Das nationale Register der Personen, denen die Ausübung einer Geschäftsführung untersagt ist, wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Rechts und zur Straffung der Verwaltungsverfahren vom 22. März 2012 geschaffen und Gegenstand eines Dekrets vom 19. Februar 2015.
Dieses Dekret, dessen Inkrafttreten für den 1. Januar 2016 vorgesehen ist, legt die Verfahren für die Registrierung und Löschung von Daten im Register sowie die Verfahren für die Übermittlung dieser Daten fest.

Registrierung und Löschung aus der Datei

Ein Ausschluss von der Geschäftsführung muss vom Urkundsbeamten des für die Führung des Handelsregisters zuständigen Handelsgerichts im nationalen Register für ausgeschlossene Personen eingetragen werden. Dies gilt für den Sitz der Person, die von dem Ausschluss betroffen ist, oder der juristischen Person, deren faktischer oder rechtlicher Geschäftsführer sie war. Ist der Ausschluss nicht im Handelsregister eingetragen, obliegt die Eintragung der Person in das Register dem Urkundsbeamten des Handelsgerichts, das den Ausschluss ausgesprochen hat.
Die Eintragung muss erfolgen, sobald die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist.
Die Eintragung im nationalen Register für ausgeschlossene Personen umfasst insbesondere Angaben zur Identifizierung der Person sowie Einzelheiten zum gegen sie verhängten Ausschluss (Art, Datum, Dauer).
Wird ein Berufsverbot aus dem Handelsregister aufgehoben, so hat der für die Führung dieses Registers zuständige Sachbearbeiter, sofern er vom Urkundsbeamten des Handelsgerichts, das das Verbot aufgehoben hat, oder von der Staatsanwaltschaft (wenn die Aufhebung durch ein Zivil- oder Strafgericht angeordnet wurde), informiert wird, den entsprechenden Eintrag unverzüglich aus dem nationalen Register der Personen zu löschen, denen die Führung eines Unternehmens untersagt ist, sobald gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, das ihre Vollstreckung aussetzt. Ebenso ist das Verbot automatisch zu löschen, sobald es abläuft.
Im Falle der Löschung dürfen die zum Zeitpunkt der Eintragung erfassten Informationen nicht mehr weitergegeben werden und werden aus dem Register gelöscht.

Datenkommunikation

Das Dekret legt die Liste der Personen fest, die die in der Akte gespeicherten Informationen erhalten dürfen. Diese Liste umfasst in erster Linie Bedienstete verschiedener Regierungsbehörden, wie beispielsweise Justizbeamte oder Mitarbeiter der Generaldirektion für öffentliche Finanzen. Das Dekret sieht außerdem vor, dass Anfragen und die Bereitstellung von Daten elektronisch erfolgen müssen. Einsichtnahmen, Änderungen und Abfragen in die nationale Akte von Personen, denen die Führung eines Gewerbes untersagt ist, werden protokolliert und 30 Monate ab dem Datum der Protokollierung aufbewahrt.
Die in den Artikeln 39 und 40 des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 in der geänderten Fassung über Informationstechnologie, Datensätze und bürgerliche Freiheiten vorgesehenen Rechte auf Auskunft und Berichtigung werden über den Nationalen Rat der Geschäftsstellenleiter der Handelsgerichte ausgeübt.

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