Newsletter Nr. 11 – Wirtschaftsrecht
Zusammenfassung
GESETZGEBUNG
zwischen Fachleuten und Verbrauchern
vom 30. Dezember 2014
JURISPRUDENZ
… vom 12. Dezember 2014
Bedingung für die Regularisierung der obligatorischen Schlichtungsklausel
… vom 8. Januar 2015
Status als Partei eines genehmigten Vergleichs
… vom 16. Dezember 2014
Verrechnung zwischen einem Girokonto und einem Wertpapierkonto
… vom 16. Dezember 2014
Sanktion wegen übermäßiger Dauer von Insolvenzverfahren
… vom 2. Dezember 2014
Ladung zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens: der Status des Gläubigers
… vom 16. Dezember 2014
Verfahren zur Verlängerung von Insolvenzverfahren
GESETZGEBUNG
Streitigkeiten zwischen Fachleuten und Verbrauchern
Das Gesetz Nr. 2014-1662 vom 30. Dezember 2014, das verschiedene Bestimmungen zur Anpassung des französischen Rechts an das EU-Recht in Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten enthält, ermächtigt die Regierung insbesondere zur Verordnungserteilung in verschiedenen Bereichen, vor allem zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Die Regierung ist somit befugt, per Verordnung Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU vom 21. Mai 2013 über alternative Streitbeilegungsverfahren für Verbraucherstreitigkeiten (ASB) zu erlassen. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die ASB-Systeme zur Beilegung bestehender vertraglicher Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern beim Warenverkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen zu harmonisieren und zu verallgemeinern.
Die Richtlinie legt fest, dass Streitbeilegungsstellen qualitative Anforderungen erfüllen müssen, insbesondere hinsichtlich Kompetenz, Effektivität und Transparenz. Darüber hinaus müssen ASB-Mechanismen von zuständigen Stellen überwacht und evaluiert werden.
Das nationale Recht muss angepasst werden, um Unternehmen zu verpflichten, Verbraucher in wichtigen Geschäftsdokumenten und auf Websites vorab über die verschiedenen Online-Streitbeilegungsmechanismen zu informieren.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Richtlinie bis zum 9. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden muss.
JURISPRUDENZ
Bedingung für die Regularisierung der obligatorischen Schlichtungsklausel
Mix. 12. Dezember 2014 (Nr. 13-19.684) PBRI:
In diesem Fall enthielt ein Vertrag zwischen den Streitparteien eine Schlichtungsklausel, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens gelten sollte. Die Frage war, ob das vertraglich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren im Streitfall auch während des laufenden Verfahrens angewendet werden könne, wenn es vor der Klageerhebung nicht durchgeführt worden war, um die daraus resultierende Unzulässigkeit zu beheben.
Der Kassationsgerichtshof verneinte dies mit der Begründung, dass „die Unzulässigkeit aufgrund der Nichtanwendung einer vertraglichen Klausel, die ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor der Anrufung eines Richters vorsieht und die Beilegung des Streits durch Dritte fördert, nicht durch die Anwendung der Klausel während des laufenden Verfahrens behoben werden kann.“
Status als Partei einer ratifizierten Transaktion
1. Zivilkammer, 8. Januar 2015 (Nr. 13-27.377) F-PB:
In diesem Fall war ein zwischen mehreren Unternehmen geschlossener Vergleich vom Präsidenten eines Regionalgerichts genehmigt worden. Da der Geschäftsführer eines dieser Unternehmen als Bürge fungierte, leitete eine der Parteien ein Vollstreckungsverfahren gegen ihn ein. Der Bürge beantragte daraufhin beim Vollstreckungsrichter die Aufhebung des Verfahrens.
Die Richter wurden ersucht, zu klären, ob der Bürge Vertragspartei des Vergleichs war. Das Berufungsgericht verneinte dies und hob das Vollstreckungsverfahren auf. Nach Ansicht des Gerichts waren nur die Unternehmen Vertragsparteien des genehmigten Vergleichs. Darüber hinaus verlieh die Bürgschaft, obwohl sie Bestandteil des Vergleichs war, dem Bürgen nicht den Status einer Vertragspartei des rechtskräftigen Vergleichs. Folglich setzte die Bürgschaft ein vollstreckbares Urteil gegen den Bürgen voraus, um ein Vollstreckungsverfahren zu ermöglichen.
Der Kassationsgerichtshof schloss sich dieser Begründung an und wies die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zurück.
Ausgleich zwischen einem Girokonto und einem Wertpapierkonto
Com. 16. Dezember 2014 (Nr. 13-17.046) F-PB:
Ein Unternehmen wurde unter Zwangsverwaltung gestellt und anschließend liquidiert. Die Forderung einer Bank bezüglich des Sollsaldos auf dem Girokonto wurde anerkannt. Die Bank erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, diesen Saldo mit dem Saldo eines auf den Namen des Schuldners lautenden Wertpapierkontos zu verrechnen. Der Kassationsgerichtshof entschied, dass die fehlende Vergleichbarkeit der Bedingungen eines Girokontovertrags und der Bedingungen eines Wertpapierkontovertrags die Zusammenlegung dieser beiden Konten zu einem einzigen Konto ausschließt.
Sammelverfahren: übermäßige Dauer
Com. 16. Dezember 2014 (Nr. 13-19.402) FP-PBRI:
Ein Schuldner wurde am 23. Juli 1976 und am 26. Oktober 1979 unter gerichtliche Verwaltung gestellt und anschließend liquidiert. Er beantragte daraufhin am 24. März 2011 die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dessen Dauer überschreite die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und stelle eine Verletzung seiner durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu dieser Konvention geschützten Eigentumsrechte dar. Das Berufungsgericht bestätigte die Einstellung des Liquidationsverfahrens aufgrund der übermäßigen Verfahrensdauer.
Gemäß Artikel L. 643-9 des französischen Handelsgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 2005 zur Sicherung von Unternehmen sowie Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu dieser Konvention hebt der Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf. Zur Begründung seiner Entscheidung stellt das Gericht klar, dass, wenn realisierbare Vermögenswerte vorhanden sind, die die Gläubiger ganz oder teilweise befriedigen können, die Verletzung des Rechts des Schuldners auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und die daraus resultierende Verletzung seines Rechts auf Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen nicht durch die Einstellung des Liquidationsverfahrens gebilligt wird, sondern ihn berechtigt, eine Schadensersatzklage gemäß Artikel L. 141-1 des französischen Gesetzes über die Organisation der Justiz zu erheben, die er als Teil seiner gesetzlichen Rechte ausüben kann.
Vorladung zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens: der Status des Gläubigers
Com. 2. Dezember 2014 (Nr. 13-20.203) F-P+B:
Wegen Nichtzahlung einer Schuld wurde ein Schuldner im summarischen Verfahren zur Zahlung eines vorläufigen Betrags verurteilt. Anschließend eröffnete das Mailänder Gericht ein Hauptinsolvenzverfahren gegen den Schuldner. Der Gläubiger beantragte daraufhin beim französischen Handelsgericht die Eröffnung eines Nebeninsolvenzverfahrens.
Es stellte sich die Frage, ob der Gläubiger zur Beantragung dieses Nebeninsolvenzverfahrens berechtigt war.
Laut Kassationsgerichtshof konnte der Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Nebeninsolvenzverfahrens keine bestimmte, liquide und fällige Forderung des Schuldners nachweisen. Daher besaß er weder den in Artikel L. 640-5 Absatz 2 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) geforderten Gläubigerstatus noch den in Artikel 29 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren genannten Status.
Bedingungen für die Verlängerung des Insolvenzverfahrens
Com. 16. Dezember 2014 (Nr. 13-24.161) F-PB:
Drei kapitalverbundene Unternehmen meldeten jeweils separat Insolvenz an. Das Gericht eröffnete daraufhin ein gemeinsames Insolvenzverfahren für alle drei Unternehmen.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Unternehmen rechtlich und geschäftsmäßig verflochten und durch einen Cash-Pooling-Vertrag gebunden waren; dass Gelder an die Muttergesellschaft flossen; dass der Antrag auf Vergleich auf Konzernebene gestellt worden war; dass keine Möglichkeit eines Teilverkaufs der Geschäftstätigkeiten bestand; und dass die Unternehmen keinen Vorteil aus der Fortführung des Verfahrens mit getrenntem Vermögen ziehen konnten.
Der Kassationsgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Er urteilte, dass die vom Berufungsgericht berücksichtigten Elemente nicht ausreichten, um die Vermischung des Vermögens der Unternehmen oder die Fiktionalität einiger Vermögenswerte nachzuweisen, welche die einzigen Gründe für die Rechtfertigung eines gemeinsamen Insolvenzverfahrens darstellten.