit des Handelsgerichts Paris, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der beklagten Gesellschaft befindet, zu Recht verworfen.
 
7. Umfang der Klage wegen unzureichenden
Vermögens 30. Juni 2015 (Nr. 14-15.984) F-PB:
In diesem Urteil bekräftigt der Kassationsgerichtshof, dass die in Artikel L. 651-2 des französischen Handelsgesetzbuchs vorgesehene Haftungsklage wegen unzureichenden Vermögens nur vom Liquidator gegen die de jure oder de facto Geschäftsführer einer privaten juristischen Person erhoben werden kann.
Folglich ist Artikel L. 651-2 des französischen Handelsgesetzbuchs nicht anwendbar, wenn die gerichtliche Liquidation einen selbstständigen Handwerker und nicht eine juristische Person betrifft.
 
8. Verfahren zur Abberufung des Liquidators
. Beschluss vom 7. Juli 2015 (Nr. 14-13.195) FS-PB:
Die freiwillige Liquidation einer Gesellschaft und die Bestellung eines Liquidators wurden in einer Hauptversammlung beschlossen. Da der Liquidator die Jahresabschlüsse nicht erstellt und vorgelegt hatte, wurde er von den Minderheitsaktionären auf Abberufung verklagt.
Ihr Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, da nach der kombinierten Anwendung der Bestimmungen von Artikel L. 237-25 Absatz 4 und Artikel L. 238-2 des genannten Gesetzes der Liquidator nicht wegen Nichterfüllung der ihm nach Artikel L. 237-25 auferlegten Pflichten abberufen werden kann, ohne zuvor den Richter im summarischen Verfahren zu ersuchen, ihn unter Androhung einer Geldbuße zur Erfüllung ebendieser Pflichten zu verpflichten.
Das Urteil wurde vom Kassationsgericht insoweit aufgehoben, als die Zulässigkeit des gemäß Artikel L. 237-25 des Handelsgesetzbuches gestellten Antrags auf Abberufung des Liquidators nicht von einer vorherigen Vorlage zum Zwecke einer einstweiligen Verfügung an den Präsidenten des Gerichts im summarischen Verfahren gemäß Artikel L. 238-2 desselben Gesetzbuches abhängt.
 
9. Safeguard and Suretyship
Com. 2. Juni 2015 (Nr. 14-10.673) FS-PB:
Die Geschäftsführer eines Unternehmens hafteten gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber einer Bank. Gegen das Unternehmen wurde ein Sanierungsverfahren eingeleitet. Die Bank reichte ihre Forderung ein und wurde daraufhin ermächtigt, vorläufige Zwangshypotheken auf Vermögenswerte der Bürgen eintragen zu lassen. Die Bank verklagte die Bürgen, die daraufhin gesamtschuldnerisch zur Zahlung bestimmter Beträge verpflichtet wurden, die mit Ablauf der Fristen des Sanierungsplans fällig werden würden.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil. Laut Gericht ist der Gläubiger gemäß Artikel L. 622-28 und R. 622-26 des französischen Handelsgesetzbuchs berechtigt, eine vorläufige Zwangshypothek auf die Vermögenswerte des Bürgen des Hauptschuldners im Sanierungsverfahren eintragen zu lassen. Zur Durchsetzung dieser Schutzmaßnahme muss der Gläubiger den Bürgen verklagen und ein vollstreckbares Urteil über den gesamten geschuldeten Betrag erwirken. Die Durchsetzung dieses Urteils ist jedoch nicht möglich, solange der Schutzplan in Kraft bleibt.
 

  • VERTRÄGE

1. Erhebliches Ungleichgewicht (
Handelskammer, 27. Mai 2015, Nr. 14-11.387) F-PB:
Der Kassationsgerichtshof hat erneut über die Frage des Gleichgewichts der Vertragsklauseln zwischen einer Einkaufsgemeinschaft und ihren Lieferanten entschieden und seine Entscheidung auf mehrere Punkte gestützt.
Zunächst charakterisiert der Kassationsgerichtshof die Unterordnung der Lieferanten anhand zweier Elemente. Zum einen stellt er fest, dass die strittigen Klauseln in alle von den Lieferanten unterzeichneten Verträge aufgenommen wurden, obwohl diese nicht über die tatsächliche Verhandlungsmacht verfügten. Zum anderen stellt der Gerichtshof fest, dass die Lieferanten es nicht riskieren konnten, von der Einkaufsgemeinschaft ausgeschlossen zu werden.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass aufgrund der Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der Verfahren zu deren Annahme ein erhebliches Ungleichgewicht besteht. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof verschiedene Klauseln fest (Verzerrung von Zahlungsfristen, automatischer Ausschluss von Skonti für frühzeitige Zahlung von Rabatten und Dienstleistungen sowie die Kosten, die durch die Zerstörung von Produkten und/oder deren Verpackung durch Verbraucher entstehen), die Lieferanten unentgeltlich Verpflichtungen auferlegen. Aufgrund ihrer systematischen Natur und der von der Einkaufsgemeinschaft auferlegten Klauseln entsteht ein Ungleichgewicht der Verpflichtungen zum Nachteil des Lieferanten.
Schließlich urteilt der Kassationsgerichtshof über die Grundlage für die Durchsetzung von Vertragsstrafenklauseln. Nach Ansicht der Einkaufsgemeinschaft kann eine Vertragsstrafe nur gemäß Artikel 1152 des Bürgerlichen Gesetzbuches durchgesetzt werden. Der Kassationsgerichtshof weist dieses Argument zurück und stellt klar, dass die Bestimmungen des Artikels 1152 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Anwendung von Artikel L. 442-6 I 2° des Handelsgesetzbuches auf eine Vertragsstrafe nicht ausschließen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
 
2. Garantie: handschriftliche Einträge,
1. Zivilkammer . 9. Juli 2015 (Nr. 14-21.051) F-PB:
Eine Bank legte Berufung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein, wonach der Bürge – eine analphabetische Person, die den von der Bank aufgesetzten Bürgschaftsvertrag nicht handschriftlich unterzeichnet hatte – nicht als Bürge für ein Unternehmen im Rahmen einer privaten Vereinbarung auftreten könne.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung gegen diese Entscheidung mit der Begründung zurück, dass eine Person, die nicht in der Lage ist, ihrer Unterschrift die in den Artikeln L. 341-2 und L. 341-3 des französischen Verbraucherschutzgesetzes vorgeschriebenen handschriftlichen Erklärungen voranzustellen, die ihren Schutz und ihre informierte Einwilligung gewährleisten sollen, nur mit einem notariell beglaubigten Dokument wirksam einen Bürgschaftsvertrag mit einem professionellen Gläubiger abschließen kann.
 
3. Formvorschriften: Angabe der Dauer der Verpflichtung
( 1. Zivilkammer). 9. Juli 2015 (Nr. 14-24.287) F-PB:
Das Berufungsgericht erklärte die Garantievereinbarungen für nichtig, da die Garantiedauer in der handschriftlichen Erklärung ohne Bezugnahme auf die gedruckten Klauseln des Dokuments hätte klar angegeben werden müssen. Laut Berufungsgericht beeinträchtigte die Ungenauigkeit dieser Erklärung das Verständnis der Garantiedauer und somit deren Gültigkeit, obwohl die Laufzeit des garantierten Geschäfts – in diesem Fall 84 Monate – auf der ersten Seite der Garantievereinbarungen angegeben war. Der Kassationsgerichtshof
bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Begründung, dass zwar Artikel L. 341-2 des französischen Verbraucherschutzgesetzes nicht vorschreibt, wie die Garantiedauer in der handschriftlichen Erklärung anzugeben ist, es aber dennoch unerlässlich ist, dass diese Angabe ohne Bezugnahme auf die gedruckten Klauseln des Dokuments enthalten ist, da sie dem Garantiegeber das vollständige Verständnis des Umfangs seiner Verpflichtung ermöglicht.
 
4. Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Bürgschaft,
1. Zivilkammer , 3. Juni 2015 (Nr. 14-13.126; 14-17.203), FS-PB:
Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Bürgschaft nicht offensichtlich unverhältnismäßig zum Einkommen des Bürgen sei, da dessen Steuerfestsetzung die erwarteten Erträge aus der Investition des besicherten Unternehmens nicht berücksichtigt habe und diese daher nicht relevant seien.
Die 1. Zivilkammer des Kassationsgerichts schloss sich der Auffassung der Handelskammer in dieser Frage an und hob das Urteil mit der Begründung auf, dass die Verhältnismäßigkeit der Bürgschaftsverpflichtung nicht anhand der erwarteten Erträge aus dem besicherten Geschäft beurteilt werden könne.
 
5. Gültigkeit der Probezeit in einem Handelsvertretervertrag
. 23. Juni 2015 (Nr. 14-17.894) F-PB:
Ein Unternehmen legte beim Kassationsgericht Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung an einen Handelsvertreter ein. Es argumentierte, den Vertrag während der darin festgelegten Probezeit gekündigt zu haben. Das Berufungsgericht hatte entschieden: „ Selbst wenn man annimmt, dass die Vereinbarung einer Probezeit in einem solchen Vertrag an sich nicht rechtswidrig ist, kann sie dem Handelsvertreter nicht den Anspruch auf Abfindung entziehen .“
Das Kassationsgericht hob die Entscheidung mit der Begründung auf, dass der Status von Handelsvertretern, der für seine Anwendung den endgültigen Abschluss des Vertrags voraussetzt, eine Probezeit nicht ausschließt.
 
6. Verkauf eines Unternehmens,
1. Zivilkammer , 9. Juli 2015 (Nr. 14-17.051) F-PB:
Die Klägerin beantragte die Nichtigerklärung des von ihr zu Hause unterzeichneten Agenturvertrags zur Suche nach einem Käufer für ihr Unternehmen. Zu diesem Zweck berief sie sich auf die Schutzbestimmungen für Haustürgeschäfte und beabsichtigte, die Gültigkeit des Vertrags anzufechten, da dieser das gesetzlich vorgeschriebene abtrennbare Widerrufsformular nicht enthielt und der Vertrag andernfalls nichtig sei. Zudem hätte der Vertreter ohnehin erst nach Ablauf der siebentägigen Frist nach Vertragsunterzeichnung tätig werden dürfen.
Laut Kassationsgericht steht der Verkauf eines Unternehmens für einen Händler in direktem Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit, weshalb dieser Vorgang nicht unter Artikel L. 121-22 des französischen Verbraucherschutzgesetzes in seiner Fassung vor dem Gesetz Nr. 2014-344 vom 17. März 2014 fällt.
 

1. Wirkung des Rücktritts eines Geschäftsführers
(Urteil vom 12. Mai 2015 (Nr. 14-12.483) F-PB):
Der Vorsitzende einer vereinfachten Aktiengesellschaft trat am Tag seiner Ladung vor den Präsidenten des Handelsgerichts zurück. Das Gericht leitete daraufhin ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft ein. Der ehemalige Vorsitzende, der den festgesetzten Zahlungsstopp anfocht, erhob gegen dieses Urteil einen Drittwiderspruch.
Das Berufungsgericht wies den Drittwiderspruch als unzulässig zurück. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der ehemalige Vorsitzende kein Dritter im Verfahren, da sein Rücktritt nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungsformalitäten unterlag und er daher im Umgang der Gesellschaft mit Dritten, einschließlich des Handelsgerichts, zum Zeitpunkt des Urteils, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, weiterhin als deren gesetzlicher Vertreter galt.
Der Kassationsgerichtshof entschied hingegen, dass ein Organmitglied des Unternehmens, dessen Funktion durch seinen Rücktritt beendet worden war, unabhängig davon, ob dieser Rücktritt den gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungsmaßnahmen unterlag, nicht als dessen gesetzlicher Vertreter in dem anschließenden Verfahren vor dem Handelsgericht auftreten konnte.
 
2. Verpflichtung des Geschäftsführers
. Com. 12. Mai 2015 (Nr. 13-28.504) F-PB:
Selbst wenn ein Interessenkonflikt zwischen einer von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Sicherung einer Drittschuld übernommenen Sicherheit und den Interessen des Unternehmens vorliegt, ist dies an sich kein Grund für die Nichtigkeit der Verpflichtung.