Newsletter Nr. 11 – Wirtschaftsrecht
Zusammenfassung
GESETZGEBUNG
STREITIGKEITEN ZWISCHEN FACHLEUTEN UND VERBRAUCHERN
Gesetz vom 30. Dezember 2014
JURISPRUDENZ
… vom 12. Dezember 2014
Voraussetzung für die Regularisierung der Zwangsschlichtungsklausel
… vom 8. Januar 2015
Parteistellung bei einem genehmigten Geschäft
… vom 16. Dezember 2014
Ausgleich zwischen einem Girokonto und einem Wertpapierdepot
… vom 16. Dezember 2014
Strafe für übermäßige Dauer des Kollektivverfahrens
… vom 2. Dezember 2014
Ladung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Gläubigerstellung
… vom 16. Dezember 2014
Fristen für die Verlängerung des Kollektivverfahrens
GESETZGEBUNG
Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern
Das Gesetz Nr. 2014-1662 vom 30. Dezember 2014 über verschiedene Bestimmungen zur Anpassung von Rechtsvorschriften an das Recht der Europäischen Union in Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten enthält hauptsächlich Bestimmungen, die die Regierung ermächtigen, Verordnungen in verschiedenen Angelegenheiten und insbesondere in Angelegenheiten der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern zu erlassen.
Die Regierung ist somit ermächtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU vom 21. Mai 2013 über die außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR) zu ergreifen.
Diese Richtlinie zielt darauf ab, die ADR-Systeme zu harmonisieren und zu verallgemeinern, die zur Beilegung bestehender vertraglicher Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen angewendet werden. Die Richtlinie sieht vor, dass Konfliktbeilegungsstellen qualitative Anforderungen erfüllen müssen, insbesondere in Bezug auf Kompetenz, Effizienz oder Transparenz.
Darüber hinaus müssen AS-Mechanismen von zuständigen Stellen nachbewertet werden. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen angepasst werden und verlangen von Fachleuten, dass sie die Verbraucher vorab in den wichtigsten Geschäftsunterlagen oder auf Websites über die verschiedenen ADR-Mechanismen informieren.
Abschließend ist zu beachten, dass die Umsetzung der Richtlinie vor dem 9. Juli 2015 erfolgen muss.
JURISPRUDENZ
Voraussetzung für die Regularisierung der Zwangsschlichtungsklausel
Mischen. 12. Dezember 2014 (Nr. 13-19.684) PBRI:
In diesem Fall sah ein die Streitparteien bindender Vertrag vor Anrufung des Gerichts eine Schlichtungsklausel vor.
Es wurde die Frage gestellt, ob das im Streitfall durch eine Vertragsklausel zwingend vorgeschriebene Schlichtungsverfahren durchgeführt werden könnte, wenn es nicht bereits vor dem Gerichtsverfahren durchgeführt worden wäre, während dieses hier die daraus resultierende Unzulässigkeit regulieren würde . Der Kassationsgerichtshof verneinte dies mit der Begründung, dass „die Situation, die zum Ende der Unzulässigkeit geführt hat, aus der Nichtumsetzung einer Vertragsklausel resultiert, die ein obligatorisches und vor der Anrufung des Richters stehendes Verfahren einleitet, das eine Lösung des Streits durch begünstigt Rückgriff auf einen Dritten, dürfte durch die Umsetzung der Klausel im Verfahren nicht geregelt werden".
Parteistatus in einer genehmigten Transaktion
1. Zivil. 8. Januar 2015 (Nr. 13-27.377) F-PB:
In diesem Fall war ein zwischen mehreren Unternehmen geschlossenes Transaktionsprotokoll vom Präsidenten eines Obersten Gerichts genehmigt worden.
Nachdem der Geschäftsführer einer dieser Firmen Bürgschaft geleistet hatte, ließ eine der Parteien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergreifen. Der Bürge beschloss daraufhin, den Richter mit der Vollstreckung eines Antrags auf Aufhebung dieser Maßnahmen zu befassen. Die Richter wurden gebeten, festzustellen, ob der Bürge an der Transaktion beteiligt war.
Das Berufungsgericht verneinte dies und hob die Vollstreckungsmaßnahmen auf. Laut Gericht wurden nur Unternehmen als Parteien des genehmigten Transaktionsprotokolls ins Visier genommen. Darüber hinaus verlieh die selbst in das Protokoll aufgenommene Bürgschaftszusage dem Bürgen nicht die Eigenschaft als Partei der Transaktion, für die sie vollstreckbar gemacht worden war. Folglich erforderte die Bürgschaftserklärung die Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Bürgen, um die Ausübung der Vollstreckungsmittel zu ermöglichen. Der Kassationsgerichtshof greift diese Argumentation auf und weist die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eingelegte Berufung zurück.
Ausgleich zwischen Girokonto und Wertpapierdepot
Kom. 16. Dezember 2014 (Nr. 13-17.046) F-PB:
Ein Unternehmen wird unter Zwangsverwaltung gestellt und anschließend zwangsliquidiert. Die Forderung einer Bank auf den Sollsaldo des Girokontos wurde anerkannt. Die Bank erhob daraufhin Klage, um zur Verrechnung dieses Saldos mit dem Guthaben eines Wertpapierdepots auf den Namen des Schuldners ermächtigt zu werden. Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass die fehlende Fungibilität der Artikel eines Girokontovertrags und der Artikel eines Depotvertrags die Rechnungseinheit zwischen diesen beiden Konten ausschließt.
Insolvenzverfahren: Überlange Dauer
Kom. 16. Dezember 2014 (Nr. 13-19.402) FP-PBRI:
Ein Schuldner wurde am 23. Juli 1976 und am 26. Oktober 1979 in einen gerichtlichen Vergleich gebracht und anschließend mit Vermögenswerten liquidiert. Daraufhin rief er das Gericht mit Antrag vom 24. März 2011 auf Einstellung des Verfahrens wegen dessen Dauer an eine angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 § 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten überschritten hat und eine Verletzung seines Rechts auf Eigentum darstellt, das durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu dieser Konvention geschützt ist.
Das Berufungsgericht sanktionierte die überlange Dauer des Liquidationsverfahrens mit der Anordnung seiner Einstellung. Gemäß Artikel L. 643-9 des Handelsgesetzbuchs in seiner Fassung, die sich aus dem Gesetz vom 26. Juli 2005 zum Schutz von Unternehmen ergibt, zusammen mit Artikel 6 § 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Freiheiten und 1 Zusatzprotokoll Nr. 1 zu dieser Konvention hob der Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf. Zur Stützung seiner Entscheidung präzisiert das Gericht, dass bei Vorliegen eines verwertbaren Vermögenswerts, der geeignet ist, die Gläubiger ganz oder teilweise zu befriedigen, die Verletzung des Rechts des Schuldners, innerhalb einer angemessenen Frist beurteilt zu werden, und der sich daraus ergebenden Folgen , seines Rechts, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, wird nicht durch die Einstellung des Verfahrens zur Liquidation des Vermögens sanktioniert, sondern eröffnet ihm die in Artikel L. 141-1 des Code of die Justizorganisation, die er im Rahmen seiner eigenen Rechte ausüben kann.
Ladung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Gläubigerstellung
Kom. 2. Dezember 2014 (Nr. 13-20.203) F-P+B:
Mangels Begleichung einer Schuld sei ein Schuldner im Eilverfahren zur Zahlung einer Rückstellung verurteilt worden.
Das Hauptinsolvenzverfahren wurde daraufhin vom Mailänder Gericht gegen den Schuldner eröffnet. Der Gläubiger rief daraufhin ein Handelsgericht in Frankreich mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens an. Es stellte sich die Frage, ob der Gläubiger berechtigt war, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs hatte der Gläubiger nicht die Gläubigerqualität, die der Gläubiger verlangt, da er am Tag seiner Ladung bei Eröffnung dieses Sekundärinsolvenzverfahrens keine bestimmte, liquide und fällige Forderung gegenüber dem Schuldner nachweisen konnte des Artikels L. 640-5, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und folglich auch nicht des Artikels 29 b) der EG-Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren.
Modalitäten für die Ausweitung des Kollektivverfahrens
Kom. 16. Dezember 2014 (Nr. 13-24.161) F-PB:
Drei durch Kapitalbindungen verbundene Unternehmen, die jeweils separat ihre Insolvenz angemeldet haben.
Das Gericht eröffnete daraufhin ein den drei Unternehmen gemeinsames gerichtliches Sanierungsverfahren. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Gesellschaften hinsichtlich ihrer rechtlichen Verflechtung und ihrer Tätigkeit integriert und durch eine Kassenvereinbarung gebunden seien, dass eine Mittelbeschaffung zugunsten der Muttergesellschaft vorliege und der Schlichtungsantrag bei gestellt worden sei auf Konzernebene, dass keine Möglichkeit einer teilweisen Übertragung der Tätigkeit bestand und dass die Unternehmen kein Interesse daran bekundeten, das Verfahren unter getrennten Vermögenswerten fortzusetzen.
Das Kassationsgericht hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Das Gericht war der Ansicht, dass die vom Berufungsgericht beibehaltenen Elemente nicht geeignet waren, die Verwechslung der Vermögenswerte der Gesellschaften oder die Fiktivität einiger von ihnen zu charakterisieren, die einzigen, die im weiteren Sinne die Existenz von a einziges kollektives Verfahren.