Newsletter Nr. 21 – Wirtschaftsrecht

VORSCHRIFTEN

Wachsamkeitspflicht der Muttergesellschaften und Auftraggeber
Gesetzentwurf vom 11. Februar 2015
~
Hamon Law
Orders vom 11. und 17. März 2015

JURISPRUDENZ

… vom 24. März 2015
Anfechtbarkeit der Pfändungsfreistellungserklärung vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens
… vom
: zusätzlicher Hinweis auf eine gerichtliche Entscheidung
… vom 10. März 2015
Zustellung des Urteils
… vom 8. April 2015
Ende des Fortführungsplans
… vom 31. März 2015
Erlöschen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters
… vom 8. April 2015
Art der jährlichen Informationspflicht gegenüber dem Bürgen
… vom 25. März 2015
Übertragung der Gerichtsstandsklausel
… vom 3. März 2015
Nichtbestehen eines Wettbewerbsverbots des Partners der SARL

VORSCHRIFTEN

Sorgfaltspflicht der Muttergesellschaften und Besteller

Am 30. März 2015 wurde der Gesetzentwurf zur Sorgfaltspflicht von Muttergesellschaften und Auftraggebern in erster Lesung von der Nationalversammlung verabschiedet.
Dieser Text sieht hauptsächlich vor, dass Unternehmen, die am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens fünftausend Arbeitnehmer in sich selbst und in ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften mit Hauptsitz auf französischem Hoheitsgebiet oder mindestens zehntausend Arbeitnehmer in ihnen beschäftigen und in ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften, deren Hauptsitz sich in Frankreich oder im Ausland befindet, müssen einen Wachsamkeitsplan erstellen und wirksam umsetzen.
Die Verfahren zur Vorlage und Anwendung des Vigilanzplans sowie die Bedingungen für die Überwachung seiner Umsetzung müssen Gegenstand einer Verordnung sein.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen sieht der Text die Möglichkeit vor, dass der Vorsitzende des Gerichtsurteils im Eilverfahren eine zivilrechtliche Geldbuße verhängen kann, deren Höhe 10 Millionen Euro nicht übersteigen darf.
Dieselbe Sanktion wäre im Falle der Umsetzung der Haftung des Unternehmens anwendbar. Der Text wurde dem Senat am 31. März 2015 vorgelegt. Es wurde noch kein Ausschussarbeitstermin festgelegt.

HAMON-Gesetz: Preissenkungsankündigung

Gemäß dem Dekret vom 11. März 2015 1 ist jede Ankündigung von Preisnachlässen zulässig, sofern sie keine unlauteren Geschäftspraktiken darstellt. Es wird präzisiert, dass im Falle einer Ankündigung in einer gewerblichen Einrichtung die Etikettierung, Markierung oder Anzeige von Preisen Folgendes umfasst:

  • der beworbene reduzierte Preis,
  • der Referenzpreis, der vom Inserenten festgelegt wird und von dem der Preisnachlass ausgeht.

Ebenso kann die Herabsetzung eines einheitlichen Satzes, bezogen auf eindeutig bezeichnete Waren oder Dienstleistungen, durch Skonto erfolgen.
In diesem Fall muss diese Modalität Gegenstand der Information sein. Schließlich legt der Erlass fest, dass der Werbetreibende in der Lage sein muss, die Realität des Referenzpreises zu rechtfertigen, ab dem die Preissenkung angekündigt wird. HAMON LAW: VORINFORMATIONEN ÜBER DIE ERBRINGUNG PERSÖNLICHER DIENSTLEISTUNGEN
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 25. März 2015, das Dekret vom 17. März 20152, legt zusätzlich zu den bereits durchgeführten Entsendungen eine Liste mit Informationen fest, die sich sowohl auf den Dienstleister beziehen , als die angebotenen Dienste.

JURISPRUDENZ

Anfechtbarkeit der Unpfändbarkeitserklärung vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens

Kom. 24. März 2015 (Nr. 14-10.175) FS-PB:

Der Kassationsgerichtshof erinnert an dieser Stelle daran, dass der Schuldner bei seinem Insolvenzverwalter die Unpfändbarkeitserklärung, die er vor der Zwangsvollstreckung abgegeben hat, anfechten kann.
Folglich konnte der Gerichtsvollzieher nur davon ausgehen, dass die Pfändungsfreistellungserklärung nur Gläubigern entgegengehalten werden kann, deren Rechte nach der Veröffentlichung dieser Erklärung und anlässlich der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, und den Insolvenzverwalter ermächtigen, mit dem Verkauf von a Gebäude, das nicht beschlagnahmt werden konnte.

Klageschrift: zusätzlicher Hinweis auf eine Gerichtsentscheidung

Kom. 24. März 2015 (Nr. 14-10.954) F-PB:

Ein Unternehmen hat seine steuerliche Situation prüfen lassen.
Am Ende dieser Prüfung wurde eine Vollstreckungsbescheid zur Nachforderung der für die Jahre 1993 bis 1995 geschuldeten Körperschaftsteuer erwirkt. Mit Urteil vom 16. April 2002 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Gesellschaft auf Erlass oder Herabsetzung dieser Steuer ab. Mit Urteil vom 11. Juli 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 16. September 2002 hat der Wirtschaftsprüfer seine Forderung im Hinblick auf den vorgenannten vollstreckbaren Titel angemeldet. Am 8. Oktober 2003 stellte der aufsichtsführende Richter fest, dass ein Verfahren wegen der von der Gesellschaft gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerde läuft. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. Juli 2005, der auf der von der Gesellschaft angefochtenen Klageschrift erwähnt wurde. Der Kassationsgerichtshof bestätigt das die Klageschrift ergänzende Berufungsurteil mit dem Hinweis auf das Urteil, soweit das Berufungsgericht keine anderen Prüfungen als die der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmen hatte die Klageschrift durch Erwähnung dieser Entscheidung zu vervollständigen.

Methoden der Urteilszustellung

Kom. 10. März 2015 (Nr. 13-22.777) F-PB:

In diesem Fall war ein Unternehmen unter Zwangsverwaltung und anschließend in gerichtliche Liquidation gestellt worden.
Der aufsichtsführende Richter hatte den Antrag eines Gläubigers, des Verkäufers, akzeptiert, den Preis der Ausrüstung zu fordern, und diesen Gläubiger ermächtigt, den Preis vom Unterkäufer zurückzufordern. Daraufhin hat der Gläubiger den Unterkäufer abgetreten und seine Klage für zulässig erklärt. Der Unterkäufer rügt das Urteil, die Klage für zulässig erklärt zu haben, obwohl ihm die Anordnungen des Aufsichtsrichters von der Geschäftsstelle nicht mitgeteilt worden seien. Der Kassationsgerichtshof wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass sich aus Artikel 651 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ergebe, dass die Zustellung eines Urteils im Wege der Zustellung auf Initiative einer Partei zulässig sei, obwohl das Gesetz dies vorsehe in der gewöhnlichen Form auf Anordnung der Registerbetreiberin.

Laufzeit des Fortsetzungsplans

Kom. 8. April 2015 (Nr. 13-28.061) F-PBI:

Am Ende eines Sanierungsplans und wegen ausbleibender Zahlung während des Plans verklagte ein Gläubiger, der seine Forderung nach Annahme des Plans angemeldet hatte, den Schuldner vor dem Kammergericht zur Zahlung einer Provision.
Der Schuldner wurde zur Zahlung einer Rückstellung verurteilt und focht dann die Entscheidung an, indem er sich auf das Bestehen eines ernsthaften Rechtsstreits in Bezug auf die Handlungsbefugnis des Gläubigers berief.
Das Kassationsgericht wies die Berufung zurück. Wenn der Fortführungsplan beendet wurde, ohne Gegenstand eines Abwicklungsbeschlusses zu sein, erhält der Gläubiger nach Ansicht des Gerichts sein Recht auf Einzelklage gegen den Schuldner zurück.

Erlöschen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters

Kom. 31. März 2015 (Nr. 14-10.346) FS-PB:

Da die Verletzung eines Handelsvertretervertrages für missbräuchlich erklärt wurde, hatte der Handelsvertreter den Auftraggeber auf Ersatz seines Schadens und auf Zahlung der noch fälligen Provisionen verklagt.
Der Auftraggeber wurde zur Zahlung einer bestimmten Provision verurteilt und focht diese Entscheidung unter Berufung auf die Beweisfreiheit an. Nach dem Kassationshof kann das Provisionsrecht nur dann erlöschen, wenn feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber nicht erfüllt wird und die Nichterfüllung nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Im vorliegenden Fall können die einzigen vom Auftraggeber angebrachten Hinweise auf die Ursachen der Kürzungen oder Vermögenswerte mangels anderer Beweise nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass sie den verschiedenen vereinbarten Situationen, in denen sie sein können, tatsächlich entsprechen noch als solche eine nachträgliche Kürzung der dem Vermittler zustehenden Provisionssumme rechtfertigen. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Auftraggeber den ihm obliegenden Beweis für das Erlöschen seiner Verpflichtung zur Zahlung der Provisionen für die abgeschlossenen Verträge nicht erbringt, und weist die Berufung zurück.

Art der jährlichen Auskunftspflicht des Bürgen

Kom. 8. April 2015 (Nr. 13-14.447) FS-PBI:

Ein Kreditinstitut, ein Gläubiger, focht das Berufungsurteil an, mit dem die Nichtigkeit der Bürgschaft festgestellt wurde, auf die es sich berufen wollte, um die Zahlung seiner Forderung zu erreichen.
Zwar hatte das Gericht festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Berufung des Bürgen auf die Nichtigkeit seiner Zusage der Bürgschaftsvertrag noch nicht durch die alleinige Herausgabe der ihm gesetzlich zustehenden Jahresauskunft vollzogen worden sei, so dass die Nichtigkeitseinrede gegeben sei zulässig. Die vom Gläubiger an den Bürgen erteilte jährliche Auskunft, die einen Vollstreckungsakt der Bürgschaft darstelle, könne nach der Berufung nicht mit dem Nichtigkeitsausschluss gegen den Vollstreckungsantrag geltend gemacht werden.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Berufungsentscheidung mit der Begründung, dass die verschiedenen Verpflichtungen, die dem professionellen Gläubiger auferlegt werden, nur gesetzliche Verpflichtungen sind, die durch den Verfall des Rechts auf Nebenansprüche sanktioniert werden, und nicht die Gegenleistung für die Verpflichtung zur Abmahnung.

Übermittlung der Gerichtsstandsklausel

1. Zivil. 25. März 2015 (Nr. 13-24.796) F-PB:

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Unterkäufer und einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Zulieferer hat letzterer die Zuständigkeit der französischen Gerichte unter Berufung auf die im ursprünglichen Vertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel zugunsten des französischen Gerichts gerügt Englische Gerichte.
Das Berufungsgericht lehnte die Zuständigkeit ab.
Tatsächlich habe der Herstellerlieferant, so das Gericht, die vom Käufer vorgenommene Delegierung des Unterkäufers akzeptiert. In Ermangelung eines ausdrücklichen gegenteiligen Willens der Parteien war es daher angemessen, in den Beziehungen zwischen dem Lieferantenhersteller und dem Unterkäufer die im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Gerichtsstandsklausel anzuwenden. Der Kassationsgerichtshof stellt fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10) ergibt, dass eine Gerichtsstandsklausel in einem zwischen dem Hersteller geschlossenen Vertrag vereinbart wurde Lieferung von Waren und deren Käufer, kann nicht gegen einen dritten Unterkäufer geltend gemacht werden, der am Ende einer Reihe von Eigentumsübertragungsverträgen, die zwischen Parteien mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, diese Ware erworben hat und gegen den Lieferanten vorgehen will Hersteller auf Erstattung der als Zahlung des Warenpreises gezahlten Beträge, es sei denn, es wird festgestellt, dass dieser Dritte seine wirksame Zustimmung zu dieser Klausel in den Bedingungen des vorgenannten Textes erteilt hat. Folglich hebt der Gerichtshof das Berufungsurteil auf.

Nichtbestehen eines Wettbewerbsverbots des SARL-Partners

Kom. 3. März 2015 (Nr. 13-25.237) FD:

Im vorliegenden Fall hatte der Mitgründer und Geschäftsführer einer GmbH sein Amt im Jahr 2009 niedergelegt, um eine konkurrierende Tätigkeit in einer anderen von ihm gegründeten Gesellschaft auszuüben.
Im Jahr 2011 verkaufte er nach Genehmigung durch die Hauptversammlung seine Aktien und verpflichtete sich, bestimmte Kunden des Unternehmens nicht zu werben. Unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem Amt verklagte ihn ein Teilhaber des ersten Unternehmens in der Annahme, unlauteren Wettbewerb begangen zu haben, auf Zahlung von Schadensersatz. Vom Berufungsgericht zu Schadensersatz verurteilt, focht der Mitgründer des Unternehmens das Urteil vor dem Kassationshof an. Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil auf. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft nicht verpflichtet, eine mit der Gesellschaft konkurrierende Tätigkeit zu unterlassen, sondern lediglich Handlungen des unlauteren Wettbewerbs zu unterlassen.

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