Newsletter Nr. 21 – Wirtschaftsrecht
VORSCHRIFTEN
Sorgfaltspflicht von Mutter- und Vertragsunternehmen:
Gesetz vom 11. Februar 2015
~
Hamon-Gesetz;
Dekrete vom 11. und 17. März 2015
JURISPRUDENZ
… vom 24. März 2015
Durchsetzbarkeit der Erklärung der Unpfändbarkeit vor Einleitung des Liquidationsverfahrens
… vom 24. März 2015
Klageschrift: Zusätzliche Informationen aus einer Gerichtsentscheidung
… vom
Verfahren zur Zustellung des Urteils
… vom 8. April 2015
Ende des Fortführungsplans
… vom 31. März 2015
Erlöschen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters
… vom 8. April 2015
Art der jährlichen Informationspflicht des Bürgen
… vom 25. März 2015
Übertragung der Gerichtsstandsklausel
… vom 3. März 2015
Nichtbestehen einer Wettbewerbsverbotsverpflichtung für den Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
VORSCHRIFTEN
Sorgfaltspflicht der Muttergesellschaften und Besteller
Der Gesetzentwurf zur Sorgfaltspflicht von Muttergesellschaften und Auftraggebern wurde am 30. März 2015 in erster Lesung von der Nationalversammlung angenommen.
Das Gesetz sieht im Wesentlichen vor, dass Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten innerhalb ihrer Organisation und ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich oder mit mindestens 10.000 Beschäftigten innerhalb ihrer Organisation und ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich oder im Ausland zum Ende von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Sorgfaltsplan erstellen und wirksam umsetzen müssen.
Die Verfahren zur Einreichung und Umsetzung des Sorgfaltsplans sowie die Bedingungen für die Überwachung seiner Umsetzung werden per Dekret festgelegt.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen sieht das Gesetz vor, dass der vorsitzende Richter des Gerichts im summarischen Verfahren eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro verhängen kann. Dieselbe Strafe würde verhängt, wenn das Unternehmen haftbar gemacht würde.
Der Text wurde am 31. März 2015 dem Senat vorgelegt. Ein Termin für die Ausschussberatung steht noch nicht fest.
Hamon-Gesetz: Ankündigung der Preissenkung
Gemäß dem Dekret vom 11. März 2015 , sofern sie keine unlautere Geschäftspraxis darstellt. Es wird festgelegt, dass bei einer Ankündigung in einem Geschäftsbetrieb die Preiskennzeichnung, -auszeichnung oder -auslage Folgendes enthalten muss:
- der angekündigte reduzierte Preis
- Der Referenzpreis, der vom Werbetreibenden festgelegt wird und von dem die Preisreduzierung ausgeht.
Ebenso kann eine Preisminderung um einen einheitlichen Betrag für klar definierte Produkte oder Dienstleistungen durch einen Skonto gewährt werden. In diesem Fall muss diese Methode offengelegt werden. Schließlich legt die Verordnung fest, dass der Werbetreibende die Richtigkeit des Referenzpreises, von dem die Preisminderung beworben wird, nachweisen können muss.
HAMON-GESETZ: VORINFORMATIONEN ZU PERSÖNLICHEN DIENSTLEISTUNGEN
. Die im Amtsblatt vom 25. März 2015 veröffentlichte Verordnung vom 17. März 2015 legt zusätzlich zu den bereits bestehenden Veröffentlichungspflichten eine Liste mit Informationen fest, die sowohl den Dienstleister als auch die von ihm angebotenen Dienstleistungen betreffen.
JURISPRUDENZ
Durchsetzbarkeit der Erklärung der Nichtpfändbarkeit vor Beginn des Liquidationsverfahrens
Mitteilung vom 24. März 2015 (Nr. 14-10.175) FS-PB:
Der Kassationsgerichtshof bekräftigt hiermit, dass ein Schuldner sich gegenüber seinem Liquidator auf die von ihm vor der gerichtlichen Liquidation eingereichte Erklärung der Unpfändbarkeit berufen kann.
Folglich konnte der zuständige Richter nicht annehmen, dass die Erklärung der Unpfändbarkeit nur gegenüber Gläubigern durchsetzbar sei, deren Rechte nach Veröffentlichung dieser Erklärung und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, und den Liquidator ermächtigen, mit dem Verkauf eines Vermögensgegenstands fortzufahren, dessen Unpfändbarkeit gegenüber diesen Gläubigern durchsetzbar war.
Klagebegründung: Zusätzliche Informationen aus einer Gerichtsentscheidung
Mitteilung vom 24. März 2015 (Nr. 14-10.954) F-PB:
Ein Unternehmen wurde einer Steuerprüfung unterzogen. Im Anschluss daran wurde ein vollstreckbarer Steuerbescheid zur Eintreibung der Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1995 erlassen. Mit Urteil vom 16. April 2002 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Unternehmens auf Erlass oder Minderung dieser Steuer zurück. Mit Urteil vom 11. Juli 2002 wurde ein Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet. Am 16. September 2002 erhob der Wirtschaftsprüfer Klage auf Grundlage des genannten vollstreckbaren Steuerbescheids. Am 8. Oktober 2003 stellte der zuständige Richter fest, dass das Verfahren aufgrund der Berufung des Unternehmens gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch anhängig sei. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit einem Urteil vom 7. Juli 2005, das in der Klageschrift vermerkt wurde – ein Umstand, den das Unternehmen bestreitet.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt die Entscheidung der Beschwerdeinstanz, die den Klageantrag um einen Verweis auf das Urteil ergänzte, soweit das Berufungsgericht keine anderen Prüfungen als die der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vornehmen musste, um den Klageantrag um einen Verweis auf diese Entscheidung zu ergänzen.
Verfahren zur Zustellung eines Urteils
Mitteilung vom 10. März 2015 (Nr. 13-22.777) F-PB:
In diesem Fall war ein Unternehmen unter Zwangsverwaltung gestellt und anschließend liquidiert worden. Der zuständige Richter hatte der Forderung eines Gläubigers auf Zahlung des Kaufpreises für die Ausrüstung stattgegeben und den Gläubiger ermächtigt, den Preis vom Unterkäufer einzutreiben. Der Gläubiger klagte daraufhin gegen den Unterkäufer, und die Klage wurde für zulässig erklärt. Der Unterkäufer focht das Urteil, mit dem die Klage für zulässig erklärt worden war, an und argumentierte, dass ihm die Anordnung des zuständigen Richters nicht vom Gerichtsschreiber zugestellt worden sei.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 651 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Zustellung eines Urteils auf Initiative einer Partei zulässig sei, auch wenn das Gesetz die Zustellung durch den Gerichtsschreiber in der üblichen Weise vorsieht.
Ende des Fortsetzungsplans
Mitteilung vom 8. April 2015 (Nr. 13-28.061) F-PBI:
Nach Ablauf eines Sanierungsplans und der Nichtzahlung während dessen Laufzeit erhob ein Gläubiger, der nach Annahme des Plans eine Forderung angemeldet hatte, Klage gegen den Schuldner vor dem Amtsrichter auf Zahlung eines Vorschusses.
Der Schuldner wurde zur Zahlung eines Vorschusses verurteilt und focht die Entscheidung anschließend an, da er die Klagebefugnis des Gläubigers als schwerwiegend fraglich ansah.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung zurück. Laut Gericht erlangt der Gläubiger nach Ablauf der Laufzeit eines Sanierungsplans ohne Beendigungsbeschluss das Recht zurück, individuell gegen den Schuldner zu klagen.
Erlöschen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters
Mitteilung vom 31. März 2015 (Nr. 14-10.346) FS-PB:
Nachdem die Kündigung eines Handelsvertretervertrags für unrechtmäßig erklärt worden war, klagte der Handelsvertreter gegen den Auftraggeber auf Schadensersatz und Zahlung ausstehender Provisionen. Der Auftraggeber wurde zur Zahlung eines bestimmten Provisionsbetrags verurteilt und focht diese Entscheidung unter Berufung auf den Grundsatz der Beweisfreiheit an.
Laut Kassationsgerichtshof erlischt der Provisionsanspruch nur dann, wenn nachgewiesen ist, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber nicht erfüllt wird und die Nichterfüllung nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Im vorliegenden Fall reichen die vom Auftraggeber vorgenommenen einzigen Einträge zu den Gründen für die Minderungen oder Gutschriften mangels weiterer Beweismittel nicht aus, um darzulegen, dass sie tatsächlich den verschiedenen vereinbarten Anwendungsfällen entsprechen oder dass sie eine nachträgliche Minderung der dem Handelsvertreter noch zustehenden Provisionen rechtfertigen. Folglich ist das Gericht der Ansicht, dass der Auftraggeber den ihm obliegenden Beweis für den Erlöschen seiner Verpflichtung zur Zahlung der Provisionen aus den abgeschlossenen Verträgen nicht erbracht hat, und weist die Berufung zurück.
Art der jährlichen Verpflichtung zur Information des Garantiegebers
Mitteilung vom 8. April 2015 (Nr. 13-14.447) FS-PBI:
Ein Kreditinstitut, das als Gläubiger auftrat, legte Berufung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein, mit der die von ihm zur Beitreibung seiner Forderung geltend gemachte Bürgschaft für nichtig erklärt worden war. Das erstinstanzliche Gericht hatte entschieden, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Nichtigkeit durch den Bürgen die Bürgschaftsvereinbarung noch nicht erfüllt gewesen sei, da lediglich die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Informationsübermittlung erfolgt sei. Daher sei die Einrede der Nichtigkeit zulässig.
Laut Berufung stelle die vom Gläubiger an den Bürgen übermittelte jährliche Informationsübermittlung eine Erfüllung der Bürgschaft dar, weshalb die Einrede der Nichtigkeit nicht erhoben werden könne, um die Erfüllung dieses Rechtsaktes zu verhindern.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und urteilte, dass die dem professionellen Gläubiger auferlegten Verpflichtungen lediglich rechtliche Verpflichtungen seien, die durch den Verlust des Rechts auf Nebenansprüche aus der Forderung begründet würden, und nicht die Gegenleistung für die Verpflichtung des Bürgen darstellten.
Übermittlung der Gerichtsstandsklausel
1. Zivile Ausgabe 25. März 2015 (Nr. 13-24.796) F-PB:
In einem Streit zwischen einem Unterabnehmer und einem britischen Hersteller/Lieferanten erhob Letzterer Einspruch gegen die Zuständigkeit der französischen Gerichte und berief sich dabei auf die Gerichtsstandsklausel im ursprünglichen Vertrag, die die Zuständigkeit englischer Gerichte festlegte. Das Berufungsgericht wies den
Einspruch zurück. Laut Gericht hatte der Hersteller/Lieferant die vom ursprünglichen Abnehmer an den Unterabnehmer übertragene Vollmacht akzeptiert. Mangels einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien ist daher die Gerichtsstandsklausel im ursprünglichen Vertrag auf die Beziehung zwischen dem Hersteller/Lieferanten und dem Unterabnehmer anzuwenden.
Der Kassationsgerichtshof stellt fest, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10) eine Gerichtsstandsklausel in einem Vertrag zwischen dem Hersteller/Lieferanten und dem Käufer der Ware nicht gegenüber einem nachfolgenden Käufer geltend gemacht werden kann, der die Ware durch eine Reihe von Eigentumsübertragungsverträgen zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien erworben hat und nun den Hersteller/Lieferanten auf Rückerstattung der für die Ware gezahlten Beträge verklagt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dieser Dritte der Klausel unter den in der vorgenannten Bestimmung festgelegten Bedingungen wirksam zugestimmt hat. Folglich hebt der Gerichtshof das Urteil der Berufung auf.
Für einen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) besteht keine Wettbewerbsverbotsverpflichtung
Mitteilung vom 3. März 2015 (Nr. 13-25.237) FD:
In diesem Fall verließ der Mitgründer und Geschäftsführer einer GmbH (SARL) 2009 seine Position, um in einem anderen von ihm gegründeten Unternehmen ein konkurrierendes Geschäft zu betreiben. 2011 verkaufte er nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung seine Anteile und verpflichtete sich, bestimmte Kunden des Unternehmens nicht abzuwerben. Ein Gesellschafter des ersten Unternehmens verklagte ihn daraufhin unmittelbar nach seinem Ausscheiden auf Schadensersatz, da er unlauteren Wettbewerb vermutete. Das Berufungsgericht verurteilte den Mitgründer zur Zahlung von Schadensersatz, woraufhin dieser Berufung beim Kassationsgericht einlegte.
Das Kassationsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf. Laut Gericht ist ein Gesellschafter einer GmbH, sofern nichts anderes vereinbart ist, in dieser Eigenschaft nicht verpflichtet, einer mit dem Unternehmen konkurrierenden Tätigkeit zu entgehen, sondern lediglich unlauteren Wettbewerbs zu unterlassen.