1. Konkretheit der Mangelhaftungsklage und Ausgangspunkt der Verjährung
2. Ein laufendes Verfahren entzieht dem Kommissär die Befugnis, über die Anerkennung eines Anspruchs zu entscheiden
3. Die Fortsetzung der Vertragserfüllung auferlegt die Einhaltung der vereinbarten Schiedsklausel
4. Fehlender Eintritt des Garanten: Beweislast
5. Die missbräuchliche Beendigung der Wettbewerbe entbindet den Garanten nicht von seiner Zahlungsverpflichtung
6. Einspruch Dritter des Garanten gegen den Schiedsspruch
7 Hypothekengarantien: Bedingungen für die Verteilung des verfügbaren Guthabens des Schuldners
8. Strafe für Ungleichgewicht aufgrund einer Gerichtsstandsklausel
9. Der Verlust des Anteilseignerstatus unterliegt der Erstattung des Wertes der sozialen Rechte
10. Immobilien-Zivilgesellschaft: Der Verlust des Gesellschafters Status unterliegt der Erstattung des Wertes der sozialen Rechte
1. Haftung wegen unzureichender Mittel
Com.
8. April 2015 (Nr. 13-28.512) F-PB: In diesem Fall wurde die Klage auf Haftung wegen unzureichenden Vermögens gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft in Zwangsliquidation für zulässig erklärt.
Der Manager bezweifelte die Zulässigkeit dieser Klage. Die Klage aus Vermögensmangelhaftung sei einerseits mit den Klagen aus außervertraglicher Haftung verbunden worden. Die Haftungsklage wegen unzureichenden Vermögens wurde mit der Haftungsklage gegen Geschäftsführer von Aktiengesellschaften verbunden; was zu einer Verjährung der Klage von drei Jahren geführt habe und dass sie nur auf Verschulden der Geschäftsführung gestützt werden könne, die nicht gemäß Artikel L.225-254 des Handelsgesetzbuches vorgeschrieben seien. Der Kassationsgerichtshof weist die Berufung zurück und erinnert daran, dass die Haftungsklage wegen unzureichender Vermögenswerte unabhängig von der besonderen Haftungsklage gemäß Artikel L. 225-254 des Handelsgesetzbuchs gegen die Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft und der allgemeinen Klage ist für die außervertragliche Haftpflicht.
Das Gericht stellte dann klar, dass die Klage gemäß Artikel L. 651-2, Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs drei Jahre nach dem Urteil verjährt ist, das die gerichtliche Liquidation anordnet, unabhängig vom Datum der Begehung der Misswirtschaft angeblich gegen den Manager strafrechtlich verfolgt. 2. Klagezulassung und anhängiges Verfahren
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8. April 2015 (Nr. 14-10.172) F-PBI: In diesem Fall hat ein Insolvenzschuldner die Erklärung eines dieser Gläubiger angefochten, weil es eine Berufungsinstanz bezüglich der Verurteilung dieses Schuldners zur Zahlung von gab eine bestimmte Summe an den besagten Gläubiger.
Dieser letzte Fall wurde aus der Akte gestrichen und das Berufungsgericht erklärte die Zulassung der Klage. Gemäß Artikel 383 der Zivilprozessordnung, L.624-2 und L.641-14 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung vor dem Beschluss vom 12. März 2014 hebt der Kassationsgerichtshof das Urteil insoweit auf, als , ein am Tag des Eröffnungsurteils laufendes Berufungsverfahren, das nur durch eine Streichungsmaßnahme ausgesetzt wird, dem Richterkommissär die Befugnis entzieht, die Zulassung oder die Abweisung der Klage auszusprechen, gleichgültig wie das angefochtene Urteil durchsetzbar ist.
3. Die Verfolgung der Ausführung des Vertrages erfordert die Einhaltung der Schiedsklausel gemäß
1. Civ . 1. 14-14.552 ) F-PB:
Ein Konkursverwalter, der die Ausführung der Verträge verfolgt hatte, rief das Handelsgericht an, um die Zahlung fälliger Beträge von einem Vertragspartner trotz spezifischer Bestimmungen zu erwirken, die a Kompromissklausel.
Der Antrag des Insolvenzverwalters wurde wegen Nichteinhaltung des Schlichtungsverfahrens für unzulässig erklärt. Der Insolvenzverwalter legte daraufhin Berufung beim Kassationshof ein. Zur Stützung seiner Klage machte der Insolvenzverwalter insbesondere geltend, dass die Schiedsklausel gegenüber den Verfahrensorganen nur durchsetzbar sei, solange sie in Vertretung des Schuldners und nicht im Namen der Gläubiger handeln. Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil, wonach " der Insolvenzverwalter das Recht ausgeübt hatte, die Erfüllung der Verträge mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu verfolgen, was die Einhaltung der darin festgelegten Schiedsklausel implizierte ".
4. Mangelnder Übergang der Bürgschaft: Beweislast
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08.04.2015 (Nr. 13-22.969) F-PB: In diesem Fall wurde eine Bank, die ihre Schuld nach Ablauf der Frist erklärt hatte, nicht zur Ausschüttung der im Fortführungsplan ihres Schuldners vorgesehenen Dividende zugelassen.
Die Bank hat daher die Bürgschaft des Schuldners in Erfüllung ihrer Verpflichtung abgetreten. Das Berufungsgericht verurteilte den Bürgen zur Zahlung einer bestimmten Summe, weil er weder nachgewiesen hatte, dass er aus der Zulassung zu den Ausschüttungen und Dividenden einen effektiven Vorteil hätte ziehen können, noch das Vorliegen eines Glücksverlusts nachgewiesen hatte. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, das Berufungsgericht habe die Beweislast umgekehrt.
Es obliegt dem Gläubiger und nicht dem Bürgen nachzuweisen, dass durch den Verlust des Vorzugsrechts kein Schaden entstanden ist. 5. Die missbräuchliche Beendigung von Gewinnspielen entbindet den Bürgen nicht von seiner Zahlungsverpflichtung
Com.
24. März 2015 (Nr. 13-16.076) FS-PB: In diesem Fall hatte der Geschäftsführer einer EURL für die Rückzahlung von Darlehen und den Saldo eines bei einer Bank aufgenommenen Girokontos bürgten.
Daraufhin forderte die Bank kurz vor der Liquidation des Unternehmens die Zahlungsmittel zurück und übereignete die Bürgschaft. Der Bürge hatte seinerseits die Bank wegen einer missbräuchlichen Beendigung der Gewinnspiele in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht wies die Erstattungsanträge der Bank zurück und verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz an den Bürgen.
Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass bei einer solchen Entscheidung der Bürge verpflichtet ist, der Bank aufgrund des akzessorischen Charakters seiner Verpflichtung den Betrag der vom Hauptschuldner noch fälligen Beträge zu zahlen, die Schadensersatzforderung von der erste in Bezug auf den zweiten, der nur zu einer Entschädigung führen kann, hat das Berufungsgericht gegen Artikel 1147 des Zivilgesetzbuchs verstoßen.
6. Drittwiderspruch des Bürgen gegen einen Schiedsspruch
Com.
5. Mai 2015 (Nr. 14-16.644) FS-PBRI: In diesem Fall hat ein Schuldner alle Anteile, die er am Kapital einer Gesellschaft hielt, an seinen Gläubiger übertragen.
Bei dieser Gelegenheit unterzeichneten die Parteien eine Haftungsgarantievereinbarung und eine Streitbeilegungsvereinbarung, wobei jede Vereinbarung eine Schiedsklausel vorsah, nach deren Bedingungen die Schiedsrichter als letztes Mittel die Befugnis eines gütlichen Vergleichs erhielten. Mit Akt desselben Tages, der keine Schiedsklausel enthält, hat eine Drittgesellschaft zugunsten des Gläubigers Mitbürgschaft für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen. Nachdem die Gesellschaft, deren Anteile verkauft worden waren, zur Zahlung einer bestimmten Summe verurteilt worden war, zog der Gläubiger die Haftungsgarantie ins Spiel und ein Schiedsspruch verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung dieser Summe an die Gläubigerin.
Der Bürge legte im Auftrag des Gläubigers einen dritten Zwischeneinspruch gegen den Schiedsspruch ein, der vom Berufungsgericht für unzulässig erklärt wurde. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hob der Kassationsgerichtshof das Berufungsurteil insoweit auf, als er der Auffassung war, dass „das wirksame Recht auf einen Richter impliziert, dass der Gesamtbürge, der nicht Partei des Schiedsverfahrens war, ist zulässig, gegen den die Höhe der Schuld des Hauptschuldners bestimmenden Schiedsspruch Einspruch Dritter gegenüber dem Gläubiger zu erheben“.
7. Methoden der Verteilung des verfügbaren Saldos des Schuldners
Com.
5. Mai 2015 (Nr. 14-17.941) F-PB: In diesem Fall nahm ein Unternehmen zwei Darlehen in gleicher Höhe bei zwei Banken auf, die durch zwei am selben Tag eingetragene Hypotheken besichert waren.
Nachdem die Gesellschaft in gerichtliche Liquidation gestellt wurde, meldeten die Banken ihre Forderungen an. Nach der Verwertung der Liegenschaft durch den Insolvenzverwalter bereitete die Aufteilung des Restpreises zwischen den Banken Schwierigkeiten. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass das verfügbare Guthaben zwischen den beiden Banken im Verhältnis ihrer jeweiligen Hypothekenforderungen, die als Verbindlichkeiten aus der gerichtlichen Liquidation anerkannt wurden, aufgeteilt werden sollte.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt das Urteil, indem er präzisiert, dass für den Fall, dass zwei am selben Tag auf dasselbe Gebäude aufgenommene Hypothekenregistrierungen konkurrieren und das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um seine Rechteinhaber zu erfüllen, die Verteilung des Geldes des Schuldners erfolgt durch Beitrag geleistet.
1. Civ-
Gerichtsstandsklausel . 25. März 2015 (Nr. 13-27.264) F-PB: Zur Finanzierung von Arbeiten in Frankreich schloss ein Unternehmen zwei Rahmenkreditverträge mit einer in der Schweiz niedergelassenen Bank ab, einschließlich einer Gerichtsstandsklausel (CAJ), die angibt, dass „ der Kreditnehmer anerkennt, dass der ausschließliche Gerichtsstand für alle Verfahren Zürich oder statt dessen die Niederlassung der Bank ist, in der die Beziehung begründet wird“ und dass „ die Bank jedoch berechtigt ist, eine Klage gegen den Kreditnehmer vor jedem anderen zuständigen Gericht zu erheben “.
Infragestellung der finanziellen Vereinbarung, an der diese Transaktion beteiligt war und die durch die Vermittlung des Vertreters einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft durchgeführt wurde und an der eine in Frankreich ansässige Bank beteiligt war, eine Gesellschaft, die unter die Rechte des Kreditnehmers fällt verklagte sie sowie die in der Schweiz niedergelassene Bank vor einem französischen Gericht auf Ersatz ihres Schadens.
Das Berufungsgericht akzeptiert die von der Bank geltend gemachte Ausnahme der Unzuständigkeit mit der Begründung, dass das Ungleichgewicht, das sich aus dem CAJ ergibt, das mit einem zwischen zwei Vertragsparteien aus verschiedenen Ländern vereinbarten CAJ substanziell ist, nicht ausreicht, um es in Bezug auf die Vereinbarung von rechtswidrig zu machen Lugano.
Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf. Indem die strittige Klausel der Bank das Recht vorbehielt, gegen den Kreditnehmer vor " jedem anderen zuständigen Gericht " vorzugehen, und nicht präzisierte, auf Grund welcher objektiven Elemente diese alternative Zuständigkeit wohl begründet, dem mit dem Lugano-Übereinkommen verfolgten Ziel der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit nicht zuwiderlief, entzog das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Rechtsgrundlage.
9. Der Verlust des assoziierten Status unterliegt der Erstattung des Wertes der
sozialen Rechte der Com.
5. Mai 2015 (Nr. 14-10.913) F-PB: Nach der gerichtlichen Liquidation eines Partners und Co-Geschäftsführers einer bürgerlichen Immobiliengesellschaft (SCI) forderte der Insolvenzverwalter die Geschäftsführer auf, einen vorläufigen Verwalter der SCI zu ernennen.
Einer der Manager und die SCI wenden sich gegen das Urteil des Berufungsgerichts, weil sie diesem Antrag stattgegeben haben, während er gemäß den Bestimmungen der Satzung der SCI im Falle der gerichtlichen Liquidation eines der Gesellschafter aufhörte, Teil der Gesellschaft zu sein. Der Kassationsgerichtshof weist die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eingelegte Berufung zurück, da sich aus Artikel 1860 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt, dass der Verlust der Partnereigenschaft nicht vor der Erstattung des Werts seiner sozialen Rechte liegen kann .
10. Verpflichtung der Partner zu Sozialschulden
3. Civ .
6. Mai 2015 (Nr. 14-15.222) FS-PBI: Wegen mangelhafter Schalldämmung wurden eine SCI und ihr Versicherer von der Miteigentümergemeinschaft aufgefordert, Ersatz für diesen Schaden zu erwirken.
Der Versicherer wurde in der Folge verurteilt, an den Insolvenzverwalter der SCI einen Betrag zu zahlen, der der Höhe der tatsächlich von der SCI getragenen Reparaturen entsprach, ein Betrag, der nicht der Höhe der Klageschrift entsprach, soweit das Berufungsgericht abgezogen hatte vom Gesamtbetrag die Zahlungen, die von Gesellschaftern geleistet wurden, weil sie ihre persönlichen Schulden gegenüber Dritten beglichen hatten.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt im Gegenteil, dass „ der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der einen Sozialgläubiger gemäß Artikel 1857 des Bürgerlichen Gesetzbuchs desinteressiert hat, die Schulden der Gesellschaft und nicht die persönlichen Schulden begleicht “.