Eigenes Recht des Schuldners zur Ausübung der Rechtsbehelfe

Kom. 8. September 2015 (Nr. 14-14.192) F-PB:

Ein Unternehmen und sein Manager, die wegen mangelhafter Vertragserfüllung zur Zahlung verschiedener Summen verurteilt worden waren, hatten zehn Tage vor der Zwangsliquidation des Unternehmens Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Der von den Beklagten zum Zwangseingreifen vorgeladene Insolvenzverwalter hatte bekannt gegeben, dass er sich aus Geldmangel nicht für die Gesellschaft konstituieren werde. Die Kläger werfen dem Berufungsurteil sodann vor, ihre gegen das Unternehmen und seinen Vertreter gerichteten Ansprüche zurückgewiesen zu haben. Das Kassationsgericht wies die Berufung zurück. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus Artikel L. 641-9 I des Handelsgesetzbuchs, dass ein Verfahren, mit dem der Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrags aus einem Grund verurteilt werden soll, vor dem Eröffnungsurteil seiner gerichtlichen Liquidation im Gange ist dem Datum dieses Urteils hat der Schuldner in diesem Fall das Recht, gegen die Entscheidung über den Antrag auf Verurteilung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel einzulegen.

Nichtigkeit des Vertrages – Unmöglichkeit der Rückgabe

3. Zivil . 8. Juli 2015 (Nr. 14-11.582) FS-PB:

Eine Gemeinde hatte der Immobilien-Zivilgesellschaft (SCI) einen Immobilien-Leasingvertrag erteilt.
Unter Berufung auf eine nicht gezahlte Miete erwirkte die Gemeinde per einstweiliger Anordnung die Feststellung der Vertragsauflösung zum Schadensersatz der SCI und die Verurteilung dieser, ihr eine auf die fälligen Mieten wertmäßige Rückstellung und eine Monatspauschale zu zahlen Belegungszuschuss bis zur Räumung der Räumlichkeiten. Daraufhin verklagte die SCI die Gemeinde auf Nichtigerklärung des Mietvertrags und Erstattung der gezahlten Miete, da dem Bürgermeister vom Gemeinderat keine Vollmacht zum Abschluss eines solchen Vertrages erteilt worden war. Schließlich beantragte die Gemeinde die Zahlung eines Belegungszuschusses für die Zeit vor der Aufhebung. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Gemeinde auf Zahlung einer Belegungszulage für die Zeit vor der Aufhebung der Gemeinde insofern zurückgewiesen, als durch die Gebäuderückgabe bei der Gemeinde keine Verarmung eingetreten sei.
Der Kassationsgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und präzisierte, dass die Parteien im Fall, dass ein nichtiger Vertrag vollzogen wurde, in den Zustand zurückversetzt werden müssen, in dem sie sich vor dieser Vollstreckung befanden, und dass die Partei, wenn sich diese Wiederherstellung als unmöglich erweist, zurückversetzt werden muss Wer von einer Leistung profitiert hat, die er nicht wiederherstellen kann, wie z. B. den Genuss einer Mietsache, muss eine Nutzungszulage zahlen.

Vertragliche Bindung und Vertragsstrafe

2. Zivil . 3. September 2015 (Nr. 14-20.431) F-PB:

Die Verkäufer eines Gebäudes haben sich urkundlich verpflichtet, einen auf öffentlichem Grund errichteten Pflanzer unter Tagesstrafe zu entfernen.
Gleichwohl erklärte ein Vollstreckungsrichter den Antrag des Käufers auf Vertragsstrafenzahlung für unzulässig. Nachdem letzterer unter dem notariellen Titel einen Pfändungsverkauf und zwei Pfändungszuschreibungen angeordnet hatte, um die Zahlung der vereinbarten Summe zu erhalten, griffen die Verkäufer einen Vollstreckungsrichter an, der ihren Antrag auf Aufhebung des Pfändungsauftrags ablehnte die beiden Beschlagnahme-Zuordnung und Aufhebung der Strafe. Zur Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses und zur Anordnung der Freilassung der beiden Pfändungen stellten die Prozessrichter fest, dass kein Zwangsgeld vor dessen Liquidation zu einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme führen könne, dass dieses Zwangsgeld richterlich ausgesprochen oder zwischen den Strafvollzugsbehörden vereinbart werde Parteien in einer Handlung, um die Ausführung einer Verpflichtung sicherzustellen.
Der Kassationsgerichtshof erinnert zunächst daran, dass der Richter die Tatsachen und strittigen Handlungen genau qualifizieren oder wiederherstellen muss, ohne bei dem Namen stehenzubleiben, den die Parteien vorgeschlagen hätten. Folglich war es Sache des Berufungsgerichts, die streitige Klausel, die in diesem Fall einer Strafklausel gleichkam, zu qualifizieren und zu beurteilen.

Unteilbarkeit

1. Zivil . 10. September 2015 (Nr. 14-13.658 und Nr. 14-17.772) FS-PBI:

Die beiden hier vorgestellten Urteile beziehen sich auf ähnliche Sachverhalte.
In jedem der Fälle focht eine Bank vor dem Kassationshof die Entscheidung des Berufungsgerichts an, mit der die Nichtigkeit eines Vertrags über den Verkauf und die Installation einer Windkraftanlage sowie die Nichtigkeit des Darlehensvertrags ausgesprochen wurde, der zur Finanzierung gewährt wurde diese Anschaffung. Das Kassationsgericht wies beide Berufungen zurück.
Das Gericht stellte zur Stützung seines ersten Urteils fest, dass das Berufungsgericht festgestellt habe, dass das Kreditangebot dem Hauptvertrag zugeordnet und vom Verkäufer mitgeteilt worden sei und dass der Kreditgeber die geliehenen Mittel in den Händen der zurückgezahlt habe Letztere, die das Bestehen einer konventionellen Unteilbarkeit zwischen Kauf- und Darlehensverträgen im Sinne von Artikel 1218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs charakterisiert. Im zweiten Urteil ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Prozessrichter die Unteilbarkeit der strittigen Verträge hervorgehoben haben, indem sie einerseits erklärten, dass der Kreditvertrag dem Kaufvertrag untergeordnet sei, und andererseits, dass der Darlehensnehmer die Erfüllung des Hauptvertrags bescheinigt hatte, um die Freigabe der Mittel durch den Darlehensgeber zu erwirken, der sie dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hatte. Folglich zog die Auflösung des Hauptvertrags die Aufhebung des Nebenvertrags nach sich.

Teilnahmebedingungen an Entscheidungen in einer Immobilien-Zivilgesellschaft

3. Zivil . 8. Juli 2015 (Nr. 13-27.248) FS-PB:

Der Kassationsgerichtshof erinnert daran, dass gemäß Artikel 1844 des Zivilgesetzbuchs nur die Gesellschafter das Recht haben, an den kollektiven Entscheidungen der Gesellschaft teilzunehmen.
Damit bestätigt das Gericht das Berufungsurteil, mit dem die Nichtigkeit einer Hauptversammlung festgestellt wurde, an der die Erben eines verstorbenen Gesellschafters teilgenommen und an der Bestellung des Geschäftsführers teilgenommen haben, ohne dass sie weder Zustimmung noch Gesellschafterstatus beanspruchen konnten.

Missbrauch der Mehrheit

3. Zivil . 8. Juli 2015 (Nr. 13-14.348) FS-PB:

Der Minderheitsaktionär einer SCI hat den Mehrheitsaktionär auf Nichtigerklärung mehrerer Hauptversammlungsbeschlüsse verklagt.
Tatsächlich hatte diese SCI, die ursprünglich gegründet wurde, um ein Gebäude zu erwerben und zu betreiben, zwei Drittel ihrer Anteile an ein Unternehmen verkauft. Im Anschluss an diese erneute Aktienverteilung sei dann eine Kapitalerhöhung beschlossen und vom Mehrheitsaktionär vollständig gezeichnet, der Unternehmensgegenstand geändert und sämtliche Ergebnisse zweier Geschäftsjahre den Rücklagen zugeführt worden. Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass die für die Änderung der Satzung erforderlichen gesetzlichen Regeln der verstärkten Mehrheit missachtet worden waren, und sanktionierte diese Unregelmäßigkeiten durch Nichtigkeit.
Die Entscheidung der Richter in der Hauptsache wird vom Kassationsgerichtshof mit der Begründung bestätigt, dass das in Artikel 1836 des Zivilgesetzbuchs festgelegte Einstimmigkeitsprinzip zur Änderung der Satzung unter die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes fällt, sofern nichts anderes bestimmt ist Titel gemäß Artikel 1844-10 desselben Kodex.

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