Die gerichtliche Kündigung eines Gewerbemietvertrags wegen Betriebsunterbrechung kann nicht ausgesprochen werden, wenn keine ausdrückliche Bestimmung des Mietvertrags den Mieter verpflichtet, sein Gewerbe in den Mieträumen zu betreiben.

Kassationshof, Zivil, Zivilkammer 3, 3. Dezember 2020, 19-20.613, unveröffentlicht

Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 hat die 3. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs entschieden, dass die gerichtliche Aufhebung eines gewerblichen Mietvertrags wegen Nichtbewirtschaftung der Räumlichkeiten ohne ausdrückliche Bestimmung des Mietvertrags nicht ausgesprochen werden kann den Mieter verpflichten, sein Gewerbe in den Mieträumen zu betreiben.

Tatsächlich hob der Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf, das die Beendigung des gewerblichen Mietvertrags wegen gemeinsamer Schuld zwischen Mieter und Vermieter mit der Begründung aussprach, dass der Mieter ein schweres Verschulden begangen habe, indem er jede Nutzung eingestellt und verlassen habe die gemieteten Räumlichkeiten, obwohl die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nicht behindert wurde.

Der Kassationsgerichtshof entschied daher:

In Anbetracht der Artikel 1184, in seinem Wortlaut vor dem, der sich aus dem Beschluss vom 10. Februar 2016 ergibt, und 1728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Aus diesen Texten folgt, dass die gerichtliche Kündigung eines gewerblichen Mietvertrags wegen Nichtbetrieb der Räumlichkeiten erfolgt darf nicht ausgesprochen werden, wenn keine ausdrückliche Bestimmung des Mietvertrags den Mieter verpflichtet, in den Mieträumen sein Gewerbe zu betreiben“.

Es wird daher empfohlen, dass Vermieter in den Mietvertrag eine Klausel aufnehmen, nach der der Mieter verpflichtet ist, seine Räumlichkeiten mit Ausnahme von Schließungszeiten wie Jahresurlaub oder während der Durchführung von Arbeiten zu betreiben.

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