1. Zulässigkeit der Einberufungsnichtigkeit des Betriebsrats wegen Machtüberschreitung
2. Klarstellung zu Form und Inhalt einer Mahnung, eine Schuld erklären zu müssen
3. Die Versteigerung des ungeteilten Vermögens kann im Rahmen des Sammelverfahrens ausgesprochen werden ein Miteigentümer
4. Klarstellung in Bezug auf die Misswirtschaft
5. Klage auf Inanspruchnahme beweglicher Sachen: Beweislast
6. Schicksal des Mittreuhänders einer entlassenen Bürgschaft
7. Klarstellung zum Begriff des erheblichen Ungleichgewichts
8. Ausstellungspflicht
9. Ersatzbare Verluste bei Beendigung der Geschäftsbeziehung
10. Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Einforderung der Bürgschaft
11. Abberufungsfristen des Abschlussprüfers
1. Zulässigkeit der Einberufung des Gesellschaftsausschusses wegen Machtüberschreitung
Ges.
17. Februar 2015 (Nr. 14-10.279) FS-PB: Die Berufung gegen das Urteil des Zentralausschusses einer unter Zwangsverwaltung befindlichen Gesellschaft zur Einstellung des Übertragungsplans wurde vom Berufungsgericht für unzulässig erklärt.
Zur Begründung der Entscheidung führte das Berufungsgericht aus, dass die Anhörung des Betriebsrats vor der Verabschiedung des Kündigungsplans rein konsultativ sei und es dem Betriebsrat nicht ermögliche, die Qualitätspartei der Entscheidung zu beanspruchen. Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil auf.
Nach Ansicht des Gerichts ist, auch wenn die Berufungsaufhebung des Urteilsurteils über den Übertragungsplan in Anwendung der Bestimmungen des Artikels L. 661-6 III des offenen Handelsgesetzbuchs nur an den Schuldner, an die Staatsanwaltschaft, an die Übernehmer oder an den Vertragspartner, so kann der Betriebsrat die Nichtigkeitsklage wegen Machtmissbrauchs erheben. 2. Art und Inhalt der Abmahnung zur Erklärung von
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17. Februar 2015 (Nr. 13-24.403) FS-PB: In diesem Fall mahnte der Vertreter eines unter Zwangsverwaltung befindlichen Unternehmens einen Gläubiger an, seine Forderung anzumelden.
Da die Abmahnung die in Artikel R.622-21 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Texte in einem früheren Wortlaut wiedergab, erklärte das Berufungsgericht, dass sie rechtswidrig war und die diesbezügliche Erklärungsfrist nicht verstreichen ließ zum privilegierten Teil der Forderung. Dem Kassationshof wurden zwei Fragen vorgelegt.
Einerseits war zu klären, ob die Ordnungswidrigkeit der Abmahnung mangels Nachweis einer Beschwerde sanktioniert werden kann und ob andererseits die Mahnung, eine Schuld anerkennen zu müssen, rechtswidrig ist, also eine enthält frühere Fassung der Texte. Der Kassationsgerichtshof entgegnet zunächst, dass die Abmahnung keine Verfahrenshandlung sei.
Die Nichtigkeit der Handlung unterliegt daher nicht der Anwendung von Artikel 114 der Zivilprozessordnung, der insbesondere den Nachweis einer durch die Unregelmäßigkeit verursachten Beschwerde verlangt. Das Gericht hob daraufhin das Urteil auf, soweit das Berufungsgericht nicht prüfte, ob die fragliche Abmahnung nicht ausreichte, um den Gläubiger über seine Rechte und Pflichten zu informieren. 3. Die Verpfändung des Gesamteigentums kann im Falle einer Sammelklage einer ungeteilten Miteigentümergemeinschaft ausgesprochen werden
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10. Februar 2015 (Nr. 13-24.659) FS-PB: Ein Gebäude, das nach der Scheidung der Eigentümer ungeteilt wurde, wurde vom Ehemann bewohnt.
Dieser zahlte die Raten des Darlehens zurück, verhandelte die Konditionen neu und erhielt dann ein neues Darlehen, das ihn als alleinigen Darlehensnehmer bezeichnete. Unter Berufung auf die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers wurde dieser von der Bank vorgeladen und seine Bürgschaftsgenossenschaft aufgerufen. Nach dem Tod der Frau übernahmen ihre Erben das Verfahren. Da auch die Abwicklung des Güterstandes zu Schwierigkeiten geführt hatte, entschied ein Urteil vom 8. Februar 2011 über diese Schwierigkeiten und ordnete die Versteigerung des Gebäudes an.
Der Ehemann legte gegen dieses Urteil Berufung ein, nachdem er am 20. Januar 2011 unter Zwangsverwaltung gestellt worden war. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde mit Urteil vom 26. Januar 2012 der Sanierungsplan gestoppt und das Gebäude für unveräußerlich erklärt. In der Berufungsinstanz bildeten die Erben dann Drittparteien-Nebeneinspruch gegen das letzte Urteil. Das Berufungsgericht lehnte insbesondere den Antrag der Erben auf Versteigerung des ungeteilten Gebäudes ab.
Der Nebenwiderspruch der Erben ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unzulässig, weil er verspätet ist und nur der Schuldner einen Antrag auf Aufhebung der Unveräußerlichkeit stellen kann. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil teilweise mit der Begründung auf, dass gemäß Artikel 815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs niemand gezwungen werden könne, im Miteigentum zu bleiben, und dass eine Teilung immer herbeigeführt werden könne.
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-Management-Fehlers 10. März 2015 (Nr. 12-15.505) FS-PB: Die Geschäftsführerin einer liquidierten SARL wurde für Misswirtschaft haftbar gemacht, die zum unzureichenden Vermögen der Gesellschaft beitrug, weil sie bei der Gründung der Gesellschaft nicht genügend Mittel bereitgestellt hatte .
Das Urteil wird von der Handelskammer des Kassationsgerichtshofs insoweit aufgehoben, als die den Gesellschaftern zuzurechnende Unzulänglichkeit der einer Gesellschaft bei ihrer Gründung gewährten Zuwendungen kein Verschulden der Geschäftsführung darstellt.
5. Klage auf Mobiliar: Beweislast
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10. März 2015 (Nr. 13-23.424) FS-PB: Der Gläubiger eines unter Zwangsverwaltung gestellten Unternehmens forderte professionelle Kücheneinheiten, die er unter Eigentumsvorbehalt an dieses verkauft hatte und deren Preis teilweise nicht bezahlt war.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Schuldner nicht nachgewiesen habe, dass sich die Forderung auf ein bewegliches Vermögen beziehe, das in ein anderes Vermögen übergegangen sei, dessen Trennung nicht ohne Schadensersatz erfolgen könne, oder auf ein auf Dauer gepfändetes Vermögen und den Gläubiger berechtigt habe bestimmtes Eigentum wiederzuerlangen. Der Kassationsgerichtshof vertrat die gegenteilige Position und hob das Urteil auf.
Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs ist es Sache des Klägers, am Tag der Eröffnung des Kollektivverfahrens die Existenz der beanspruchten Vermögenswerte in Form von Sachwerten im Vermögen des Schuldners nachzuweisen und folglich, dass die Trennung der beweglichen Vermögenswerte in das Vermögen des Schuldners aufgenommen wurde ein anderes Gut kann ohne Schaden erledigt werden. 6. Schicksal des Mitbürgen eines unbelasteten Bürgschaftsmix
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27. Februar 2015 (Nr. 13-13.709) PBRI: In diesem Fall hatte der Kläger, Manager eines Unternehmens, dem mehrere Darlehen gewährt worden waren, für diese Darlehen bürgt.
Sein Mittreuhänder sei wegen der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit von seinen Verpflichtungen freigestellt worden, lediglich der Kläger sei nach dem Verzug der Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert worden. Der Kläger berief sich daraufhin gegen die Bank auf die Tatsache, dass ihm der Rückgriff gegen seinen Mittreuhänder entzogen worden sei, und beanspruchte den Vorteil von Artikel 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der vorsieht, dass der Bürge entlastet wird, wenn der Übergang auf Rechte, Hypotheken und Privilegien des Gläubiger, kann aufgrund der Tatsache dieses Gläubigers nicht mehr zugunsten des Bürgen tätig werden. Daher wurde dem Kassationshof die Frage vorgelegt, ob sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger auf die Unmöglichkeit eines Rechtsübergangs des letzteren gegen einen anderen Bürgen berufen kann.
Die Argumentation des Kassationsgerichtshofs lässt sich in zwei Phasen unterteilen.
Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die in Artikel L.341-4 des Verbraucherschutzgesetzes vorgesehene Strafe die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags sowohl gegenüber dem Gläubiger als auch gegenüber den Mittreuhändern aufhebt, die später nicht mehr gegen den entlassenen Bürgen vorgehen können von seinem Engagement. Er vertritt sodann die Auffassung, dass der Co-Treuhänder ohne Übertragung eines Rechts, das ihm entzogen worden wäre, in seiner Beziehung zur Bank keinen Anspruch auf Artikel 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs habe. 7. Klarstellung zum Begriff des erheblichen Ungleichgewichts
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3. März 2015 (Nr. 13-27.525) FS-PB: In diesem Fall hat der Wirtschaftsminister einen Händler aufgefordert, Praktiken ein Ende zu setzen, die zu einem erheblichen Ungleichgewicht in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten führen.
Dieses erhebliche Ungleichgewicht war das Ergebnis zweier Klauseln, die aus einer einzigen Standardvereinbarung des Vertriebshändlers entnommen wurden.
Die erste dieser Klauseln betraf die Modalitäten für die Änderung des Tarifs, während die zweite die Modalitäten für die Berechnung des Leistungstarifs und der vom Lieferanten im Falle eines Verstoßes geschuldeten Strafen betraf. Die Preisanpassungsklausel sah vor, dass die vom Händler veranlasste Preissenkung automatisch eine Nachverhandlungspflicht für die Parteien nach sich ziehen würde, während sich die Lieferanten gezwungen sehen würden, objektive Elemente zu rechtfertigen, auf deren Grundlage sie eine Erhöhung vornehmen wollten, und zwar präzisiert dass jede Änderung der Zustimmung des Händlers bedarf.
Aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit bei den Bedingungen für die Durchführung der Preisanpassung, je nachdem, ob die Initiative beim Händler oder bei seinen Lieferanten liegt, war der Kassationsgerichtshof der Ansicht, dass das erhebliche Ungleichgewicht festgestellt wurde.
Die Pönaleklausel sah ihrerseits ein System von Pönalen bei Nichteinhaltung durch den Lieferanten mit einer Mindestdienstleistung von 98,5 % vor, ohne eine genaue Definition zu geben.
Der Kassationsgerichtshof entschied, dass der allgemeine und ungenaue Charakter der strittigen Klausel dazu führte, dass dieses Strafsystem automatisch wurde, wodurch ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien entstand.
Es ist wichtig festzuhalten, dass der Kassationsgerichtshof in beiden Fällen eine Gesamtanalyse des erheblichen Ungleichgewichts vorgenommen hat.
Im Zusammenhang mit der Tarifrevisionsklausel hat das Fehlen der Gegenseitigkeit der Vertragsbestimmungen, zu dem noch der fehlende Nachweis des Händlers für das Bestehen einer Klausel, die geeignet ist, den Vertrag neu auszurichten, hinzukommt, es ermöglicht, das erhebliche Ungleichgewicht zwischen diesen zu charakterisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Das erhebliche Ungleichgewicht, das sich aus der Strafklausel ergibt, war durch das Fehlen von Gegenseitigkeit und Gegenpartei gekennzeichnet, die das fragliche Ungleichgewicht kompensierte. Auch der Kassationsgerichtshof hat hier präzisiert, dass die Sachrichter zur Charakterisierung des erheblichen Missverhältnisses der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht nur die streitigen Klauseln analysieren, sondern auch a konkrete und umfassende Bewertung der betreffenden Verträge.
Wir können daher davon ausgehen, dass, wenn eine andere Klausel, die sicherlich geeignet wäre, ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien zu verursachen, diesmal zugunsten des Lieferanten, in den besagten Vertrag eingefügt worden wäre und somit die Rechte und Pflichten der Parteien neu ausbalanciert worden wären, das Kassationsgericht dies nicht getan hätte bestätigte zweifelsohne das Berufungsurteil, mit dem der Vertriebshändler verurteilt wurde, diese Praktiken einzustellen und eine zivilrechtliche Geldbuße zu zahlen.
8. Verpflichtung zur Ausgabe von
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10.02.2015 (Nr. 13-24.501) F-PB: In diesem Fall bestellte ein Unternehmen eine über Finanzierungsleasing finanzierte Maschine.
Nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls stellte der Käufer die Zahlung der Miete mit der Begründung ein, dass kein Normteil mit der vom Lieferanten zugesagten Genauigkeit hätte gefertigt werden können. Daraufhin verklagte der Käufer den Lieferanten und den Finanzierungsgeber auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags und der Finanzierungsgeber beantragte, den Käufer zur Zahlung verschiedener Summen und zur Rückgabe der Ausrüstung zu verurteilen. Das Berufungsgericht sprach die Rückgängigmachung des Kaufs wegen Verletzung der Lieferpflicht aus.
Der Lieferant focht diese Entscheidung daraufhin vor dem Kassationsgericht an. Die vorbehaltlose Abnahme durch den Mieter und die Übersendung des Abnahmeprotokolls an den Vermieter stellten laut Anbieter eine Anerkennung der Konformität der Geräte mit den vertraglichen Spezifikationen dar. Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts mit der Begründung, dass die Verpflichtung zur Lieferung komplexer Maschinen erst dann voll erfüllt ist, wenn die eigentliche Entwicklung der verkauften Sache abgeschlossen ist.
9. Ersatzbare Verluste bei Beendigung der Geschäftsbeziehung
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10. Februar 2015 (Nr. 13-26.414): Der Kassationsgerichtshof erinnert an dieser Stelle daran, dass nur Schäden, die sich aus der Brutalität des Bruchs und nicht aus dem Bruch selbst ergeben, erstattungsfähig sind.
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Garantie 10. Februar 2015 (Nr. 12-26.580) FS-PB: In diesem Fall hatte ein Unternehmen eine Anzahlung auf einen Kauf geleistet.
Für die Rückzahlung dieser Kaution hatte der Bürge eine am 30. September 2008 auslaufende First-Demand-Garantie abgegeben. Da der Verkäufer gerichtlich liquidiert wurde, kam der Vertrag nicht zustande. Am 25. September 2008 hatte der Käufer, vertreten durch seinen Anwalt, dem Bürgen, der die Bürgschaft akzeptiert hatte, eine Verlängerung der Bürgschaft bis zum 30. November 2008 vorgeschlagen Vertreter des Käufers vom 25. November 2008. Der Käufer verklagte ihn daher auf Zahlung. In diesem Urteil weist der Kassationsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurück, mit dem die Berufung gegen die Bürgschaft für rechtswidrig erklärt und die Zahlungsanträge abgelehnt wurden. In der Tat weist der Kassationsgerichtshof darauf hin, „ dass, nachdem er festgestellt hat, dass die strenge Einhaltung der Form- und Abfassungsbedingungen der Bürgschaftsforderung, wie sie in der Bürgschaftserklärung und den Einheitlichen Rechtsvorschriften für Bürgschaften auf Anfrage vorgesehen sind, Veröffentlichung CCI Nr ° 458, ist das Gegenstück zur Autonomie der Bürgschaft, dass der Begünstigte sie respektieren muss, um sie ins Spiel zu bringen, und dass der Bürge die offensichtliche Ordnungsmäßigkeit der an ihn gerichteten Aufforderung überprüfen muss, bevor er zahlt , das Urteil hält die Zahlungsaufforderung fest der First-Demand-Bürgschaft wurde vom Anwalt der Gesellschaft geleistet, der hierfür eine besondere Vollmacht nachweisen musste, die den Faxen vom 25. September und 25. November 2008 oder den sie bestätigenden Schreiben nicht nachweislich beigefügt war .
11. Kündigungsbedingungen des Abschlussprüfers
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10. Februar 2015 (Nr. 13-24.312) FS-PB: Der Geschäftsführer und Präsident einer Gesellschaft, deren Jahresabschluss Gegenstand einer Prüfung war, bestellte den Wirtschaftsprüfer, um ihn von seinen Pflichten zu entbinden.
Letzterer berief sich auf die Unzulässigkeit der Klage wegen mangelnder Qualität des Unternehmens. Das Berufungsgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung zurück, die Vorladung sei von der Gesellschaft in Person ihres Geschäftsführers und Präsidenten ergangen. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass die Gesellschaft, deren Jahresabschluss geprüft wurde, nicht zu den Personen oder Körperschaften gehöre, die berechtigt seien, die Entlastung des Abschlussprüfers zu beantragen.