1. Insolvenzverfahren des Mieters und Schuldentilgung des Vermieters
2. Aufhebung der gerichtlich angeordneten Liquidation und unterbrechende Wirkung der
Schulderklärung 3. Fehlerhafte Erwähnung in der Bekanntmachung des in BODACC veröffentlichten Urteils
der Ausnahme der Nichtigkeit
5 Schuldenaufrechnung
6. Abtretung sozialer Rechte
7. Eingriff einer Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft
8. Haustürwerbung
9. Vielzahl von Verpflichtungen und Beurteilung des Missverhältnisses von Bürgschaften
 
1. Insolvenzverfahren der Leasingnehmer und Zahlung von Schulden des Leasinggebers 
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02.12.2014 (Nr. 13-11.059) FS-PB: Vor der Zwangsverwaltung am 11.06.2009 kündigte der Mieter eines als Schule genutzten Gebäudes seinem Vermieter zum 31.07. desselben Jahres. Nach der endgültigen Räumung der Räumlichkeiten am 1. November 2009 verklagte die Vermieterin die Mieterin insbesondere auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass die Räumlichkeiten nicht vor Beginn des folgenden Schuljahres wieder vermietet werden konnten, sowie auf Zahlung der Kosten der Arbeit. der Rehabilitation.
Nachdem das Berufungsgericht die Forderungen für unzulässig erklärt hatte, legte der Vermieter Kassationsbeschwerde ein und forderte insbesondere die Anwendung der Zahlungsbedingungen für Forderungen, die nach Eröffnung des Gesamtverfahrens entstanden sind.
Das Kassationsgericht wies die Berufung zurück.
 
Zur Begründung seiner Entscheidung stellte der Gerichtshof einerseits fest, dass die Forderung des Vermieters bezüglich der Restaurierungsarbeiten keine Gegenleistung für eine dem Schuldner während des Beobachtungszeitraums erbrachte Leistung im Sinne der Bestimmungen von Artikel L. 622-17 des Handelsgesetzbuch nur dann, wenn der ihm zur Last gelegte Schaden in diesem Zeitraum entstanden ist und nicht, wie der Klagegrund vorträgt, weil die Räumlichkeiten nach dem Eröffnungsurteil des Zwangsverwaltungsverfahrens zurückgegeben worden wären. Das Gericht stellte außerdem fest, dass dem Vermieter vom 11. Juni bis zum 1. November 2009 als Gegenleistung für die in diesem Zeitraum gegenüber dem Schuldner erbrachte Leistung die fällige Miete und dann eine Nutzungsentschädigung nach Beendigung des vorgesehenen Mietverhältnisses gezahlt worden war Das Berufungsgericht hat daraus am 31. Juli 2009 im Ergebnis genau gefolgert, dass der beantragte Schadensersatz für den Schaden aus dem Wegfall der Chance, die Räumlichkeiten sofort wieder vermieten zu können, keine entgeltliche Leistung gewesen sei dem Schuldner zur Verfügung gestellt. 2. Aufhebung der gerichtlich angeordneten Liquidation und unterbrechende Wirkung der Schuldbescheinigung
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27. Januar 2015 (Nr. 13-20.463) FS-PB: Ein Schuldner in Zwangsliquidation berief sich auf die Verjährung einer Schuld, die einem gewährten Darlehen mit Fälligkeitsdatum 30. Juni 1989 entsprach, das während eines Liquidationsverfahrens erklärt wurde anschließend aufgehoben, dann am 30. März 2011 in einem zweiten gerichtlichen Liquidationsverfahren wieder zugelassen.
Der Kassationsgerichtshof wies den auf die Verjährung der Forderung gestützten Einwand mit der Begründung zurück, „ dass die Entscheidung, mit der die Eröffnung einer gerichtlichen Liquidation aufgehoben wird, der Forderungsanmeldung nicht ihre unterbrechende Verjährungswirkung nimmt, die bis zu dieser Entscheidung reicht .
 
3. Fehlerhafte Angabe in der in BODACC
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27. Januar 2015 (Nr. 13-24.619) FS-PB: Nach Angaben der Handelskammer des Kassationsgerichtshofs, wenn sich aus den Texten nicht ergibt, dass die Stellungnahme des Urteils zur Eröffnung des Zwangsverwaltungsverfahrens, das in das BODACC eingefügt wurde, erwähnt werden muss das Datum der Zahlungseinstellung, das dieses Urteil festlegt, muss die Angabe dieses Datums, wenn es in der Einfügung erscheint, genau sein.
Folglich habe der Bescheid, der in diesem Fall einen Fehler zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung enthielt, der es gegenstandslos machte, die damalige Ausübung des Drittwiderspruchs durch den Gläubiger zur Beanstandung des Zeitpunkts der Zahlungseinstellung nicht in der Lage gewesen die Frist für diesen Rechtsbehelf laufen zu lassen.
 
4. Schadenregulierung
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27. Januar 2015 (Nr. 13-18.656) F-PB: Um einen Antrag auf Schadensersatz abzulehnen, heißt es im Urteil des Berufungsgerichts, dass kein Schadensersatz gewährt werden kann, wenn die Forderung des Schuldners ihre Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch findet sein Gläubiger.
Dies war im vorliegenden Fall der Fall, nachdem das Urteil, das in diesem Punkt rechtskräftig geworden ist, ausdrücklich entschieden hat, dass das Verschulden, das die Haftung des Gläubigers begründete, zum Teil auf die Fakturierung von Lizenzgebühren zu einem überhöhten Satz ohne Angemessenheit zurückzuführen war Art und Bedeutung der erbrachten Leistungen. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das Berufungsgericht mit diesem Urteil gegen 1134 verstoßen habe, obwohl eine Schuld, die sich aus einer zu hohen Rechnungsstellung aufgrund einer mangelhaften Vertragserfüllung ergibt, mit einer Schuld aus demselben Vertrag verbunden ist und 1147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und L. 621-24 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung vor dem Gesetz vom 26. Juli 2005 über die Absicherung von Unternehmen.
 
5. Ewiger Charakter der Nichtigkeitsausnahme
1. Civ .
15. Januar 2015 (Nr. 13-25.512) F-PB: Der Kassationsgerichtshof erinnert an dieser Stelle daran, dass die Nichtigkeitsausnahme nur geltend gemacht werden kann, um den Antrag auf Vollstreckung eines noch nicht vollstreckten Rechtsakts abzulehnen.
 
6. Abtretung von Gesellschaftsrechten
Com.
3. Februar 2015 (Nr. 13-12.483) F-PB: In diesem Fall lehnte das Berufungsgericht es ab, dem Antrag auf Nichtigerklärung einer Abtretung sozialer Rechte wegen Betrugs stattzugeben, da eine Vermögensgarantie bestand.
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf.
 
Die vertraglichen Garantien in Bezug auf die Konsistenz der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen und nehmen dem Erwerber von Gesellschaftsrechten, der geltend macht, dass seine Zustimmung verletzt wurde, nicht das Recht auf der Grundlage dieser Bestimmungen die Nichtigerklärung des Gesetzes zu verlangen. Folglich könne die Ablehnung des Antrags nicht allein mit der Feststellung des Vorliegens einer Vermögenssicherung gerechtfertigt werden. 7. Einmischung einer Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft
Com.
3. Februar 2015 (Nr. 13-24.895) F-PB: In Ermangelung einer Zahlung durch einen Vertragspartner verklagte ein Unternehmen eine Holdinggesellschaft derselben Gruppe auf Zahlung.
Das Berufungsgericht gab diesem Antrag statt und verurteilte die Holdinggesellschaft zur Zahlung einer bestimmten Summe. Die Holding focht diese Verurteilung vor dem Kassationsgericht an.
Zur Stützung ihres Rechtsmittels berief sich die Holdinggesellschaft auf den Grundsatz der Autonomie der juristischen Person, wonach eine Gesellschaft nicht für die Schulden einer anderen Gesellschaft derselben Gruppe haftbar gemacht werden könne. Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass mehrere Elemente geeignet gewesen seien, den Anschein zu erwecken, dass der Gläubiger glauben könnte, dass die Holdinggesellschaft ihre Tochtergesellschaft ersetzt.
 
Tatsächlich hatte das Berufungsgericht einerseits festgestellt, dass die Holdinggesellschaft, die die Mehrheit des Kapitals des Vertragspartners hielt, eine ähnliche elektronische Adresse wie die des Schuldners, denselben Wohnsitz und denselben Manager hatte wie letzteres. Die Holding hatte sich dagegen mehrfach im vorprozessualen Stadium zur Erörterung der Höhe der Verpflichtung, insbesondere durch Vorschlag einer geringeren Inanspruchnahme von anlässlich früherer Bestellungen gewährten Rabatten, und zu eingeschaltet versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. 8. Haustürwerbung
1. Civ .
4. Februar 2015 (Nr. 14-11.002) F-PB: In diesem Fall hatte der Kläger zu Hause einen Brief erhalten, in dem er durch Geschenke aufgefordert wurde, sich ein neues Fahrzeug liefern zu lassen.
Im Anschluss an diesen Schriftverkehr begab er sich zum Abschluss eines Mietvertrages für ein Neufahrzeug mit Kaufoption auf das Firmengelände. Unter Berufung auf regelwidrige Kundenakquise verklagte er den Verkäufer auf Vertragsauflösung. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, in dem festgestellt wurde, dass der Mietvertrag mit Kaufoption an einem Ort abgeschlossen wurde, der zur Vermarktung bestimmt war, was es dem Kläger nicht ermöglichte, den Schutz zu genießen, der einem Vertragsabschluss gewährt wurde vom Haustürverkauf.
 
9. Pluralität des Engagements und Anerkennung des Missverhältnisses der Garantien
1. Civ .
15. Januar 2015 (Nr. 13-23.489) F-PB: Um die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Verpflichtungen des Bürgen auszuschließen, entschied das Berufungsgericht, dass dessen Schulden aus Hypotheken bestehen.
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das Missverhältnis im Hinblick auf die Gesamtverschuldung des Bürgen, einschließlich der aus Bürgschaftszusagen, zu beurteilen sei.

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