Zusammenfassung

1. Nichtdurchführung einer Transaktion
2.
Nichtanmeldung einer Forderung 3. Anfechtung einer Forderung
4. Unlauterer Wettbewerb: Schädigung des Partners einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft
5. Verschwiegenheitspflicht des Ad-hoc-Agenten
6. Verpflichtung zur Bestellung eines Ad
Vermittler 7.
8. Bürgschaft: Ausgleichsklausel
9. Missverhältnis der Bürgschaft
10. Beendigung der Geschäftsbeziehung
11. Gerichtsstandsklausel
12. Sozialverbindlichkeit des Lebenspartners

1. Nichtausführung einer Transaktion

1. Zivil . 10. September 2015 (Nr. 14-20.917) F-PB:

Ein Schuldner und sein Gläubiger schlossen eine Vergleichsvereinbarung, die die Höhe der Forderung herabsetzte und zwei Zahlungsziele vorsah.
Vor dem in der Transaktion vereinbarten Fälligkeitsdatum der ersten Zahlung wurde der Schuldner in Konkursverwaltung und dann in gerichtliche Liquidation gestellt. Daraufhin hat der Gläubiger eine Forderungsanmeldung über den ursprünglichen Betrag abgegeben und dann den Insolvenzverwalter mit der Festsetzung beauftragt. Nachdem das Berufungsgericht diese Forderung für unzulässig erklärt hatte, legte der Gläubiger beim Kassationsgericht Berufung ein.
Das Gericht stellt fest, dass sich der Gläubiger gemäß Artikel L.622-13 I des Handelsgesetzbuchs nicht auf die Nichterfüllung der Transaktion durch die Gesellschaft berufen konnte, um die Autorität der beurteilten Sache zu widerlegen, die mit ihr verbunden war. Der Gerichtshof weist daher die gegen das Berufungsurteil eingelegte Berufung zurück.

2. Versäumnis, Ansprüche geltend zu machen

Kom. 8. September 2015 (Nr. 14-15.831) F-PB:

Ein Schuldner wurde am 10. März 2009 unter Zwangsverwaltung gestellt und am 9. März 2010 wurde ein Zwangsverwaltungsplan erstellt. 2011 ließ er eine Pfändungszuordnung durch den Notar durchführen.
Am darauffolgenden 12. Juli verkündete das Gericht den Beschluss des Sanierungsplans und eröffnete ein gerichtliches Liquidationsverfahren. Daraufhin verklagte der Gläubiger den Drittschuldner, nämlich den Notar, auf Zahlung von Schadensersatz wegen unrichtiger Erklärung gemäß Artikel R. 211-5 al. 2 der Zivilprozessordnung. Der Drittschuldner erhob Einspruch gegen die Berufungsentscheidung, weil er ihn zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte.
Er argumentierte in diesem Zusammenhang, dass nur Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zwecke der Verfahrensführung oder des Beobachtungszeitraums oder als Gegenleistung für eine während dieses Zeitraums gegenüber dem Schuldner erbrachte Leistung entstehen, nicht der Anmeldepflicht unterliegen zum gesetzlichen Vertreter und zum Zahlungs- und Vollstreckungsverbot. Der Kassationsgerichtshof hob das Berufungsurteil mit der Begründung auf, dass die Schuld, die nicht in den Verbindlichkeiten des Schuldners erklärt wurde, nicht erloschen, aber gegenüber dem Kollektivverfahren nicht vollstreckbar sei, so dass die Nichterklärung der Schuld, zu deren Beitreibung der Gläubiger eine hatte vor dem Eröffnungsurteil seines Schuldners vorgenommene Pfändung nimmt diesem Gläubiger nicht das Interesse, gegen den Drittschuldner auf der Grundlage von Artikel R. 211-5 Absatz 2 der Zivilvollstreckungsordnung vorzugehen.

3. Anspruchsstreit

Kom. 29. September 2015 (Nr. 14-13.257) F-PB:

Während der Anfechtung eines Sicherungsschuldners im Zusammenhang mit der Zulassung einer Forderung durch den Judge-Commissioner war der Gerichtsvollzieher im Gegensatz zum Gläubiger kein Beklagter.
Unter Berücksichtigung dieses Mangels erklärte das Berufungsgericht die Klage für unzulässig. Der Kassationsgerichtshof wies die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eingelegte Berufung zurück. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist gemäß Artikel 553 der Zivilprozessordnung im Falle der Unteilbarkeit mehrerer Parteien die gegen eine Partei gerichtete Berufung nur zulässig, wenn alle zur Instanz aufgerufen werden. Diese Unteilbarkeitsbindung besteht bei der Prüfung von Verbindlichkeiten zwischen dem Gläubiger, dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter. Wenn der Schuldner allein die Berufung gegen eine Zulassungsentscheidung des Richterkommissärs einlegt, ist es daher ihm überlassen, nicht nur den Gläubiger, sondern auch den Gerichtsvollzieher zu benachrichtigen, ohne darauf durch Berufung verzichten zu können eine angebliche Interessengemeinschaft, die es mit letzterem vereinen würde.

4. Unlauterer Wettbewerb: Schaden für den Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft

Kom. 29. September 2015 (Nr. 13-27.587) F-PB:

Ein Unternehmen und sein Mehrheitsgesellschafter, die sich als Opfer einer unlauteren Wettbewerbshandlung des von zwei ehemaligen Mitarbeitern, darunter einem ehemaligen Co-Geschäftsführer, gegründeten Unternehmens betrachteten, verklagten letzteren auf Zahlung von Schadensersatz, bevor sie in die Zwangsliquidation gebracht wurden.
Das Berufungsgericht verurteilte die von den ehemaligen Mitarbeitern gegründete Gesellschaft zur Entschädigung des Insolvenzverwalters und des Mehrheitsaktionärs.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Gesellschafter den persönlichen Schaden durch den Verlust des von ihm eingebrachten Stammkapitals sowie der Einkünfte, die er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer aus der Gesellschaft bezogen hatte, gerechtfertigt hatte. An diesem letzten Punkt bricht der Kassationsgerichtshof. Nach Ansicht des Gerichts hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung insofern keine Rechtsgrundlage gegeben, als es nicht zwischen dem Verlust der Gesellschaftereinlagen, der nur einen Bruchteil des kollektiven Schadens aller Gläubiger ausmacht, und dem Verlust unterschieden habe für die Zukunft der Vergütung, die er als leitender Angestellter hätte erhalten können, an der Ursache eines bestimmten Schadens, der ihm persönlich entstanden ist.

5. Geheimhaltungsverpflichtung des Ad-hoc-Vertreters

Kom. 22. September 2015 (Nr. 14-17.377) F-PB:

Das Urteil beleuchtet zwei Punkte.
Zunächst präzisiert das Gericht den Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Ad-hoc-Vertreters. Zweitens erinnert der Gerichtshof daran, dass der Gläubiger, der im Rahmen des Ad-hoc-Verfahrens zu Verhandlungen aufruft, nicht verpflichtet ist, die Vorschläge des Bevollmächtigten anzunehmen. Im vorliegenden Fall wendet sich der vom Gläubiger einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft bestellte Bürge vor dem Kassationsgericht gegen die Ablehnung des Verfahrens einer Bescheinigung, die von dem Ad-hoc-Agenten ausgestellt wurde, dessen Aufgabe darin bestand, mit den Gläubigern Zahlungsbedingungen auszuhandeln.
Die Klägerin machte insoweit einerseits geltend, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, an die der Bevollmächtigte gebunden sei, auf Antrag des begünstigten Unternehmens oder des Bürgen aufgehoben werden könne, ohne dass der Gläubiger dagegen Einspruch erheben könne . Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung zurück und befand, dass das Berufungsgericht zu Recht die dem Bürgen der schuldnerischen Gesellschaft von deren Ad-hoc-Bevollmächtigten ausgestellte Bescheinigung, in der er die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht missachtete, vom Verfahren ausnahm Anwendung von Artikel L. 611-15 des Handelsgesetzbuches, er stigmatisierte die Haltung der Bank während der Verhandlungen. Das Kassationsgericht erwidert sodann den vom Kläger vorgebrachten Klagegrund, wonach der Gläubiger dem Bürgen gegenüber durch eine Treuepflicht gebunden sei, die das Berufungsgericht verpflichtet zu prüfen, ob das Verhalten des Gläubigers nicht entartet sei Missbrauch des Rechts, den Vorschlag des Maklers abzulehnen.

6. Verpflichtung zur Benennung eines Ad-hoc-Agenten

Kom. 13. Oktober 2015 (Nr. 14-14.327) F-PB:

Eine Bank verklagte eine SNC, ihre Partner und Bürgen sowie eine SARL auf Zahlung verschiedener Summen.
Für die beiden Unternehmen und die Gesellschafter wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Feststellung der Forderungen haben die Gesellschaften und die Gesellschafter diese Forderungen angefochten und Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen missbräuchlicher Rechnungsstellung und missbräuchlicher Kreditverletzung geltend gemacht. Diesem Antrag ist der Gläubigervertreter nachgekommen. Am 18. September 1998 genehmigte das Gericht den Plan zur Fortführung der Gesellschaften und Gesellschafter und bestellte den Gläubigervertreter zum Beauftragten für die Ausführung der Pläne, der in dieser Eigenschaft die Schadensersatzklage übernahm. Die Pläne wurden im Jahr 2004 ausgeführt und mit Urteil vom 22. März 2013 wurde erneut eine der Gesellschaften in Zwangsverwaltung gestellt und der Beauftragte für die Ausführung des Plans als gesetzlicher Vertreter bestellt. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 haben die beiden Gesellschaften, die Gesellschafter und der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Beauftragter für die Ausführung der Pläne und Vertreter der Gläubiger, die noch nicht entschiedene Schadensersatzklage wieder aufgenommen und im Übrigen beantragt, bei der Bank die Zahlung eines Betrages, der dem Betrag eines Commercial Papers entspricht. Das SNC und einer der Partner kritisieren das Berufungsurteil, weil es den Antrag für unzulässig erklärt habe. Der Kassationsgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts. In der Tat, gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 621-68 alt (L. 626-25 aktuell) des Handelsgesetzbuches und 90 des Dekrets vom 27. Dezember 1985, dass das Verfahren, an dem der Vertreter der Gläubiger beteiligt war, und die vom Beauftragten zur Ausführung des Plans übernommen wurden, sind nach dessen Ausscheiden durch einen eigens hierfür bestellten gesetzlichen Vertreter zu verfolgen, und zwar auch dann, wenn die Schuldner selbst Verfahrensbeteiligte waren.

7. Gewerbemietvertrag

3. Zivil . 8. Oktober 2015 (Nr. 14-18.881) FS-PB:

Der Eigentümer einer zum 01.01.1998 neu angemieteten Gewerbeimmobilie hat den Mieter in Anerkennung des Erwerbs der Aufhebungsklausel, subsidiär zur Kündigung des Mietverhältnisses und hilfsweiser zur Bestätigung der Kündigung zum 01.10.2010 aufgefordert
, Verweigerung der Erneuerung und Zahlung einer Räumungsentschädigung. Die gerichtliche Aufhebung des Gewerbemietvertrags wurde am 18. April 2012 ausgesprochen und der Insolvenzverwalter der Mietergesellschaft hat mit Berufungsbeschlüssen vom 23. Januar 2013 die Gültigkeit der Kündigung angefochten und die Zahlung einer Räumungsentschädigung beantragt.
Um diesen Anträgen nachzukommen, wurde in der Berufungsentscheidung entschieden, dass die Klage gegen die Beurlaubung am 19. September 2012 bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens am 20. Dezember 2012 gemäß Artikel 370 der Zivilprozessordnung unterbrochen und nicht ausgesetzt wurde.
Nach Ansicht des Gerichts begann am 20. Dezember 2012 eine Zweijahresfrist neu zu laufen, so dass zum Zeitpunkt der Anfechtung durch den Bevollmächtigten, dem 23. Januar 2013, weder die Urlaubsanfechtungsklage noch der Antrag verjährt waren auf Zahlung einer Entschädigung aus den gleichen Gründen. Der Kassationsgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil mit dieser Entscheidung das gerichtliche Sanierungsurteil nur unterbrechende Wirkung auf bereits eingeleitete Verfahren und die Frist hat, innerhalb derer die Klage auf Anfechtung der Gültigkeit eines Urlaubs ohne Verlängerungsangebot oder Räumungsentschädigung erhoben wird vom Mieter ausgeübt werden kann, nicht durch seine Zwangsverwaltung oder gerichtliche Liquidation ausgesetzt wird, das Berufungsgericht gegen Artikel 370 der Zivilprozessordnung und Artikel L. 145-60 des Handelsgesetzbuches verstoßen hat.

8. Gewährleistung: Schlichtungsklausel

Kom. 13. Oktober 2015 (Nr. 14-19.734) FS-PBI:

Zur Zahlung des Restbetrags aufgefordert, wandte sich der Bürge gegen die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichteinhaltung des im Darlehensvertrag vorgesehenen vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens.
Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag insoweit stattgegeben, als die Verpflichtung zur Durchführung eines vorläufigen Schlichtungsverfahrens als schuldimmanenter Ausnahmezustand analysiert wird, da diese Prognose für die Person des Abonnenten unerheblich ist und sich nicht nur auf die Abopflicht bezieht in dem sie die Bedingungen für ihre Zulassung und ihre Umsetzung festlegt.
Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf. Nach Ansicht des Gerichts betrifft die Einrede der Unzulässigkeit aufgrund der Nichtumsetzung einer Vertragsklausel, die ein obligatorisches und vor Anrufung des Richters stehendes Schlichtungsverfahren vorsieht, nicht, wenn eine solche Klausel in einem Darlehensvertrag enthalten ist , nur die Art und Weise der Ausübung der Klage des Gläubigers gegen den Hauptschuldner und nicht die Rückzahlungsschuld selbst, für die auch der Bürge verpflichtet ist, so dass es sich nicht um eine schuldimmanente Ausnahme handelt, gegen die sich der Bürge wehren kann.

9. Unverhältnismäßige Anzahlung

Kom. 22. September 2015 (Nr. 14-22.913) FP-PB:

Die gesamtschuldnerische Bürgschaft für Darlehen, die sie zwei Unternehmen gewährte, deren Geschäftsführerin sie war, wurde in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten abgetreten, nachdem die besagten Unternehmen in Liquidation gebracht worden waren.
Der Bürge berief sich daraufhin auf das Missverhältnis seiner Verpflichtungen zu seinem Einkommen und Vermögen. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die Verschuldung angesichts des erwarteten Erfolgs des finanzierten Gewerbebetriebes nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu seinem Einkommen und Vermögen zu stehen scheine.
Dieses Urteil wurde vom Kassationshof aufgehoben. In diesem Urteil präzisiert der Gerichtshof, dass die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung nicht im Hinblick auf die erwarteten Einnahmen aus dem garantierten Geschäft beurteilt werden kann.

10. Beendigung der Geschäftsbeziehungen

  • Kom. 15. September 2015 (Nr. 14-17.964) FS-PB:

Ein Unternehmen, das ein Getränkehandelsgeschäft betreibt, vermietete es, bevor es diesen Fonds am 30. März 2006 an den Manager verkaufte. Der Erwerber informierte dann am 14. April 2006 das Unternehmen, das die Getränkeversorgung des Transportfonds bereitgestellt hatte, über seine Verwendungsentscheidung ein eigenes Transportmittel.
Diese Entscheidung wurde im folgenden August wirksam. Das Transportunternehmen verklagte den Erwerber unter Berufung auf die bestehende Beziehung zum Veräußerer auf Schadensersatz wegen plötzlicher Beendigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Der Kassationsgerichtshof bestätigt das Berufungsurteil, mit dem der Antrag abgelehnt wird. Wenn durch die Übertragung des Geschäfts- oder Firmenwerts das Eigentum an den Elementen des übertragenen Fonds übertragen wurde, ersetzte dies in den vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen, die der Übertragende mit dem klagenden Unternehmen hatte, nicht automatisch den Übernehmer durch den Übertragenden. Das Berufungsgericht hatte auch entschieden, dass, wenn der Erwerber während der Zeit des Verwaltungspachtvertrags Berufung an den Kläger eingelegt hatte, diese Elemente nach dem Erwerb der Immobilie allein nicht davon ausgehen können, dass diese Gesellschaft beabsichtigte, das Geschäft fortzusetzen Beziehung, die ursprünglich zwischen dem Zedenten und dem Anmelder begründet wurde. Folglich musste die Kündigungsfrist nicht unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses bestimmt werden.

  • Kom. 6. Oktober 2015 (Nr. 14-19.499) FS-PB:

Zwei Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, haben im Juni 2004 für das eine und im September desselben Jahres für das andere Unternehmen Beziehungen zu demselben Unternehmen aufgenommen.
Diese beiden Unternehmen beendeten dann ihre Geschäftsbeziehungen unter identischen Bedingungen, nämlich fristlos und aus ähnlichen Gründen im selben Jahr. Der Lieferant verklagte sie daraufhin auf Schadensersatz gemäß Artikel L.442-6 I 5° des Handelsgesetzbuchs. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Lieferant von einer einjährigen Kündigungsfrist der Unternehmen hätte profitieren müssen.
Das Gericht artikulierte seine Argumentation um zwei Elemente. Einerseits seien die Folgen dieser Brüche für den Lieferanten zwangsläufig verstärkt worden, soweit sie kumulativ seien. Zur Beurteilung der Kündigungsfrist war daher der Gesamtumsatz der Unternehmen, soweit sie mit dem Lieferanten in Geschäftsbeziehung standen, im gleichen Zeitraum und mit identischen Produkten bei mengenmäßig ähnlichen Anforderungen zu berücksichtigen . Das Gericht stellt weiter fest, dass dieser Umsatz in den Jahren 2007 und 2008 erheblich gestiegen sei und 2007 10,20 % und 2008 9,75 % erreicht habe, was dazu führe, dass der Lieferant im gleichen Zeitraum den Verlust durch Reorganisation ausgleichen musste von zwei Kunden, mit denen sie einen erheblichen Umsatz erzielte. Der Kassationsgerichtshof hob das Berufungsurteil insoweit auf, als es sich bei den Unternehmen, obwohl sie zum gleichen Konzern gehörten und die gleiche Tätigkeit ausübten, um unabhängige Unternehmen handelte, die mit dem Lieferanten getrennte Beziehungen unterhalten und nicht gemeinsam gehandelt hatten.

11. Gerichtsstandsklausel

1. Zivil . 7. Oktober 2015 (Nr. 14-16.898) FS-PBI:

Ein französisches Unternehmen wurde mit Vertrag vom 10. Oktober 2002, der eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der irischen Gerichte enthielt, als autorisierter Einzelhändler für die von einem irischen Unternehmen vertriebenen Produkte einer Marke anerkannt.
Unter Berufung auf wettbewerbswidrige Praktiken und unlauteren Wettbewerb, die angeblich ab 2009 von seiner Vertragspartei begangen wurden, verklagte das französische Unternehmen es vor einem französischen Handelsgericht auf Schadensersatz. Daraufhin erhob die Vertragspartei zugunsten der irischen Gerichte eine Einrede der Unzuständigkeit, der vom Court of Appeal stattgegeben wurde. Der gesetzliche Vertreter des französischen Unternehmens argumentierte vor dem Kassationshof, dass die Gerichtsstandsklausel, die das französische Unternehmen verpflichtete, die irischen Gerichte anzurufen, während das irische Unternehmen die Möglichkeit hatte, eine andere Gerichtsbarkeit anzurufen, potenzieller Natur sei.
Der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass die Gerichtsstandsklausel das französische Unternehmen verpflichtete, vor den irischen Gerichten zu handeln, während seine Vertragspartei die Möglichkeit hatte, ein anderes Gericht anzurufen. Die Klausel, die es ermöglicht, die Gerichtsstände zu benennen, die bei der Vertragserfüllung oder Vertragsauslegung gegebenenfalls mit einer Streitigkeit zwischen den Parteien befasst werden müssen, entsprach dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit, die Gerichtsstandsklauseln erfüllen müssen. Folglich weist der Gerichtshof die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde zurück.

12. Verpflichtung zu Sozialschulden des Lebenspartners

Kom. 13. Oktober 2015 (Nr. 11-20.746) F-PB:

Die von der Klägerin mit einem Mitgesellschafter zur Durchführung von Immobilientransaktionen gegründete Immobiliengesellschaft (SCI) nahm im Dezember 1989 ein Darlehen in Höhe von 620.400 Franken (94.579,37 Euro) auf.
Da die SCI ab November 1991 die Raten dieses Darlehens nicht mehr regelmäßig zahlte, teilte ihr die Darlehensgeberin am 27. Juni 1997 den Verfall der Laufzeit mit und ließ daraufhin eine Zwangsvollstreckungsverfügung erlassen. Dieses Verfahren wurde schließlich am 17. März 1999 eingestellt. Nachdem die SCI am 9. Februar 2006 in gerichtliche Liquidation gestellt worden war, erklärte die Darlehensgeberin schließlich ihre Schulden und übertrug daraufhin die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der SCI zur Zahlung. Einerseits wies das Berufungsgericht die vom Gesellschafter geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit aufgrund der Verjährung der Darlehensgeberklage zurück, verurteilte den Partner zur Zahlung eines bestimmten Betrages als Gesellschafter an den Darlehensgeber und lehnte es ab, die Haftung des Darlehensgebers zu übernehmen Darlehensgeber.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt die Entscheidung der Prozessrichter. Dazu stellt es zunächst fest, dass die Schuld des Darlehensgebers am 28. Juni 2010 unwiderruflich in die Verbindlichkeiten der gerichtlichen Liquidation der SCI aufgenommen worden sei. Die Schuld war damit in ihrem Bestand und ihrer Höhe gegenüber den Gesellschaftern endgültig geweiht, ohne dass diese gegenüber Dritten im Verhältnis zu ihrem Anteil am Gesellschaftskapital auf unbestimmte Zeit für soziale Schulden gebunden waren sich von der möglichen Verjährung des Anspruchs. Das Gericht präzisiert sodann, dass der dem Partner entstandene Schaden, der sich nicht aus einem unerlaubten Verschulden des Darlehensgebers ergibt, sondern direkt aus der Nichtrückzahlung des Darlehens durch die SCI und der damit verbundenen Verpflichtung zur Übernahme der sozialen Verluste in ihrem als Gesellschafter, die persönliche Natur nicht geeignet erscheinen lassen, ihrerseits eine Haftungsklage gegen den Kreditgeber zu rechtfertigen.

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