Newsletter Nr. 23 – Wirtschaftsrecht

GESETZLICHE UND REGULATORISCHE NACHRICHTEN
Pflege des RCS, Löschung des SIRENE-Verzeichnisses und des RSEIRL
Dekret vom 14. April 2015
Das Dekret vom 14. April 2015 zielt darauf ab, die Bestimmungen in Bezug auf die Führung des RCS, die Löschung des SIRENE-Verzeichnisses und des RSEIRL zu präzisieren, anzupassen und zu vereinfachen

JURISPRUDENCE
UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN
Haftung des Geschäftsführers
der Klage auf Haftung wegen unzureichenden Vermögens und Ausgangspunkt der Verjährung

Forderungsanerkennung Ein laufendes Verfahren entzieht dem Schiedsgericht die Befugnis, über die Zulassung einer Forderung zu entscheiden.
Schiedsklausel
Die Fortsetzung der Vertragsdurchführung setzt die Einhaltung der vereinbarten Schiedsklausel voraus

VERTRÄGE
Bürgschaft
Mangelnder Eintritt des Bürgen: Beweislast
Die unrechtmäßige Beendigung der Streitigkeiten entbindet den Bürgen nicht von seiner Zahlungsverpflichtung
Einspruch des Bürgen durch Dritte gegen den Schiedsspruch
Hypothekenbürgschaften Methoden der Verteilung des verfügbaren Guthabens des Schuldners

Gerichtsstandsklausel Strafe für Ungleichgewicht aufgrund einer Gerichtsstandsklausel

UNTERNEHMEN
Immobilien Zivilgesellschaft
Der Verlust des Anteilseignerstatus unterliegt der Erstattung des Wertes der sozialen Rechte
Verpflichtung der Anteilseigner zu sozialen Schulden

GESETZLICHE UND REGULATORISCHE NACHRICHTEN – INHALT DER RCS, LÖSCHUNG AUS DEM SIRENE-VERZEICHNIS UND DER RSEIRL

Ab dem 1. Juli 2015 gelten neue Bestimmungen 1

Bestimmungen zum Handels- und Gesellschaftsregister (RCS)

Die ersten beiden Änderungen beziehen sich auf das (RCS) und insbesondere auf die Auflösung von Gesellschaften. Gemäß den Bestimmungen des neuen Artikels R. 123-75 des Handelsgesetzbuchs kann der Gerichtsschreiber im Falle der Auflösung einer Gesellschaft, die die allgemeine Übertragung ihres Vermögens auf den einzigen Gesellschafter, der keine natürliche Person ist, zur Folge hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Ablauf der Frist von dreißig Tagen ab Veröffentlichung der Auflösung und nicht mehr innerhalb der Frist von einem Monat ab Vollzug der Vermögensübertragung auszustellen. Der Gerichtsschreiber hat auch die Möglichkeit, die Auflösung einer Gesellschaft bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von Amts wegen zu registrieren, außer im Falle einer Verlängerung (Art. R. 123-124 des Handelsgesetzbuchs).

Änderungen im nationalen Register der Unternehmen und ihrer Niederlassungen (SIRENE)

Dem Nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien (INSEE) wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Person aus dem SIRENE-Verzeichnis zu streichen, wenn sie sich aus dem Sozialsystem für Selbständige abmeldet (Art. R. 123-227 des Handelsgesetzbuchs). . Der Erlass legt fest, dass die Streichung aus dem SIRENE-Verzeichnis nur nach Streichung von Händlern, natürlichen oder juristischen Personen, die der Registrierung beim RCS unterliegen, Handelsvertretern, natürlichen oder juristischen Personen, die der Registrierung im Sonderregister der Handelsvertreter unterliegen, und erfolgen kann Unternehmer, die im Register der Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung (EIRL) eingetragen sind (Art. R. 123-228 des Handelsgesetzbuches). Bei Mehrfacheintragungen erfolgt die Löschung aus dem SIRENE-Verzeichnis durch die Löschung aus allen Registern (Art. R.123-230 des Handelsgesetzbuches).

Erwähnungen im Sonderregister der EIRLs

Von nun an kann der für die Überwachung des RCS zuständige Richter, ohne dass ein Kündigungsantrag des Auftragnehmers vorliegt, im Falle der vollständigen Einstellung seiner Tätigkeit den Betroffenen anordnen, seine Kündigung fortzusetzen.

Registrierung der nationalen Datei der zu verwaltenden Verbote

Schließlich müssen seit dem 1. Januar 2016 in Ermangelung einer Registrierung der natürlichen oder juristischen Person, deren Leiter sie de jure oder de facto war, Privatinsolvenzen, Maßnahmen zum Verbot der Leitung, Verwaltung, Verwaltung oder Kontrolle vorliegen von der Geschäftsstelle des Handelsgerichts, in dessen Bezirk diese Maßnahmen ausgesprochen wurden, in die Geschäftsverbotsakte aufgenommen werden, sobald gegen die Entscheidung kein aufschiebendes Rechtsmittel mehr besteht.

JURISPRUDENZ

Haftung für unzureichendes Vermögen

Kom. 8. April 2015 (Nr. 13-28.512) F-PB:

In diesem Fall wurde die Untervermögensklage gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft in Zwangsliquidation für zulässig erklärt.
Der Manager bezweifelte die Zulässigkeit dieser Klage. Die Klage aus Vermögensmangelhaftung sei einerseits mit den Klagen aus außervertraglicher Haftung verbunden worden. Die Haftungsklage wegen unzureichenden Vermögens wurde mit der Haftungsklage gegen Geschäftsführer von Aktiengesellschaften verbunden; was zu einer Verjährung der Klage von drei Jahren geführt habe und dass sie nur auf Verschulden der Geschäftsführung gestützt werden könne, die nicht gemäß Artikel L.225-254 des Handelsgesetzbuches vorgeschrieben seien. Der Kassationsgerichtshof weist die Berufung zurück und erinnert daran, dass die Haftungsklage wegen unzureichender Vermögenswerte unabhängig von der besonderen Haftungsklage gemäß Artikel L. 225-254 des Handelsgesetzbuchs gegen die Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft und der allgemeinen Klage ist für die außervertragliche zivilrechtliche Haftung. Das Gericht stellte dann klar, dass die Klage gemäß Artikel L. 651-2, Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs drei Jahre nach dem Urteil verjährt ist, das die gerichtliche Liquidation anordnet, unabhängig vom Datum der Begehung der Misswirtschaft angeblich gegen den Manager strafrechtlich verfolgt.

1 Dekret Nr. 2015-417 vom 14. April 2015 über das Handels- und Gesellschaftsregister, das Verzeichnis der Gesellschaften und ihrer Niederlassungen und das Sonderregister der Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung

Klagezulassung und anhängiges Verfahren

Kom. 8. April 2015 (Nr. 14-10.172) F-PBI:

In diesem Fall hat ein Insolvenzschuldner die Erklärung eines dieser Gläubiger wegen der Existenz einer Berufungsinstanz in Bezug auf die Verurteilung dieses Schuldners zur Zahlung eines bestimmten Betrags an den besagten Gläubiger angefochten.
Dieser letzte Fall wurde aus der Akte gestrichen und das Berufungsgericht erklärte die Zulassung der Klage. Gemäß Artikel 383 der Zivilprozessordnung, L.624-2 und L.641-14 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung vor dem Beschluss vom 12. März 2014 hebt der Kassationsgerichtshof das Urteil insoweit auf, als , ein am Tag des Eröffnungsurteils laufendes Berufungsverfahren, das nur durch eine Streichungsmaßnahme ausgesetzt wird, dem Richterkommissär die Befugnis entzieht, die Zulassung oder die Abweisung der Klage auszusprechen, gleichgültig wie das angefochtene Urteil durchsetzbar ist.

Die Fortsetzung der Vertragsdurchführung setzt die Einhaltung der vereinbarten Schiedsklausel voraus

1. Zivil. 1. April 2015 (Nr. 14-14.552) F-PB:

Ein Konkursverwalter, der die Ausführung der Verträge verfolgt hatte, rief das Handelsgericht an, um trotz spezifischer Bestimmungen, die eine Schiedsklausel enthielten, die Zahlung fälliger Beträge von einem Vertragspartner zu erwirken. Der Antrag des Insolvenzverwalters wurde wegen Nichteinhaltung des Schlichtungsverfahrens für unzulässig erklärt. Der Insolvenzverwalter legte daraufhin Berufung beim Kassationshof ein. Zur Stützung seiner Klage machte der Insolvenzverwalter insbesondere geltend, dass die Schiedsklausel gegenüber den Verfahrensorganen nur durchsetzbar sei, solange sie in Vertretung des Schuldners und nicht im Namen der Gläubiger handeln.

Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil, wonach „der Insolvenzverwalter das Recht ausgeübt hatte, die Erfüllung der Verträge mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu verfolgen, was die Einhaltung der darin festgelegten Schiedsklausel implizierte“.

Fehlender Eintritt der Bürgschaft: Beweislast

Kom. 8. April 2015 (Nr. 13-22.969) F-PB:

In diesem Fall wurde eine Bank, die ihre Schuld verspätet erklärt hatte, nicht zur Ausschüttung der im Fortführungsplan ihres Schuldners vorgesehenen Dividenden zugelassen.
Die Bank hat daher die Bürgschaft des Schuldners in Erfüllung ihrer Verpflichtung abgetreten. Das Berufungsgericht verurteilte den Bürgen zur Zahlung einer bestimmten Summe, weil er weder nachgewiesen hatte, dass er aus der Zulassung zu den Ausschüttungen und Dividenden einen effektiven Vorteil hätte ziehen können, noch das Vorliegen eines Glücksverlusts nachgewiesen hatte. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, das Berufungsgericht habe die Beweislast umgekehrt. Es obliegt dem Gläubiger und nicht dem Bürgen nachzuweisen, dass durch den Verlust des Vorzugsrechts kein Schaden entstanden ist.

Die missbräuchliche Beendigung von Gewinnspielen entbindet den Bürgen nicht von seiner Zahlungsverpflichtung

Kom. 24. März 2015 (Nr. 13-16.076) FS-PB:

In diesem Fall hatte der Verwalter einer EURL für die Rückzahlung von Darlehen und den Saldo eines bei einer Bank abgeschlossenen Girokontos bürgten.
Daraufhin forderte die Bank kurz vor der Liquidation des Unternehmens die Zahlungsmittel zurück und übereignete die Bürgschaft. Der Bürge hatte seinerseits die Bank wegen einer missbräuchlichen Beendigung der Gewinnspiele in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht wies die Erstattungsanträge der Bank zurück und verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz an den Bürgen.
Der Kassationsgerichtshof ist der Auffassung, dass durch diese Entscheidung der Bürge zwar verpflichtet ist, der Bank den Betrag der vom Hauptschuldner noch geschuldeten Beträge zu zahlen, die Schadensersatzforderung jedoch aufgrund des akzessorischen Charakters seiner Verpflichtung der erste in Bezug auf den zweiten, der nur zu einer Entschädigung führen kann, hat das Berufungsgericht gegen Artikel 1147 des Zivilgesetzbuchs verstoßen.

Einspruch Dritter gegen den Bürgen gegen einen Schiedsspruch

Kom. 5. Mai 2015 (Nr. 14-16.644) FS-PBRI:

In diesem Fall tritt ein Schuldner seinem Gläubiger alle von ihm gehaltenen Anteile am Kapital einer Gesellschaft ab.
Bei dieser Gelegenheit unterzeichneten die Parteien eine Haftungsgarantievereinbarung und eine Streitbeilegungsvereinbarung, wobei jede Vereinbarung eine Schiedsklausel vorsah, nach deren Bedingungen die Schiedsrichter als letztes Mittel die Befugnis eines gütlichen Vergleichs erhielten. Mit Akt desselben Tages, der keine Schiedsklausel enthält, hat eine Drittgesellschaft zugunsten des Gläubigers Mitbürgschaft für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen. Nachdem die Gesellschaft, deren Anteile verkauft worden waren, zur Zahlung einer bestimmten Summe verurteilt worden war, zog der Gläubiger die Haftungsgarantie ins Spiel und ein Schiedsspruch verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung dieser Summe an die Gläubigerin.
Der Bürge legte im Auftrag des Gläubigers einen dritten Zwischeneinspruch gegen den Schiedsspruch ein, der vom Berufungsgericht für unzulässig erklärt wurde. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hob der Kassationsgerichtshof das Berufungsurteil insoweit auf, als er der Auffassung war, dass „das wirksame Recht auf einen Richter impliziert, dass der Gesamtbürge, der nicht Partei des Schiedsverfahrens war, ist zulässig, gegen den die Höhe der Schuld des Hauptschuldners bestimmenden Schiedsspruch Einspruch Dritter gegenüber dem Gläubiger zu erheben“.

Methoden der Verteilung des verfügbaren Saldos des Schuldners

Kom. 5. Mai 2015 (Nr. 14-17.941) F-PB:

In diesem Fall nahm ein Unternehmen zwei Kredite in gleicher Höhe bei zwei Banken auf, die durch zwei am selben Tag eingetragene Hypotheken besichert waren.
Nachdem die Gesellschaft in gerichtliche Liquidation gestellt wurde, meldeten die Banken ihre Forderungen an. Nach der Verwertung der Liegenschaft durch den Insolvenzverwalter bereitete die Aufteilung des Restpreises zwischen den Banken Schwierigkeiten. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass das verfügbare Guthaben zwischen den beiden Banken im Verhältnis ihrer jeweiligen Hypothekenforderungen, die als Verbindlichkeiten aus der gerichtlichen Liquidation anerkannt wurden, aufgeteilt werden sollte.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt das Urteil, indem er präzisiert, dass für den Fall, dass zwei am selben Tag auf dasselbe Gebäude aufgenommene Hypothekenregistrierungen konkurrieren und das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um seine Rechteinhaber zu erfüllen, die Verteilung des Geldes des Schuldners erfolgt durch Beitrag geleistet.

Strafe für Ungleichgewicht aufgrund einer Gerichtsstandsklausel

1. Zivil. 25. März 2015 (Nr. 13-27.264) F-PB:

Um Arbeiten in Frankreich zu finanzieren, schloss ein Unternehmen mit einer in der Schweiz niedergelassenen Bank zwei Rahmenkreditverträge, einschließlich einer Gerichtsstandsklausel (CAJ), aus der hervorgeht, dass "der Kreditnehmer anerkennt, dass der ausschließliche Gerichtsstand für alle Verfahren Zürich oder anstelle der Niederlassung ist der Bank, bei der die Beziehung begründet wird“ und dass „die Bank jedoch berechtigt ist, ein Verfahren gegen den Kreditnehmer vor jedem anderen zuständigen Gericht einzuleiten“.
Infragestellung der finanziellen Vereinbarung, an der diese Transaktion beteiligt war und die durch die Vermittlung des Vertreters einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft durchgeführt wurde und an der eine in Frankreich ansässige Bank beteiligt war, eine Gesellschaft, die unter die Rechte des Kreditnehmers fällt verklagte sie sowie die in der Schweiz niedergelassene Bank vor einem französischen Gericht auf Ersatz ihres Schadens. Das Berufungsgericht akzeptiert die von der Bank geltend gemachte Ausnahme der Unzuständigkeit mit der Begründung, dass das Ungleichgewicht, das sich aus dem CAJ ergibt, das mit einem zwischen zwei Vertragsparteien aus verschiedenen Ländern vereinbarten CAJ substanziell ist, nicht ausreicht, um es in Bezug auf die Vereinbarung von rechtswidrig zu machen Lugano. Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf. Indem die strittige Klausel der Bank das Recht vorbehielt, gegen den Kreditnehmer vor „jedem anderen zuständigen Gericht“ vorzugehen, und nicht präzisierte, in Bezug auf welche objektiven Elemente diese alternative Zuständigkeit gerechtfertigt war, wurde nach Ansicht des Gerichts nicht geprüft, ob das beanstandete Ungleichgewicht – begründet, dem mit dem Lugano-Übereinkommen verfolgten Ziel der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit nicht zuwiderlief, entzog das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Rechtsgrundlage.

Der Verlust des Mitarbeiterstatus unterliegt der Erstattung des Wertes der sozialen Rechte

Kom. 5. Mai 2015 (Nr. 14-10.913) F-PB:

Nach der gerichtlichen Liquidation eines Partners und Co-Geschäftsführers einer bürgerlichen Immobiliengesellschaft (SCI) forderte der Insolvenzverwalter die Geschäftsführer auf, einen vorläufigen Verwalter für die SCI zu ernennen.
Einer der Manager und die SCI wenden sich gegen das Urteil des Berufungsgerichts, weil sie diesem Antrag stattgegeben haben, während er gemäß den Bestimmungen der Satzung der SCI im Falle der gerichtlichen Liquidation eines der Gesellschafter aufhörte, Teil der Gesellschaft zu sein. Der Kassationsgerichtshof weist die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eingelegte Berufung zurück, da sich aus Artikel 1860 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt, dass der Verlust der Partnereigenschaft nicht vor der Erstattung des Werts seiner sozialen Rechte liegen kann .

Verpflichtung der Partner zu sozialen Schulden

3. Zivil. 6. Mai 2015 (Nr. 14-15.222) FS-PBI:

Wegen eines Schallschutzmangels wurden eine SCI und ihr Versicherer von der Miteigentümergemeinschaft auf Ersatz dieses Schadens verklagt.
Der Versicherer wurde in der Folge verurteilt, an den Insolvenzverwalter der SCI einen Betrag zu zahlen, der der Höhe der tatsächlich von der SCI getragenen Reparaturen entsprach, ein Betrag, der nicht der Höhe der Klageschrift entsprach, soweit das Berufungsgericht abgezogen hatte vom Gesamtbetrag die Zahlungen, die von Gesellschaftern geleistet wurden, weil sie ihre persönlichen Schulden gegenüber Dritten beglichen hatten.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt im Gegenteil, dass „der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der einen Sozialgläubiger gemäß Artikel 1857 des Bürgerlichen Gesetzbuchs desinteressiert hat, die Schulden der Gesellschaft und keine persönlichen Schulden begleicht“.

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