Die kombinierte Auslegung von Artikel L. 310-2 I 2° des Versicherungsgesetzbuchs und seiner Verweise auf die Artikel L. 310-1 und L. 310-10 erlaubt es einem Versicherer mit einem europäischen Pass, auf französischem Hoheitsgebiet tätig zu sein, unabhängig davon, ob er tätig ist in der Personen- oder Schadensversicherung.
Seit dem 1. Januar 2021 fallen britische Versicherer nicht mehr unter diesen Rahmen.
Aber was ist mit laufenden Versicherungsverträgen?
Die Verordnung vom letzten 16. Dezember ändert Artikel L. 310-2-3 desselben Kodex, der die Situation regelt, in der sich ein Unternehmen, das Versicherungsgeschäfte ordnungsgemäß durchgeführt hat, nicht mehr in der in Artikel L. 310-2 I 2° beschriebenen Situation befindet .
Die Regel lautet wie folgt: Die Versicherungs- und Rückversicherungsverträge britischer Unternehmen können nicht erneuert, verlängert oder verlängert werden.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird durch die Nichtigkeit des Vertrages sanktioniert, wobei präzisiert wird, dass diese Nichtigkeit den Zeichnern (oder Mitgliedern) und Begünstigten nicht entgegengehalten werden kann.
Die Nichtdurchsetzbarkeit dieser Nichtigkeit in Bezug auf Abonnenten und Begünstigte war früher von deren gutem Glauben abhängig, diese Anforderung ist in der neuen Version von Artikel L. 310-2-3 des Versicherungsgesetzbuchs .
Britische Versicherer, die diese Bestimmungen missachten, könnten daher gleichzeitig verpflichtet werden, die garantierten Risiken abzudecken und die damit verbundenen Prämien zurückzuzahlen, auch in Anwesenheit eines notorisch bösgläubigen Zeichners.
Der neue Artikel A. 310-1 des Versicherungsgesetzes legt die Bedingungen und den Inhalt der den Abonnenten (oder Mitgliedern) bereitzustellenden Informationen fest.
Der Vertrag bleibt für die Restlaufzeit gültig, Neugeschäft mit Prämienausgabe ist jedoch nicht möglich.
Ausnahmen in Fällen, in denen es der gesunde Menschenverstand erfordert, die Zahlung fortzusetzen (geteilte Prämie, aufgeschobene Prämie, Anpassung des ursprünglich gezahlten Betrags, wenn zulässig, usw.).