Newsletter Nr. 18 – Wirtschaftsrecht
VORSCHRIFTEN
Erstellung der nationalen Akte der Verbote zur Verwaltung
Dekret vom 19. Februar 2015
Reform der kollektiven Verfahren
vom 18. Februar 2015
JURISPRUDENZ
… vom
17.02.2015 Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Betriebsrats wegen Machtüberschreitung
… vom
17.02.2015 Klarstellung zu Form und Inhalt einer Abmahnung, einen Anspruch geltend machen zu müssen
… vom 10.02.2015 Die Klage vom das ungeteilte Vermögen kann im Falle einer Sammelklage eines ungeteilten Miteigentümers ausgesprochen werden
… vom 10. März 2015 Klarstellung wegen Misswirtschaft
… vom 10. März 2015 Klage auf Mobiliar: Beweislast
… vom 27. Februar 2015 Schicksal des Mittreuhänders eines entlassenen Bürgen
… vom 3. März 2015 Klarstellung zum Begriff des erheblichen Ungleichgewichts
… vom 10. Februar 2015 Lieferpflicht
… vom 10. Februar 2015 Schadensersatz bei Beendigung der Geschäftsbeziehung
… vom 10. Februar 2015 Bedingung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsaufforderung der Bürgschaft
vom 10. Februar 2015 Modalitäten der Abberufung des Abschlussprüfers
VORSCHRIFTEN
Erstellung der zu verwaltenden nationalen Verbotsdatei
Die durch das Gesetz zur Vereinfachung des Rechts und zur Verringerung der Verwaltungsverfahren vom 22. März 2012 geschaffene nationale Datei der Verwaltungsverbote war Gegenstand eines Dekrets vom 19. Februar 2015.
Dieses Dekret, dessen Inkrafttreten auf Januar festgelegt ist 1, 2016, bestimmt die Methoden der Registrierung und Löschung von Daten in der Datei, die Methoden der Übermittlung dieser.
Eintragung und Löschung aus der Akte
Die Maßnahmen, die die Verwaltung untersagen, müssen in der nationalen Akte der Verbote der Verwaltung von der Geschäftsstelle des Handelsgerichts eingetragen werden, das für die Führung des RCS zuständig ist, in dem die natürliche Person, deren Rechtssubjekt oder die juristische Person, deren Rechtssubjekt sie ist, ist der De-facto- oder De-jure-Manager.
In Ermangelung einer Eintragung im RCS obliegt es der Geschäftsstelle des Handelsgerichts, das diese Maßnahmen ausgesprochen hat, die Eintragung in die Akte vorzunehmen. Die Eintragung muss erfolgen, sobald gegen die Entscheidung des Gerichts kein Vollstreckungsaufschub mehr möglich ist.
Die Eintragung in die nationale Akte der Verwaltungsverbote umfasst insbesondere die Elemente, die die Identifizierung der Person ermöglichen, sowie Informationen über die gegen sie verhängte Maßnahme (Art, Datum, Dauer).
Wenn die Untersagung der Geschäftsführung Gegenstand der Entfernung aus dem RCS ist, wird die für die Führung dieses Registers zuständige Geschäftsstelle, erforderlichenfalls von der Geschäftsstelle des Handelsgerichts, das die Anhebung ausgesprochen hat, oder von der Staatsanwaltschaft, wenn die Erhöhung durch ein Zivil- oder ausgesprochen wird, informiert Strafgerichtshof ist, sobald gegen die Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr zur Aussetzung der Vollstreckung mehr besteht, unverzüglich zur Löschung der entsprechenden Eintragung aus der nationalen Verbotsakte zu führen.
Ebenso muss die Maßnahme am Ende der Maßnahme automatisch aufgehoben werden. Bei einer Abmeldung können die bei der Registrierung genannten Elemente nicht mehr mitgeteilt werden und werden aus der Datei gelöscht.
von Daten
Der Erlass legt die Liste der Personen fest, die Empfänger der in der Datei gespeicherten Informationen sein können.
Diese Liste richtet sich hauptsächlich an Bedienstete verschiedener Verwaltungen, wie z. B. Justizpolizisten oder Bedienstete der Generaldirektion für öffentliche Finanzen. Der Erlass legt auch fest, dass das Auskunftsersuchen und die Datenübermittlung elektronisch erfolgen müssen. Die Konsultationen, Änderungen und Abfragen der nationalen Datei der zu verwaltenden Verbote werden aufgezeichnet und für einen Zeitraum von dreißig Monaten ab ihrer Aufzeichnung aufbewahrt. Schließlich werden die Rechte auf Zugang und Berichtigung gemäß Artikel 39 und 40 des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 in der geänderten Fassung über die Datenverarbeitung, Dateien und Freiheiten bei den Handelsgerichten des Nationalrates ausgeübt.
Reform der Kollektivverfahren
Der Gesetzentwurf zur Ratifizierung der Verordnung Nr. 2014-1088 vom 26. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 2014-326 vom 12. März 2014 zur Reform der Verhinderung von Unternehmensschwierigkeiten und Kollektivverfahren wurde dem Senat am 18. Februar 2015
vorgelegt für einen einzigen Artikel, unter dem die Verordnung ratifiziert wird.
JURISPRUDENZ
Zulässigkeit der Berufungsnichtigkeit des Betriebsrats wegen Machtmissbrauchs
Kom. 17. Februar 2015 (Nr. 14-10.279) FS-PB:
Die Berufung gegen das vom Zentralausschuss einer in Zwangsverwaltung befindliche Unternehmen festgestellte Urteil zur Einstellung des Übertragungsplans wurde vom Berufungsgericht für unzulässig erklärt.
Zur Begründung der Entscheidung führte das Berufungsgericht aus, dass die Anhörung des Betriebsrats vor der Verabschiedung des Kündigungsplans rein konsultativ sei und es dem Betriebsrat nicht ermögliche, die Qualitätspartei der Entscheidung zu beanspruchen. Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil auf. Nach Ansicht des Gerichts ist, auch wenn die Berufungsaufhebung des Urteilsurteils über den Übertragungsplan in Anwendung der Bestimmungen des Artikels L. 661-6 III des offenen Handelsgesetzbuchs nur an den Schuldner, an die Staatsanwaltschaft, an die Übernehmer oder an den Vertragspartner, so kann der Betriebsrat die Nichtigkeitsklage wegen Machtmissbrauchs erheben.
Art und Inhalt der zu erklärenden Warnung
Kom. 17. Februar 2015 (Nr. 13-24.403) FS-PB:
In diesem Fall mahnte der Vertreter eines in Zwangsverwaltung befindlichen Unternehmens einen Gläubiger an, seine Forderung anmelden zu müssen.
Da die Abmahnung die in Artikel R.622-21 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Texte in einem früheren Wortlaut wiedergab, erklärte das Berufungsgericht, dass sie rechtswidrig war und die diesbezügliche Erklärungsfrist nicht verstreichen ließ zum privilegierten Teil der Forderung. Dem Kassationshof wurden zwei Fragen vorgelegt. Einerseits war zu klären, ob die Ordnungswidrigkeit der Abmahnung mangels Nachweis einer Beschwerde sanktioniert werden kann und ob andererseits die Mahnung, eine Schuld anerkennen zu müssen, rechtswidrig ist, also eine enthält frühere Fassung der Texte. Der Kassationsgerichtshof entgegnet zunächst, dass die Abmahnung keine Verfahrenshandlung sei. Die Nichtigkeit der Handlung unterliegt daher nicht der Anwendung von Artikel 114 der Zivilprozessordnung, der insbesondere den Nachweis einer durch die Unregelmäßigkeit verursachten Beschwerde verlangt. Das Gericht hob daraufhin das Urteil auf, soweit das Berufungsgericht nicht prüfte, ob die fragliche Abmahnung nicht ausreichte, um den Gläubiger über seine Rechte und Pflichten zu informieren.
Im Falle einer Sammelklage eines ungeteilten Miteigentümers kann die Verpfändung des ungeteilten Vermögens ausgesprochen werden
Kom. 10. Februar 2015 (Nr. 13-24.659) FS-PB
Ein Gebäude, das nach der Scheidung der Eigentümer ungeteilt wurde, wurde vom Ehemann bewohnt.
Dieser zahlte die Raten des Darlehens zurück, verhandelte die Konditionen neu und erhielt dann ein neues Darlehen, das ihn als alleinigen Darlehensnehmer bezeichnete. Unter Berufung auf die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers wurde dieser von der Bank vorgeladen und seine Bürgschaftsgenossenschaft aufgerufen. Nach dem Tod der Frau übernahmen ihre Erben das Verfahren. Da auch die Abwicklung des Güterstandes zu Schwierigkeiten geführt hatte, entschied ein Urteil vom 8. Februar 2011 über diese Schwierigkeiten und ordnete die Versteigerung des Gebäudes an. Der Ehemann legte gegen dieses Urteil Berufung ein, nachdem er am 20. Januar 2011 unter Zwangsverwaltung gestellt worden war. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde mit Urteil vom 26. Januar 2012 der Sanierungsplan gestoppt und das Gebäude für unveräußerlich erklärt. In der Berufungsinstanz bildeten die Erben dann Drittparteien-Nebeneinspruch gegen das letzte Urteil. Das Berufungsgericht lehnte insbesondere den Antrag der Erben auf Versteigerung des ungeteilten Gebäudes ab. Der Nebenwiderspruch der Erben ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unzulässig, weil er verspätet ist und nur der Schuldner einen Antrag auf Aufhebung der Unveräußerlichkeit stellen kann. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil teilweise mit der Begründung auf, dass gemäß Artikel 815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs niemand gezwungen werden könne, im Miteigentum zu bleiben, und dass eine Teilung immer herbeigeführt werden könne.
Klarstellung in Bezug auf die Misswirtschaft
Kom. 10. März 2015 (Nr. 12-15.505) FS-PB:
Die Managerin einer liquidierten SARL wurde für Misswirtschaft verantwortlich gemacht, die zum Fehlen von Vermögenswerten der Gesellschaft beigetragen hatte, weil sie bei der Gründung der Gesellschaft nicht genügend Mittel bereitgestellt hatte. Das Urteil wird von der Handelskammer des Kassationsgerichtshofs insoweit aufgehoben, als die den Gesellschaftern zuzurechnende Unzulänglichkeit der einer Gesellschaft bei ihrer Gründung gewährten Zuwendungen kein Verschulden der Geschäftsführung darstellt.
Klage auf Mobiliar: Beweislast
Kom. 10. März 2015 (Nr. 13-23.424) FS-PB
Der Gläubiger eines in Zwangsverwaltung befindlichen Unternehmens beanspruchte Profikücheneinheiten, die er ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte und deren Kaufpreis teilweise nicht bezahlt war.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Schuldner nicht nachgewiesen habe, dass sich die Forderung auf ein bewegliches Vermögen beziehe, das in ein anderes Vermögen übergegangen sei, dessen Trennung nicht ohne Schadensersatz erfolgen könne, oder auf ein auf Dauer gepfändetes Vermögen und den Gläubiger berechtigt habe bestimmtes Eigentum wiederzuerlangen. Der Kassationsgerichtshof vertrat die gegenteilige Position und hob das Urteil auf. Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs ist es Sache des Klägers, am Tag der Eröffnung des Kollektivverfahrens die Existenz der beanspruchten Vermögenswerte in Form von Sachwerten im Vermögen des Schuldners nachzuweisen und folglich, dass die Trennung der beweglichen Vermögenswerte in das Vermögen des Schuldners aufgenommen wurde ein anderes Gut kann ohne Schaden erledigt werden.
Schicksal des Mitbürgen einer entlassenen Bürgschaft
Mischen. 27. Februar 2015 (Nr. 13-13.709) PBRI:
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, Geschäftsführer eines Unternehmens, dem mehrere Darlehen gewährt worden waren, für diese Darlehen gebürgt. Sein Mittreuhänder sei wegen der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit von seinen Verpflichtungen freigestellt worden, lediglich der Kläger sei nach dem Verzug der Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert worden. Der Kläger berief sich daraufhin gegen die Bank auf die Tatsache, dass ihm der Rückgriff gegen seinen Mittreuhänder entzogen worden sei, und beanspruchte den Vorteil von Artikel 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der vorsieht, dass der Bürge entlastet wird, wenn der Übergang auf Rechte, Hypotheken und Privilegien des Gläubiger, kann aufgrund der Tatsache dieses Gläubigers nicht mehr zugunsten des Bürgen tätig werden.
Daher wurde dem Kassationshof die Frage vorgelegt, ob sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger auf die Unmöglichkeit eines Rechtsübergangs des letzteren gegen einen anderen Bürgen berufen kann.
Die Argumentation des Kassationsgerichtshofs lässt sich in zwei Phasen unterteilen. Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die in Artikel L.341-4 des Verbraucherschutzgesetzes vorgesehene Strafe die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags sowohl gegenüber dem Gläubiger als auch gegenüber den Mittreuhändern aufhebt, die später nicht mehr gegen den entlassenen Bürgen vorgehen können von seinem Engagement. Er vertritt sodann die Auffassung, dass der Co-Treuhänder ohne Übertragung eines Rechts, das ihm entzogen worden wäre, in seiner Beziehung zur Bank keinen Anspruch auf Artikel 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs habe.
Klarstellung zum Begriff des erheblichen Ungleichgewichts
Kom. 3. März 2015 (Nr. 13-27.525) FS-PB:
In diesem Fall hat der Wirtschaftsminister einen Händler vorgeladen, um Praktiken ein Ende zu bereiten, die zu einem erheblichen Ungleichgewicht in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten führen.
Dieses erhebliche Ungleichgewicht war das Ergebnis zweier Klauseln, die aus einer einzigen Standardvereinbarung des Vertriebshändlers entnommen wurden.
Die erste dieser Klauseln betraf die Modalitäten für die Änderung des Tarifs, während die zweite die Modalitäten für die Berechnung des Leistungstarifs und der vom Lieferanten im Falle eines Verstoßes geschuldeten Strafen betraf. Die Preisanpassungsklausel sah vor, dass die vom Händler veranlasste Preissenkung automatisch eine Nachverhandlungspflicht für die Parteien nach sich ziehen würde, während sich die Lieferanten gezwungen sehen würden, objektive Elemente zu rechtfertigen, auf deren Grundlage sie eine Erhöhung vornehmen wollten, und zwar präzisiert dass jede Änderung die Zustimmung des Händlers erfordert.
Aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit bei den Bedingungen für die Durchführung der Preisanpassung, je nachdem, ob die Initiative beim Händler oder bei seinen Lieferanten liegt, war der Kassationsgerichtshof der Ansicht, dass das erhebliche Ungleichgewicht festgestellt wurde.
Die Pönaleklausel sah ihrerseits ein System von Pönalen bei Nichteinhaltung durch den Lieferanten mit einer Mindestdienstleistung von 98,5 % vor, ohne eine genaue Definition zu geben.
Der Kassationsgerichtshof entschied, dass der allgemeine und ungenaue Charakter der strittigen Klausel dazu führte, dass dieses Strafsystem automatisch wurde, wodurch ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien entstand.
Es ist wichtig festzuhalten, dass der Kassationsgerichtshof in beiden Fällen eine Gesamtanalyse des erheblichen Ungleichgewichts vorgenommen hat. Im Zusammenhang mit der Tarifrevisionsklausel hat das Fehlen der Gegenseitigkeit der Vertragsbestimmungen, zu dem noch der fehlende Nachweis des Händlers für das Bestehen einer Klausel, die geeignet ist, den Vertrag neu auszurichten, hinzukommt, es ermöglicht, das erhebliche Ungleichgewicht zwischen diesen zu charakterisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Das erhebliche Ungleichgewicht, das sich aus der Strafklausel ergibt, war durch das Fehlen von Gegenseitigkeit und Gegenpartei gekennzeichnet, die das fragliche Ungleichgewicht kompensierte. Auch der Kassationsgerichtshof hat hier präzisiert, dass die Sachrichter zur Charakterisierung des erheblichen Missverhältnisses der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht nur die streitigen Klauseln analysieren, sondern auch a konkrete und umfassende Bewertung der betreffenden Verträge.
Wir können daher davon ausgehen, dass, wenn eine andere Klausel, die sicherlich geeignet wäre, ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien zu verursachen, diesmal zugunsten des Lieferanten, in den besagten Vertrag eingefügt worden wäre und somit die Rechte und Pflichten der Parteien neu ausbalanciert worden wären, das Kassationsgericht dies nicht getan hätte bestätigte zweifelsohne das Berufungsurteil, mit dem der Vertriebshändler verurteilt wurde, diese Praktiken einzustellen und eine zivilrechtliche Geldbuße zu zahlen.
Verpflichtung zur Ausgabe
Kom. 10. Februar 2015 (Nr. 13-24.501) F-PB:
In diesem Fall bestellte ein Unternehmen eine über Finanzierungsleasing finanzierte Maschine.
Nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls stellte der Käufer die Zahlung der Miete mit der Begründung ein, dass kein Normteil mit der vom Lieferanten zugesagten Genauigkeit hätte gefertigt werden können. Daraufhin verklagte der Käufer den Lieferanten und den Finanzierungsgeber auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags und der Finanzierungsgeber beantragte, den Käufer zur Zahlung verschiedener Summen und zur Rückgabe der Ausrüstung zu verurteilen. Das Berufungsgericht sprach die Rückgängigmachung des Kaufs wegen Verletzung der Lieferpflicht aus. Der Lieferant focht diese Entscheidung daraufhin vor dem Kassationsgericht an. Die vorbehaltlose Abnahme durch den Mieter und die Übersendung des Abnahmeprotokolls an den Vermieter stellten laut Anbieter eine Anerkennung der Konformität der Geräte mit den vertraglichen Spezifikationen dar. Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts mit der Begründung, dass die Verpflichtung zur Lieferung komplexer Maschinen erst dann voll erfüllt ist, wenn die eigentliche Entwicklung der verkauften Sache abgeschlossen ist.
Ersatzbare Verluste bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen
Kom. 10. Februar 2015 (Nr. 13-26.414):
Der Kassationsgerichtshof erinnert an dieser Stelle daran, dass nur Schäden, die sich aus der Brutalität des Bruchs und nicht aus dem Bruch selbst ergeben, erstattungsfähig sind.
Bedingung der Ordnungsmäßigkeit der Aufforderung zur Zahlung der Bürgschaft
Kom. 10. Februar 2015 (Nr. 12-26.580) FS-PB:
In diesem Fall hatte ein Unternehmen eine Anzahlung für einen Kauf geleistet.
Für die Rückzahlung dieser Kaution hatte der Bürge eine am 30. September 2008 auslaufende First-Demand-Garantie abgegeben. Da der Verkäufer gerichtlich liquidiert wurde, kam der Vertrag nicht zustande. Am 25. September 2008 hatte der Käufer, vertreten durch seinen Anwalt, dem Bürgen, der die Bürgschaft akzeptiert hatte, die Verlängerung der Bürgschaft bis zum 30. November 2008 vorgeschlagen Vertreter des Käufers vom 25. November 2008. Der Käufer verklagte ihn daher auf Zahlung. In diesem Urteil weist der Kassationsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurück, mit dem die Berufung gegen die Bürgschaft für rechtswidrig erklärt und die Zahlungsanträge abgelehnt wurden. In der Tat weist der Kassationsgerichtshof darauf hin, „dass, nachdem er festgestellt hat, dass die strenge Einhaltung der Form- und Gestaltungsbedingungen der Bürgschaftsforderung, wie sie in der Bürgschaftserklärung und den Einheitlichen Rechtsvorschriften für Bürgschaften auf Anfrage vorgesehen sind, die Veröffentlichung CCI Nr ° 458, ist das Gegenstück zur Autonomie der Bürgschaft, dass der Begünstigte sie respektieren muss, um sie ins Spiel zu bringen, und dass der Bürge die offensichtliche Ordnungsmäßigkeit der an ihn gerichteten Aufforderung überprüfen muss, bevor er zahlt , das Urteil hält die Zahlungsaufforderung fest der First-Demand-Bürgschaft wurde vom Anwalt der Gesellschaft geleistet, der hierfür eine besondere Vollmacht nachweisen musste, die weder den Faxen vom 25. September und 25. November 2008 noch den Bestätigungsschreiben beigefügt wurde“.
Bedingungen für die Entlassung des Wirtschaftsprüfers
Kom. 10. Februar 2015 (Nr. 13-24.312) FS-PB:
Der Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzende einer Gesellschaft, deren Jahresabschluss geprüft wurde, bestellte den Wirtschaftsprüfer, um ihn von seinen Pflichten zu entbinden.
Letzterer berief sich auf die Unzulässigkeit der Klage wegen mangelnder Qualität des Unternehmens. Das Berufungsgericht wies die Unzulässigkeitseinrede mit der Begründung zurück, die Vorladung sei von der Gesellschaft in Person ihres Geschäftsführers und Präsidenten ergangen. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass die Gesellschaft, deren Jahresabschluss geprüft wurde, nicht zu den Personen oder Einrichtungen gehöre, die berechtigt seien, die Entlastung des Abschlussprüfers zu beantragen.