Gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Juli 1989 zur Verbesserung der Mietverhältnisse und zur Änderung des Gesetzes Nr. 86-1290 vom 23. Dezember 1986, geändert durch das Alur-Gesetz, in den Zonen kontinuierlicher Urbanisierung mit mehr als 50.000 Einwohnern Bei einem deutlichen Ungleichgewicht zwischen Wohnungsangebot und -nachfrage, das zu ernsthaften Schwierigkeiten beim Wohnungszugang im gesamten Wohnungsbestand führt, wird jährlich durch eine Verordnung der Höchstbetrag für Mietänderungen bei leerstehenden Wohnungen und Vertragsverlängerungen festgelegt.
Erlass Nr. 2015-931 vom 29. Juli 2015 über Änderungen bestimmter Mieten im Zusammenhang mit einer Neuvermietung oder Pachtverlängerung, erlassen gemäß Artikel 18 des Gesetzes Nr. 89-462 vom 6. Juli 1989, zur Anwendung gebracht dieser Bestimmung gilt für Verträge, die zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Juli 2016 geschlossen wurden. Gemäß dieser Verordnung darf die Miete des neuen Mietvertrags, wenn eine leerstehende Wohnung neu vermietet wird, die letzte Miete nicht übersteigen Miete für den Vormieter.
Wenn jedoch in den zwölf Monaten vor Abschluss des neuen Mietvertrags keine Mietanpassung stattgefunden hat, darf die für den neuen Mieter geltende Miete die zuletzt für den vorherigen geänderten Mieter geltende Miete entsprechend der Entwicklung der Miete nicht überschreiten Index.
Das Dekret sieht mehrere Ausnahmen vor, wenn der Eigentümer Arbeiten zur Verbesserung der Immobilie durchgeführt hat, wenn die vorherige Miete offensichtlich zu niedrig angesetzt war und wenn der Präfekt per Anordnung eine Referenzmiete festgesetzt hat.

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