Die Verordnung 2021-1193 vom 15. September 2021, die anlässlich der Genehmigung des Paktgesetzes und zur Reform des Buches VI des Handelsgesetzbuchs erlassen wurde, hat ein dreifaches Ziel:

  1. Umsetzung der Richtlinie 2019/1023 vom 20. Juni 2019, bekannt als „Restrukturierung und Insolvenz“
  2. Koordinierung und Anpassung der Vorschriften des Insolvenzverfahrensrechts an die durch Verordnung 2021-1192 vom 15. September 2021 durchgeführte Reform des Sicherungsrechts
  3. Aufrechterhaltung bestimmter Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung der durch die „Covid-Verordnungen“ eingeführten Schwierigkeiten (Verordnungen 2020-341 vom 27. März 2020 und 2020-596 vom 20. Mai 2020)

Sie tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nicht auf laufende Verfahren anwendbar .

Verhütung

Das Erkennen von Schwierigkeiten

Die Verordnung führt zwei Änderungen in Bezug auf die Befugnisse des Präsidenten des Handelsgerichts ein:

  1. Die Möglichkeit, die Übermittlung von Informationen zu erhalten, die ihm voraussichtlich genaue Informationen über die Situation des Schuldners geben, sobald die Vorladung an den Manager gesendet wird , und nicht mehr erst nach dem Gespräch mit diesem. (L.611-2 C.com)
  2. Die Möglichkeit, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, wenn ihm die Dringlichkeit dies erfordert und der Manager dies ablehnt oder Maßnahmen für unzureichend hält, nachdem er vom Wirtschaftsprüfer informiert wurde.

Schlichtung

Der Richter ist nun berechtigt, im Falle einer einfachen Ablehnung des entsprechenden Antrags des Schlichters durch einen Gläubiger, die Vollstreckbarkeit seiner Forderung auszusetzen und Zahlungsaufschübe/-aufschübe unter den Bedingungen von Artikel 1343-5 des Zivilgesetzbuchs Code , innerhalb der Grenze, für nicht fällige Schulden, von der Dauer der Mission des Schlichters. (L.611-7 al5 C.com)

Verjährung und Auflösung „entziehen den Klauseln, deren Zweck es ist, die Folgen zu regeln, nicht ihre Wirkung“.

Unterricht und Annahme von Plänen

  • Wesentliche Neuerung der Verordnung, die „Gläubigerausschüsse“ durch „Gläubigerklassen“ und/oder „ Betroffenenklassen
  • Während die Gläubigerausschüsse die Gläubiger nach Kategorien gruppierten (Finanziers usw.), sollen die Klassen Gläubiger zusammenfassen, die aufgrund der Art ihrer Forderung vergleichbare Risiken eingehen.

Verfassung

  • Bei beschleunigter Sicherung wird ihre Implementierung auferlegt. ( C.com., Art. L. 628-4 mod )
  • Bei Sicherungs- oder Zwangsverwaltung kommt es entweder auf die vom Unternehmen erreichten und zum Zeitpunkt des Antrags auf Verfahrenseröffnung festgestellten Schwellenwerte an (250 Beschäftigte und 20 Millionen Euro Umsatz oder 40 Millionen Euro Nettoumsatz [Einzelkriterium]) oder Schwellenwerte, die von der Gruppe erreicht wurden (die Zahlen werden dann konsolidiert).
  • Optional, unterhalb dieser Schwellenwerte, auf Antrag des Schuldners mit Genehmigung des Aufsichtsrichters (L626-29) oder wenn das Schuldnerunternehmen Teil einer Gruppe ist, deren Gesamtheit die Schwellenwerte überschreitet (L626-29).

Organisation

  • Es obliegt dem Insolvenzverwalter, die Betroffenen (die vom Planentwurf betroffenen Gläubiger) im Hinblick auf die Ansprüche und Rechte vor dem Eröffnungsurteil in Klassen einzuteilen, die für eine „Gemeinschaft von ‚ausreichendem wirtschaftlichem Interesse‘“ .
  • Gläubiger, die echte Wertpapiere halten, und ungesicherte Gläubiger müssen zwangsläufig in getrennte Klassen eingeteilt werden.
  • Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag, Rentenansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung und Unterhaltsansprüche sind von den Klassen ausgenommen.
  • Auch Anteilseigner müssen eine oder mehrere Klassen bilden, wenn ihre Kapitalbeteiligung, die Satzung der Gesellschaft oder ihre Rechte durch den Planentwurf geändert werden.

Appellieren

Die Stellung als Betroffener, die Bedingungen der Verteilung in die Klassen und die Berechnung der Stimmen können von jeder betroffenen Person, dem Schuldner, dem Verwalter, dem gesetzlichen Vertreter und der Staatsanwaltschaft angefochten werden.

Der aufsichtsführende Richter wird mit dieser Anfechtung innerhalb von 10 Tagen nach der in Artikel R.626-58 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung unter Androhung der Unzulässigkeit befasst.

  • Entscheidet der Aufsichtsrichter nicht innerhalb von 10 Tagen nach seiner Verweisung, kann das Gericht auf Antrag angerufen werden.
  • Innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Aufsichtsrichters oder des Gerichts kann Berufung eingelegt werden.
  • Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von 15 Tagen nach seiner Verweisung.

Die primäre Rolle der Klassen

  • Die Klassen müssen innerhalb von 20 bis 30 Tagen nach Übermittlung des Plans über den Entwurf des Plans entscheiden (diese Frist kann jedoch vom Richterkommissär verlängert oder verkürzt werden).
  • Der Verwalter muss jeder betroffenen Partei die Verfahren zur Berechnung der Stimmen vorlegen, die den betroffenen Forderungen oder Rechten entsprechen, damit sie eine Stimme abgeben können.

Schutz der Betroffenen

  • Aufrechterhaltung der gerichtlichen Kontrolle über die Annahme des Plans, um sicherzustellen, dass die Interessen der betroffenen Parteien ausreichend geschützt werden.
  • Feststellung des besten Interesses : Kriterium, das darauf abzielt, abweichende Gläubiger zu schützen, indem überprüft wird, ob sie sich aufgrund des Plans nicht in einer ungünstigeren Situation befinden als die, die sie wüssten, wenn der Zahlungsbefehl einer gerichtlichen Liquidation anwendbar wäre, sei es im Rahmen einer Veräußerung Plan oder eine andere günstigere Alternative.

Erzwungene Annahme des Plans oder des Cross-Cram-Down-

Mechanismus, der darin besteht, den Plan zwangsweise auf dissidente Klassen anzuwenden. Es stellt eine Begrenzung der Macht der Gläubiger sowie der Kapitaleigner dar, die ihr Veto gegen die Annahme eines Plans nicht mehr ausüben können sollen.

Mehrere Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Respekt für das beste Interesse
  • Der Plan muss von einer Mehrheit der Klassen angenommen worden sein, vorausgesetzt, dass mindestens eine Klasse aus Wertpapierinhabern oder Gläubigern besteht, deren Rang höher ist als die ungesicherten Gläubiger.
  • Für den Fall der Ablehnung des Plans durch die Klasse der Kapitaleigner ist eine gezielte Kontrolle vorgesehen.
  • Beachtung der absoluten Vorrangregel.

Sicherheit

Garantiegeberschutz

  • Der Schutz natürlicher Bürgen, unabhängig davon, ob sie eine persönliche Bürgschaft oder eine dingliche Bürgschaft zur Bürgschaft für fremde Schulden eingegangen sind, wird durch die Verordnung verstärkt.
  • Bei der Schlichtung : Die Bürgen können die neuen Nachfristen nutzen, die dem Schuldner während des Verfahrens gewährt wurden.
  • In Konkursverwaltung : Bürgen natürlicher Personen können sich nun auf die Bestimmungen des Plans berufen.
  • Nur in der gerichtlichen Liquidation bleiben daher von natürlichen Personen gewährte Sicherheiten für andere wirksam.

Verbot der Strafverfolgung

  • Nicht ordnungsgemäß deklarierte Sicherheiten sind ebenso wie Forderungen im Verfahren nicht vollstreckbar.
  • Von der Nichtanfechtbarkeit des Verfahrens profitieren Mitschuldner und Bürgen natürlicher Personen unter den gleichen Voraussetzungen wie der Schuldner und nicht mehr nur während der Plandurchführung.
  • Diese Lösungen werden auf Beitreibungen, Mitschuldner und Bürgen natürlicher Personen ausgeweitet, die ebenfalls vom Erlöschen des Interesses an der Beitreibung profitieren.
  • Andererseits bleiben sie Klagen von Gläubigern ausgesetzt, nachdem sie ihre Forderungen angemeldet haben, nachdem der Plan genehmigt oder die Liquidation ausgesprochen wurde.
  • Das Klageverbot für die Gläubiger des Schuldners bindet nunmehr den (meldepflichtigen) Begünstigten einer dinglichen Sicherheit, die der Schuldner als Bürgschaft für fremde Schulden bestellt. 
  • Verbot jeder Erhöhung des Grundstocks einer konventionellen dinglichen Sicherheit ab dem Eröffnungsurteil.

Die verdächtige Zeit

Während die geltenden Vorschriften die Sicherheiten auflisten, deren Bestellung als Sicherheit für eine frühere Schuld zu annullieren ist, erfasst die Verordnung jetzt „jede herkömmliche dingliche Sicherheit oder jedes herkömmliche Zurückbehaltungsrecht, das an dem Eigentum oder Rechten des Schuldners für früher eingegangene Schulden besteht“.

Der Text sieht zwei Ausnahmen vor:

  1. Ersatz einer Sicherheit durch eine vorherige Garantie von mindestens gleichwertiger Art und Grundlage.
  2. Der Dailly-Verkauf wurde in Ausführung eines Rahmenvertrags durchgeführt, der vor dem Datum der Zahlungseinstellung abgeschlossen wurde.

Das Postgeldprivileg

  • Das Privileg des „neuen Geldes“ in der Schlichtung wird auf Sicherungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ausgeweitet und damit eine der zentralen Maßnahmen der Verordnung 2020-596 fortgeschrieben.
  • Vorbehaltlich einer Entscheidung des Richter-Kommissars und seiner Bekanntmachung, werden die Schulden, die sich aus einer Bareinlage ergeben, unter den Bedingungen der Artikel L. 622-17 und L. 643-8 von einem bevorzugten Zahlungsrang (Sicherungs- oder Beitreibungsprivileg) profitieren :
    • während des Beobachtungszeitraums gewährt, um die Fortführung der Tätigkeit sicherzustellen;
    • die einer im Planentwurf genannten, vom Gericht beschlossenen oder geänderten Verpflichtung entsprechen.

Rangordnung der Gläubiger

  • Die Bestimmungen bereichern die derzeitige Klassifizierung erheblich, indem sie viele Wertpapiere einfügen, die außerhalb des Sechsten Buches des Handelsgesetzbuchs geregelt sind (Pfandrecht, Vermieter- und Verkäuferprivileg, Privilegien der Staatskasse).
  • der Rang des Nachgeldprivilegs , da es im Beobachtungszeitraum in Konkurrenz zu den geldgebenden Gläubigern ausgezahlt wird.
  • Die Gerichtskosten nach dem Eröffnungsurteil werden laut Beschluss nach dem Superprivileg des Lohns bezahlt.

Sonstig

Beschleunigte Schutzmaßnahmen: „Rahmen für die Restrukturierung von Präventivverfahren“

  • Die Verordnung verallgemeinert die Anwendung beschleunigter Sicherheitsvorkehrungen, indem sie sie für alle Unternehmen ohne Schwellenbedingungen öffnet, wie dies in der Verordnung Nr. 2020-596 zulässig ist.
  • Es schafft auch die beschleunigte finanzielle Absicherung ab, behält aber einen Ersatz, indem es die Möglichkeit belässt, das Verfahren auf bestimmte Finanzgläubiger zu beschränken.
  • Im Übrigen bleiben die Grundsätze der beschleunigten Sicherung erhalten: Sie kann nur zugunsten eines Schuldners eröffnet werden, der begründet, dass er einen Entwurf eines Schlichtungsplans erstellt hat, der darauf abzielt, die Nachhaltigkeit des Unternehmens zu gewährleisten, und der nicht in Zahlungseinstellung ist für mehr als 45 Tage.
  • Geschwindigkeit erfordert, wird die Dauer des Verfahrens auf zwei Monate verkürzt, verlängerbar auf eine Gesamtdauer, die 4 nicht überschreiten darf.

Gesamte prozedurale Architektur unverändert

Es wurden bestimmte Maßnahmen ergriffen, um die Geschwindigkeit und Effizienz der Verfahren zu erhöhen:

  • Die Sicherungsbeobachtungsfrist darf nun 12 Monate nicht überschreiten (erstmalige Verlängerung von 6 Monaten nur durch „besonders begründete Entscheidung“ des Gerichts .
  • Das Versäumnis eines Gläubigers, auf eine schriftliche Konsultation zu den Bedingungen der Haftungsregelung zu reagieren, stellt die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen dar, außer im Falle eines Schuldenerlasses.
  • Fortsetzung des Vorteils der bereits gebildeten Klassen im Falle einer Umwandlung der Sicherung in eine Zwangsverwaltung. Es wird präzisiert, dass nur in der Zwangsverwaltung die in Klassen versammelten Betroffenen Planentwürfe einreichen können, die mit denen des Schuldners konkurrieren.

 

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