Verordnung vom 2. Juli 2015 zur Verlängerung einer Änderung des nationalen Tarifvertrags für Architektur-, Stadtplanungs- und Umwelträte (Nr. 2666)
Die Bestimmungen der Änderung Nr. 20 vom 21. Januar 2015 in Bezug auf den Wert des Punktes zu den oben genannten nationalen Tarifvertrag, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel L. 2241-9 des Arbeitsgesetzbuchs, wonach die jährlichen Lohnverhandlungen auch darauf abzielen, die Maßnahmen festzulegen und zu programmieren, die es ermöglichen, das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern zu beseitigen , werden für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des nationalen Tarifvertrags für die Räte für Architektur, Stadtplanung und Bauwesen vom 24. Mai 2007 fallen, verbindlich vorgeschrieben.

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