Newsletter Nr. 15 – Wirtschaftsrecht
VORSCHRIFTEN
Reform des Schuldrechts
Entwurf einer Verordnung
JURISPRUDENZ
… vom 2. Dezember 2014
Insolvenzverfahren des Mieters und Schuldentilgung des Vermieters
… vom 27. Januar 2015
Aufhebung der gerichtlich angeordneten Liquidation und unterbrechende Wirkung der Schuldbescheinigung
… vom 27. Januar 2015 Falsche Angabe im Bescheid vom Urteil veröffentlicht in BODACC
… vom 15. Januar 2015 Fortdauer der Nichtigkeitsausnahme
… vom 27. Januar 2015 Schuldenaufrechnung
… vom 3. Februar 2015 Abtretung von Gesellschaftsrechten
… vom 3. Februar 2015 Eingriff einer Muttergesellschaft in deren Tochtergesellschaft
… vom 4. Februar 2015 Haus-zu-Haus-Akquise
… vom 15. Januar 2015 Vielzahl von Zusagen und Bewertung des Missverhältnisses von Garantien
VORSCHRIFTEN
Reform des Schuldrechts
Artikel 8 des Gesetzes Nr. 2015-177 vom 16. Februar 2015 über die Modernisierung und Vereinfachung von Recht und Verfahren in den Bereichen Justiz und Inneres, das am 12. Februar vom Verfassungsrat für verfassungsgemäß erklärt wurde (Nr. 2015-710 DC vom Februar 12, 2015) hat die Regierung ermächtigt, mit Verordnung die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Maßnahmen zu treffen, die zur Änderung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Schuldverhältnisse erforderlich sind.
Am 25. Februar 2015 veröffentlichte das Justizministerium einen Verordnungsentwurf auf seiner Website und startete eine öffentliche Konsultation, die bis zum 30. April 2015 geöffnet ist. Die Verordnung sollte einige Wochen nach Abschluss der Konsultation vorgelegt werden.
Das am 25. Februar online gestellte Projekt bringt Modifikationen von sehr unterschiedlicher Bedeutung mit sich.
Während bestimmte Bestimmungen dazu neigen, rechtswissenschaftliche Lösungen in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen, weichen andere davon ab. Vorvertragliche Bestimmungen und Regeln für den Vertragsschluss
Unter den vorgesehenen Bestimmungen sind folgende hervorzuheben:
- Das Projekt definiert oder definiert die verschiedenen Arten von Verträgen neu. Insbesondere wird eine Definition des Rahmenvertrags und des Beitrittsvertrags eingeführt;
- Das Gebot von Treu und Glauben erstreckt sich auf den Vertragsschluss;
- Das Projekt legt die Bedingungen für den Rücktritt und die Annahme des Angebots fest;
- Präferenzpakt: Die von der Rechtsprechung vorgesehene Sanktion des Verstoßes gegen den Präferenzpakt wird modifiziert und in den Kodex integriert.
Vertragsgültigkeit
Der Entwurf sieht eine allgemeine Informationspflicht und Sanktionen bei Verstößen gegen diese Pflicht vor.
Unter den wesentlichen Änderungen ist das Verschwinden des Grundes aus den Bedingungen der Vertragsgültigkeit hervorzuheben.
Der Begriff ist jedoch nicht vollständig aus dem Vertragsrecht gestrichen. Vielmehr greift der Verordnungsentwurf bestehende Lösungen, insbesondere die Rechtsprechung, auf und gruppiert sie mit den für den Gegenstand geltenden Regeln. Strafen
Das Projekt schafft ein allgemeines Regime der Nichtigkeit und Verjährung.
Wirkungen des Vertrages
Das Projekt weiht die Theorie der Unvorhersehbarkeit.
Das Regime der Bestimmung für andere wird durch das Projekt detailliert.
JURISPRUDENZ
Kollektives Verfahren des Mieters und Begleichung der Schulden des Vermieters
Kom. 2. Dezember 2014 (Nr. 13-11.059) FS-PB:
Vor der Zwangsverwaltung am 11. Juni 2009 kündigte der Mieter eines als Schule genutzten Gebäudes seinem Vermieter zum 31. Juli desselben Jahres.
Da die Räumlichkeiten am 1. November 2009 endgültig geräumt wurden, verklagte die Vermieterin den Mieter auf Schadensersatz, insbesondere für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Räumlichkeiten nicht vor Beginn des folgenden Schuljahres wieder vermietet werden konnten, sowie auf Zahlung von die Kosten der Renovierungsarbeiten Reparatur. Nachdem das Berufungsgericht die Forderungen für unzulässig erklärt hatte, legte der Vermieter Kassationsbeschwerde ein und forderte insbesondere die Anwendung der Zahlungsbedingungen für Forderungen, die nach Eröffnung des Gesamtverfahrens entstanden sind.
Das Kassationsgericht wies die Berufung zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung stellte der Gerichtshof einerseits fest, dass die Forderung des Vermieters bezüglich der Restaurierungsarbeiten keine Gegenleistung für eine dem Schuldner während des Beobachtungszeitraums erbrachte Leistung im Sinne der Bestimmungen von Artikel L. 622-17 des Handelsgesetzbuch nur dann, wenn der ihm zur Last gelegte Schaden in diesem Zeitraum entstanden ist und nicht, wie der Klagegrund vorträgt, weil die Räumlichkeiten nach dem Eröffnungsurteil des Zwangsverwaltungsverfahrens zurückgegeben worden wären. Das Gericht stellte außerdem fest, dass dem Vermieter vom 11. Juni bis zum 1. November 2009 als Gegenleistung für die in diesem Zeitraum gegenüber dem Schuldner erbrachte Leistung die fällige Miete und dann eine Nutzungsentschädigung nach Beendigung des vorgesehenen Mietverhältnisses gezahlt worden war Das Berufungsgericht hat daraus am 31. Juli 2009 im Ergebnis genau gefolgert, dass der beantragte Schadensersatz für den Schaden aus dem Wegfall der Chance, die Räumlichkeiten sofort wieder vermieten zu können, keine entgeltliche Leistung gewesen sei dem Schuldner zur Verfügung gestellt.
Aufhebung der gerichtlich angeordneten Liquidation und unterbrechende Wirkung der Forderungsanmeldung
Kom. 27. Januar 2015 (Nr. 13-20.463) FS-PB:
Ein in Zwangsliquidation befindlicher Schuldner berief sich auf die Verjährung einer Schuld, die einem gewährten Darlehen mit Fälligkeitsdatum 30. Juni 1989 entsprach, das in einem anschließend aufgehobenen Liquidationsverfahren erklärt und am 30. März 2011 in einem zweiten Liquidationsverfahren wieder zugelassen wurde Verfahren.
Der Kassationsgerichtshof wies den auf die Verjährung der Forderung gestützten Einwand mit der Begründung zurück, „dass die Entscheidung, mit der die Eröffnung einer gerichtlichen Liquidation aufgehoben wird, der Forderungsanmeldung nicht ihre unterbrechende Verjährungswirkung nimmt, die bis zu dieser Entscheidung reicht.
Fehlerhafte Angabe in der in BODACC veröffentlichten Urteilsbegründung
Kom. 27. Januar 2015 (Nr. 13-24.619) FS-PB:
Laut der Handelskammer des Kassationshofs, wenn sich aus den Texten nicht ergibt, dass die in das BODACC eingefügte Bekanntmachung des Urteils zur Eröffnung des Zwangsverwaltungsverfahrens das Datum der Zahlungseinstellung angeben muss, das dieses Urteil festlegt, die Angabe von dieses Datum muss, wenn es in der Einfügung erscheint, genau sein. Folglich habe der Bescheid, der in diesem Fall einen Fehler zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung enthielt, der es gegenstandslos machte, die damalige Ausübung des Drittwiderspruchs durch den Gläubiger zur Beanstandung des Zeitpunkts der Zahlungseinstellung nicht in der Lage gewesen die Frist für diesen Rechtsbehelf laufen zu lassen.
Schuldenausgleich
Kom. 27. Januar 2015 (Nr. 13-18.656) F-PB:
Um einen Antrag auf Entschädigung abzulehnen, stellt das Berufungsgericht fest, dass es keine Entschädigung geben kann, wenn die Forderung des Schuldners ihre Ursache in der missbräuchlichen Vertragserfüllung durch seinen Gläubiger findet.
Dies war im vorliegenden Fall der Fall, nachdem das Urteil, das in diesem Punkt rechtskräftig geworden ist, ausdrücklich entschieden hat, dass das Verschulden, das die Haftung des Gläubigers begründete, zum Teil auf die Fakturierung von Lizenzgebühren zu einem überhöhten Satz ohne Angemessenheit zurückzuführen war Art und Bedeutung der erbrachten Leistungen. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das Berufungsgericht mit diesem Urteil gegen 1134 verstoßen habe, obwohl eine Schuld, die sich aus einer zu hohen Rechnungsstellung aufgrund einer mangelhaften Vertragserfüllung ergibt, mit einer Schuld aus demselben Vertrag verbunden ist und 1147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und L. 621-24 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung vor dem Gesetz vom 26. Juli 2005 über die Absicherung von Unternehmen.
Ewige Natur der Ausnahme der Nichtigkeit
1. Zivil. 15. Januar 2015 (Nr. 13-25.512) F-PB:
Der Kassationsgerichtshof erinnert an dieser Stelle daran, dass der Nichtigkeitsausschluss nur geltend gemacht werden kann, um den Antrag auf Vollstreckung einer noch nicht vollzogenen Rechtshandlung abzulehnen.
Übertragung sozialer Rechte
Kom. 3. Februar 2015 (Nr. 13-12.483) F-PB:
In diesem Fall lehnte das Berufungsgericht es ab, dem Antrag auf Nichtigerklärung einer Übertragung von sozialen Rechten wegen Betrugs wegen des Vorliegens einer Vermögensgarantie stattzugeben.
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf. Die vertraglichen Garantien in Bezug auf die Konsistenz der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen und nehmen dem Erwerber von Gesellschaftsrechten, der geltend macht, dass seine Zustimmung verletzt wurde, nicht das Recht auf der Grundlage dieser Bestimmungen die Nichtigerklärung des Gesetzes zu verlangen. Folglich könne die Ablehnung des Antrags nicht allein mit der Feststellung des Vorliegens einer Vermögenssicherung gerechtfertigt werden.
Eingriff einer Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft
Kom. 3. Februar 2015 (Nr. 13-24.895) F-PB:
In Ermangelung einer Zahlung durch einen Vertragspartner verklagte ein Unternehmen eine Holdinggesellschaft derselben Gruppe auf Zahlung.
Das Berufungsgericht gab diesem Antrag statt und verurteilte die Holdinggesellschaft zur Zahlung einer bestimmten Summe. Die Holding focht diese Verurteilung vor dem Kassationsgericht an. Zur Stützung ihres Rechtsmittels berief sich die Holdinggesellschaft auf den Grundsatz der Autonomie der juristischen Person, wonach eine Gesellschaft nicht für die Schulden einer anderen Gesellschaft derselben Gruppe haftbar gemacht werden könne. Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass mehrere Elemente geeignet gewesen seien, den Anschein zu erwecken, dass der Gläubiger glauben könnte, dass die Holdinggesellschaft ihre Tochtergesellschaft ersetzt. Tatsächlich hatte das Berufungsgericht einerseits festgestellt, dass die Holdinggesellschaft, die die Mehrheit des Kapitals des Vertragspartners hielt, eine ähnliche elektronische Adresse wie die des Schuldners, denselben Wohnsitz und denselben Manager hatte wie letzteres. Die Holding hatte sich dagegen mehrfach im vorprozessualen Stadium zur Erörterung der Höhe der Verpflichtung, insbesondere durch Vorschlag einer geringeren Inanspruchnahme von anlässlich früherer Bestellungen gewährten Rabatten, und zu eingeschaltet versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Kundenwerbung von Tür zu Tür
1. Zivil. 4. Februar 2015 (Nr. 14-11.002) F-PB:
In diesem Fall hatte der Kläger zu Hause einen Brief erhalten, in dem er aufgefordert wurde, sich durch Geschenke ein neues Fahrzeug liefern zu lassen.
Im Anschluss an diesen Schriftverkehr begab er sich zum Abschluss eines Mietvertrages für ein Neufahrzeug mit Kaufoption auf das Firmengelände. Unter Berufung auf regelwidrige Kundenakquise verklagte er den Verkäufer auf Vertragsauflösung. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, in dem festgestellt wurde, dass der Mietvertrag mit Kaufoption an einem Ort abgeschlossen wurde, der zur Vermarktung bestimmt war, was es dem Kläger nicht ermöglichte, den Schutz zu genießen, der einem Vertragsabschluss gewährt wurde vom Haustürverkauf.
Pluralität des Engagements und Bewertung des Missverhältnisses von Garantien
1. Zivil. 15. Januar 2015 (Nr. 13-23.489) F-PB:
Um die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Verpflichtungen des Bürgen auszuschließen, entschied das Berufungsgericht, dass dessen Schulden aus Hypotheken bestehen. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das Missverhältnis im Hinblick auf die Gesamtverschuldung des Bürgen, einschließlich der aus Bürgschaftszusagen, zu beurteilen sei.