- Unternehmen in Schwierigkeiten
1. Erweiterung des Verfahrens – Charakterisierung anormaler Vermögensverhältnisse
2. Forderungsanmeldung – Zinsberechnung
3. Amt des Richters in Streitsachen der Forderung
4. Berufung gegen die Anerkennung einer Forderung
5. Klage auf Arbeitnehmerentschädigung
6 Liquidation und Klage Paulienne – Bestimmung des zuständigen Richters
7. Umfang der Vermögensmangelklage
8.
Insolvenzverwalters 9. Sicherung und Bürgschaft
- Verträge
1. Erhebliches Ungleichgewicht
2. Bürgschaft: handschriftliche
Notizen 3. Formalismus: Nennung der Dauer der Verpflichtung
4. Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Bürgschaft
5. Gültigkeit der Probezeit im Handelsvertretervertrag
6. Geschäftsverkauf
- Unternehmensrecht
1. Wirkung des Rücktritts des Corporate Officer
2. Vom Manager eingegangene Verpflichtung
- UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN
1. Ausweitung des Verfahrens – Charakterisierung anormaler finanzieller Beziehungen
Com.
16. Juni 2015 (Nr. 14-10.187) F-PB: Der Liquidator einer SARL hatte einen SCI beauftragt, um zu sehen, dass er die Liquidation der SARL verlängert.
Nachdem der Antrag des Insolvenzverwalters vom Berufungsgericht angenommen worden war, legte die SCI beim Kassationsgericht Berufung ein. Das Kassationsgericht wies die Berufung zurück.
Um anormale finanzielle Beziehungen zu charakterisieren, die eine Vermögensvermischung darstellen, müssen die Prozessrichter nach Ansicht des Gerichts nicht feststellen, ob diese die Verbindlichkeiten des Schuldners, gegen den das Kollektivverfahren gerichtet ist, zum Nachteil seiner Gläubiger erhöht haben Verlängerung beantragt. 2. Forderungsanmeldung – Zinsberechnung
Com.
5. Mai 2015 (Nr. 14-13.213) FD: Artikel R. 622-23 des Handelsgesetzbuchs verlangt nur dann die Angabe der Methoden zur Berechnung von Zinsen, deren Satz nicht festgelegt wurde, wenn ihre Höhe am Tag des nicht berechnet werden kann Erklärung des Anspruchs.
Daher müssen weder die Erklärung, die den bereits berechneten Betrag der fälligen Zinsen enthält, noch der Zulassungsbeschluss des Richterkommissärs die Methoden zur Berechnung der Zinsen enthalten.
3. Amt des Richters bei Streitigkeiten über Forderungen
Com.
2. Juni 2015 (Nr. 14-10.391) F-PB: Eine Bank hatte vor dem Kassationshof die Ablehnung ihrer Forderung angefochten, unzureichend begründet, da der Kontoauszug nur die Belastungszeile enthielt.
Wenn der Schuldner oder der Insolvenzverwalter die Forderungsanmeldung unter Berufung auf das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der dafür vorgelegten Begründungen anficht, obliegt es dem Kassationshof zufolge dem Gläubiger, im Verfahren erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen einzureichen das Berufungsgericht muss ihn dazu auffordern.
4. Beschwerde gegen die Anerkennung einer Schuld
Com.
19. Mai 2015 (Nr. 14-14.395) F-PB: Die Forderung einer Bank wurde vom Gerichtsvollzieher angefochten, bevor sie vom Richterkommissar akzeptiert wurde.
Daraufhin legte die Schuldnerin Berufung gegen die Entscheidung ein und forderte die Aufhebung der Zinsklausel im Darlehensvertrag. Dieser Antrag wurde dann für unzulässig erklärt, weil er nicht beim Richter-Kommissar eingereicht worden war. Nach Angaben des Kassationsgerichtshofs kann der Konkursverwalter unabhängig vom Gegenstand dieses Rechtsstreits gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers Berufung einlegen, die über die von ihm angefochtene Forderung entscheidet.
Die Berufungsentscheidung wird daher aufgehoben. 5. Entschädigungsmaßnahme für Mitarbeiter
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2. Juni 2015 (Nr. 13-24.714) FS-PBRI: Mitarbeiter, die während eines Veräußerungsplans entlassen wurden, griffen freiwillig in ein von den Wirtschaftsprüfern eingeleitetes Verfahren zur Durchführung des Unternehmensplans gegen eine Bank ein, um ihre Verbindlichkeit für die Gewährung anerkennen zu lassen ruinöse Kredite.
Um das freiwillige Eingreifen der entlassenen Arbeitnehmer zum Ersatz von Schäden infolge des Verlusts ihres Arbeitsplatzes für unzulässig zu erklären, hatte das Urteil festgestellt, dass die von ihnen geltend gemachten Schäden Teil des Kollektivverfahrens waren, dessen direkte Folge sie waren, und dass sie wurden unterschiedslos und kollektiv von allen Gläubigern erlitten.
Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil mit der Begründung auf, dass die von den entlassenen Arbeitnehmern geltend gemachte Schadensersatzklage nichts mit dem Schutz und der Wiederherstellung des gemeinsamen Pfandrechts der Gläubiger zu tun habe und nicht unter das Monopol des Vollstreckungsbeamtenplans falle.
6. Liquidation und Klage Paulienne – Bestimmung des zuständigen Richters
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16. Juni 2015 (14-13.970) F-PB: Die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß Artikel R. 662-3 des Handelsgesetzbuchs betrifft nur Streitigkeiten, die sich aus diesem Verfahren ergeben oder auf die es rechtlichen Einfluss ausübt.
Dies ist bei der Paulus-Klage anders als bei der Klage auf Nichtigerklärung von Handlungen, die während des Verdachtszeitraums vorgenommen wurden, nicht der Fall.
Es ist daher richtig, dass das Berufungsgericht in diesem Fall die Zuständigkeit des Handelsgerichts von Antibes, dem Ort der Eröffnung des Kollektivverfahrens, zugunsten des Handelsgerichts von Paris, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz von befindet, abgewiesen hat befindet sich das beklagte Unternehmen. 7. Handlungsbereich bei Vermögensmangel
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30. Juni 2015 (Nr. 14-15.984) F-PB: In diesem Urteil erinnert der Kassationsgerichtshof daran, dass die Klage auf Haftung wegen unzureichender Vermögenswerte gemäß Artikel L. 651-2 des Handelsgesetzbuchs nicht vom eingereicht werden kann Insolvenzverwalter nur gegenüber den rechtlichen oder tatsächlichen Geschäftsführern einer juristischen Person des Privatrechts.
Folglich ist Artikel L.651-2 des Handelsgesetzbuchs nicht anwendbar, wenn die gerichtliche Liquidation einen Handwerker betrifft, der als Einzelperson praktiziert, und keine juristische Person.
8. Abberufungsverfahren des Liquidators
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7. Juli 2015 (Nr. 14-13.195) FS-PB: Die einvernehmliche Liquidation einer Gesellschaft und die Bestellung eines Liquidators wurden auf einer Hauptversammlung beschlossen.
Der Insolvenzverwalter, der es versäumte, den Jahresabschluss zu erstellen und vorzulegen, wurde von den Minderheitsaktionären auf Abberufung verklagt. Ihr Antrag wurde mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass sich aus der kombinierten Anwendung der Bestimmungen der Artikel L. 237-25, Absatz 4 und L. 238-2 des oben genannten Kodex ergibt, dass der Insolvenzverwalter wegen Nichteinhaltung nicht entlassen werden kann mit den ihm durch Artikel L. 237-25 auferlegten Verpflichtungen, ohne dass der Kammerrichter zuvor ersucht worden wäre, ihn zur Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Strafe zu verurteilen.
Das Urteil wird vom Kassationshof insoweit aufgehoben, als die Zulässigkeit des Widerrufsantrags des Insolvenzverwalters auf der Grundlage von Artikel L. 237-25 des Handelsgesetzbuchs nicht von einer vorherigen Vorlage zum Zwecke einer einstweiligen Verfügung abhängig ist Vorsitzender des Gerichtsurteils in Eilverfahren gemäß Artikel L. 238-2 desselben Gesetzbuchs.
9. Sicherung und Gewährleistung
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2. Juni 2015 (Nr. 14-10.673) FS-PB: Der Vorstand eines Unternehmens hatte für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber einer Bank bürgten.
Das Unternehmen sei Gegenstand eines Sicherungsverfahrens gewesen und die Bank habe ihre Forderung angemeldet und sei dann ermächtigt worden, vorläufige Zwangshypotheken auf den Bürgschaftsgegenständen zu registrieren. Die Bank ordnete daraufhin die Bürgen an, die zur gemeinsamen Zahlung bestimmter Summen verurteilt wurden, die nach Ablauf der Fristen des Sicherungsplans fällig werden würden. Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Gläubiger gemäß den Artikeln L. 622-28 und R. 622-26 des Handelsgesetzbuchs berechtigt, auf dem Vermögen des Bürgen des Hauptschuldners, der einem Sicherungsverfahren unterliegt, eine vorläufige Zwangshypothek eintragen zu lassen und um diese Vorsichtsmaßnahme zu bestätigen, muss er die Bürgschaft abtreten, um gegen sie einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, der alle fälligen Beträge abdeckt. Die erzwungene Ausführung des letzteren kann jedoch nicht implementiert werden, solange der Sicherungsplan eingehalten wird.
- VERTRÄGE
1. Erhebliches Ungleichgewicht
Com.
27. Mai 2015 (Nr. 14-11.387) F-PB: Der Kassationsgerichtshof hat erneut über die Frage der Ausgewogenheit der in den Verträgen zwischen einer zentralen Beschaffungsstelle und ihren Lieferanten enthaltenen Klauseln entschieden und seine Entscheidung in mehreren Punkten artikuliert .
Zunächst einmal charakterisiert der Kassationsgerichtshof das Angebot des Anbieters anhand von zwei Elementen.
Einerseits stellt der Gerichtshof fest, dass die strittigen Klauseln in alle Verträge eingefügt wurden, die von den Lieferanten unterzeichnet wurden, die nicht die tatsächliche Befugnis hatten, sie auszuhandeln, und stellt andererseits fest, dass die Lieferanten das Risiko nicht eingehen konnten von der Einkaufsgemeinschaft dereferenziert. Das Gericht stellte sodann fest, dass sich aus den allgemeinen Einkaufsbedingungen und den Bedingungen ihrer Annahme ein erhebliches Ungleichgewicht ergebe.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof mehrere Arten von Klauseln fest (Verfälschung von Zahlungsfristen, automatischer Ausschluss von Rabatten für vorzeitige Zahlung von Rabatten und Dienstleistungen und die Kosten, die mit der Zerstörung von Produkten und/oder ihrer Verpackung durch Verbraucher verbunden sind), die den Lieferanten Verpflichtungen auferlegen, ohne dass dies der Fall ist Schadensersatz, die aufgrund ihres systematischen Charakters von der Einkaufsgemeinschaft auferlegt werden und ein Ungleichgewicht der Verpflichtungen zum Nachteil des Lieferanten kennzeichnen. Schließlich entscheidet der Kassationsgerichtshof auf der Grundlage der Strafklauseln.
Nach Angaben der Einkaufsgemeinschaft kann eine Vertragsstrafe nur auf der Grundlage von Artikel 1152 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sanktioniert werden. Der Kassationsgerichtshof weist dieses Argument zurück und stellt fest, dass die Bestimmungen von Artikel 1152 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Anwendung von Artikel L. 442-6 I 2° des Handelsgesetzbuchs auf eine Strafklausel nicht entgegenstehen, sobald die Bedingungen gegeben sind getroffen. 2. Garantie: Handschriftliche Erwähnungen
1. Civ .
9. Juli 2015 (Nr. 14-21.051) F-PB: Eine Bank legte Berufung gegen das Berufungsurteil ein, da der Bürge, eine natürliche Person, Analphabet war und nicht der Verfasser der handschriftlichen Notizen auf der Bürgschaftsurkunde war die die Bank geschrieben hatte, könne nicht nach einer Privaturkunde für eine Gesellschaft bürgen.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung gegen diese Entscheidung mit der Begründung zurück, dass eine natürliche Person, die nicht in der Lage ist, ihrer Unterschrift die handschriftlichen Informationen voranzustellen, die in den Artikeln L. 341-2 und L. 341-3 des Verbrauchergesetzbuchs vorgeschrieben sind, sicherstellen soll seines Schutzes und seiner informierten Zustimmung, kann sich nur durch notarielle Urkunde wirksam als Bürge gegenüber einem professionellen Gläubiger verpflichten.
3. Formalismus: Angabe der Dauer des
1. zivilen Engagements.
09.07.2015 (Nr. 14-24.287) F-PB: Das Oberlandesgericht hat Bürgschaftszusagen für nichtig erklärt, soweit die Dauer der Bürgschaftszusage im handschriftlichen Vermerk eindeutig anzugeben war, ohne dass es eines Hinweises bedarf die gedruckten Klauseln der Urkunde.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts wirkte sich die Ungenauigkeit dieser Erwähnung auf das Verständnis der Dauer der Bürgschaftszusagen und folglich auf deren Gültigkeit aus, selbst wenn die Dauer des garantierten Geschäfts, in diesem Fall vierundachtzig Monate, auf der ersten Seite des Bundesgerichtshofs angegeben war die Bürgschaften. Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Begründung, dass, wenn die Bestimmungen von Artikel L. 341-2 des Verbrauchergesetzbuchs nicht festlegen, wie die Dauer der Garantieverpflichtung in der handschriftlichen Erklärung ausgedrückt werden muss, die Tatsache Da dies ein wesentliches Element ist, das es dem Bürgen ermöglicht, den genauen Umfang seiner Verpflichtung zu bemessen, musste diese Erklärung abgegeben werden, ohne dass auf die gedruckten Klauseln der Urkunde Bezug genommen werden musste.
4. Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Bürgschaft
1. Civ .
03.06.2015 (Nr. 14-13.126; 14-17.203) FS-PB: Das Oberlandesgericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Bürgschaft nicht offensichtlich außer Verhältnis zu den Einkünften des Bürgen stünde, sofern seine Steuerfestsetzung das Erwartete nicht berücksichtigt habe Einkünfte aus der Investition der garantierten Gesellschaft, diese waren nicht wesentlich.
Die Erste Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs schließt sich in dieser Frage der Handelskammer an und hebt das Urteil mit der Begründung auf, dass die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung des Bürgen im Hinblick auf die zu erwartenden Einnahmen aus dem Betrieb nicht beurteilt werden kann.
5. Gültigkeit der Probezeit im Handelsvertretervertrag
Com.
23. Juni 2015 (Nr. 14-17.894) F-PB: Ein Unternehmen focht vor dem Kassationsgericht seine Anordnung an, einem Handelsvertreter eine Entschädigung für die Vertragsbeendigung zu zahlen, nachdem es den Vertrag während der im Vertrag festgelegten Probezeit gekündigt hatte . Das Berufungsgericht hatte in der Tat festgestellt: " Unter der Annahme, dass die Vereinbarung einer Probezeit in einem solchen Vertrag nicht an sich rechtswidrig ist, kann dies nicht dazu führen, dass der Handelsvertreter seines Anspruchs auf Entschädigung beraubt wird ".
Der Kassationsgerichtshof bricht mit der Begründung, dass der Status von Handelsvertretern, der für seine Anwendung von einem endgültigen Zustandekommen des Vertrages ausgeht, einer Probezeit nicht entgegenstehe.
des
Goodwills
1. Civ 9. Juli 2015 (1n°14-17.051) F-PB: Die Klägerin beabsichtigte, die Nichtigkeit des von ihr abgeschlossenen Mandats zu Hause einzusehen, um einen Käufer für ihr Geschäft zu suchen.
Zu diesem Zweck machte sie geltend, von den Schutzbestimmungen des Haustürgeschäfts zu profitieren, und wollte die Gültigkeit des Mandats mit der Begründung anfechten, dass dem Mandat das gesetzlich vorgesehene abtrennbare Widerrufsformular unter Androhung der Nichtigkeit des Mandats fehle Vertrag und dass der Beauftragte auf keinen Fall vor Ablauf der siebentägigen Frist nach Abschluss des Mandats hätte tätig werden dürfen. Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs steht der Verkauf seines Geschäftswerts für einen Gewerbetreibenden in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, so dass der Vorgang vom Anwendungsbereich des Artikels L. 121-22 des Verbrauchergesetzbuchs in seinem Wortlaut ausgenommen ist vor dem Gesetz Nr. 2014-344 vom 17. März 2014.
- UNTERNEHMEN _ _ _ _
1. Wirkung des Rücktritts des Corporate Officer
Com.
12. Mai 2015 (Nr. 14-12.483) F-PB: Der Präsident einer vereinfachten Aktiengesellschaft hatte am Tag des Eingangs einer Vorladung zu einem Gespräch vor dem Präsidenten des Handelsgerichts zurückgetreten.
Daraufhin leitete das Gericht auf Antrag von Amts wegen ein gerichtliches Liquidationsverfahren gegen die Gesellschaft ein. Gegen dieses Urteil hatte der ehemalige Präsident, der den für die Zahlungseinstellung gewählten Termin anfocht, daraufhin Drittwiderspruch eingelegt. Das Berufungsgericht hatte den Drittwiderspruch für unzulässig erklärt.
Der ehemalige Vorstandsvorsitzende sei insofern kein Verfahrensbeteiligter gewesen, als sein Rücktritt nicht Gegenstand einer gesetzlichen Publizitätsformalität gewesen sei und daher in den Berichten der Gesellschaft gegenüber Dritten, einschließlich des Handelsgerichts, seine gesetzlicher Vertreter am Tag des Eröffnungsurteils. Im Gegenteil, der Kassationsgerichtshof entschied, dass, da die Aufgaben des Unternehmensvorstands infolge seines Rücktritts erloschen seien, es unerheblich sei, dass dies nicht Gegenstand gesetzlicher Publizitätsmaßnahmen gewesen sei, das Ergebnis sei, dass dies nicht möglich sei als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft in dem anschließend gegen sie vor dem Handelsgericht eingeleiteten Verfahren auftreten.
2. Verpflichtung des Managers
Com.
12. Mai 2015 (Nr. 13-28.504) F-PB: Würde festgestellt, dass der Widerspruch zum Gesellschaftsinteresse des von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gezeichneten Wertpapiers zur Garantie der Schuld eines Dritten nicht für sich allein genommen ein Grund für die Nichtigkeit der Zusage.