Die durch das Gesetz zur Vereinfachung des Rechts und zur Verringerung der Verwaltungsverfahren vom 22. März 2012 geschaffene nationale Datei der Verwaltungsverbote war Gegenstand eines Dekrets vom 19. Februar 2015.
Dieses Dekret, dessen Inkrafttreten auf Januar festgelegt ist 1, 2016, bestimmt die Methoden der Registrierung und Löschung von Daten in der Datei, die Methoden der Übermittlung dieser.
Registrierung und Löschung der Datei
Die Maßnahmen, die die Verwaltung untersagen, müssen von der Geschäftsstelle des Handelsgerichts, das für die Führung des RCS zuständig ist, in das die natürliche Person, die Gegenstand des Unternehmens ist, oder die juristische Person, auf die es eingetragen wurde, in die nationale Datei der Unternehmensverbote eingetragen werden. der De-facto- oder De-jure-Manager.
In Ermangelung einer Eintragung im RCS obliegt es der Geschäftsstelle des Handelsgerichts, das diese Maßnahmen ausgesprochen hat, die Eintragung in die Akte vorzunehmen. Die Eintragung muss erfolgen, sobald gegen die Entscheidung des Gerichts kein Vollstreckungsaufschub mehr möglich ist.
Die Eintragung in die nationale Akte der Verwaltungsverbote umfasst insbesondere die Elemente, die die Identifizierung der Person ermöglichen, sowie Angaben zu der gegen sie verhängten Maßnahme (Art, Datum, Dauer).
Wenn die Untersagung der Geschäftsführung Gegenstand der Entfernung aus dem RCS ist, wird die für die Führung dieses Registers zuständige Geschäftsstelle, erforderlichenfalls von der Geschäftsstelle des Handelsgerichts, das die Anhebung ausgesprochen hat, oder von der Staatsanwaltschaft, wenn die Erhöhung durch ein Zivil- oder ausgesprochen wird, informiert Strafgerichtshof ist, sobald gegen die Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr zur Aussetzung der Vollstreckung mehr besteht, unverzüglich die Löschung der entsprechenden Eintragung aus der nationalen Verbotsakte zu verwalten.
Ebenso muss die Maßnahme am Ende der Maßnahme automatisch aufgehoben werden. Bei einer Abmeldung können die bei der Registrierung genannten Elemente nicht mehr mitgeteilt werden und werden aus der Datei gelöscht.
Datenkommunikation
Der Erlass legt die Liste der Personen fest, die Empfänger der in der Akte erfassten Informationen sein können.
Diese Liste richtet sich hauptsächlich an Bedienstete verschiedener Verwaltungen, wie z. B. Justizpolizisten oder Bedienstete der Generaldirektion für öffentliche Finanzen. Der Erlass legt auch fest, dass das Auskunftsersuchen und die Datenübermittlung elektronisch erfolgen müssen. Die Konsultationen, Änderungen und Abfragen der nationalen Datei der zu verwaltenden Verbote werden aufgezeichnet und für einen Zeitraum von dreißig Monaten ab ihrer Aufzeichnung aufbewahrt. Schließlich die Rechte auf Zugang und Berichtigung gemäß Artikel 39 und 40 des Gesetzes Nr. Handelsgerichte.