Kas. Komm., 10. Februar 2021, Nr. 19-15369
Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 10. Februar 2021 festgestellt, dass in Angelegenheiten der plötzlichen Beendigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung der einzige Umstand ist, dass ein Dritter, der die Tätigkeit oder einen Teil der Tätigkeit einer Person übernommen hat, eine zuvor unterhaltene Geschäftsbeziehung fortsetzt, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass es sich um dieselbe Geschäftsbeziehung handelt, die mit dem betreffenden Partner bestanden hat, es sei denn, es liegen zusätzliche Anhaltspunkte vor, die belegen, dass dies die gemeinsame Absicht der Parteien war.
Im Rahmen dieses Verfahrens hat das bestellende Unternehmen mit Vertrag vom 30.11.2011 ein Transportunternehmen mit der Beförderung seiner Ware beauftragt.
Nachdem das Vertragsunternehmen unter Zwangsverwaltung gestellt worden war, genehmigte ein Urteil vom 28. September 2012 einen Plan, alle seine Vermögenswerte auf ein Unternehmen zu übertragen, mit der Option, dass letzteres seine Tochtergesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, teilweise ersetzt.
Am 16. November 2012 wurde zwischen dem übernehmenden Unternehmen und dem Transportunternehmen eine Einigung über die von letzterem für die Zeit nach dem 1. November 2012 anwendbaren Tarife erzielt.
Nachdem die Verhandlungen zwischen den Parteien über die nachträgliche Änderung dieser Preise gescheitert waren, beendete die übernehmende Gesellschaft mit Schreiben vom 1. August 2014 die Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften für die sog. 2014 und mit einer E-Mail vom 24. Oktober desselben Jahres sowohl für sogenannte "Touring"-Aktivitäten mit Wirkung in der folgenden Woche als auch für sogenannte "Exclusive Rentals"-Aktivitäten mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 .
Das Transportunternehmen glaubte, Opfer eines plötzlichen Abbruchs etablierter Geschäftsbeziehungen zu sein, und verklagte das übernehmende Unternehmen auf Ersatz seines Schadens.
Nach diesem Urteil ist der Gerichtshof der Ansicht, dass in Angelegenheiten der plötzlichen Beendigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung der einzige Umstand ist, dass ein Dritter, der die Tätigkeit oder einen Teil der Tätigkeit einer Person übernommen hat, eine Geschäftsbeziehung, die er hatte, fortsetzt die zuvor aufrechterhalten wurde, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass es sich um dieselbe Geschäftsbeziehung handelt, die mit dem betreffenden Partner bestanden hat, es sei denn, es liegen zusätzliche Elemente vor, die belegen, dass dies die gemeinsame Absicht der Parteien war.
In diesem Zusammenhang hat das Gericht, nachdem es festgestellt hatte, dass der Veräußerungsplan des Vertragsunternehmens den Geschäfts- oder Firmenwert nicht vorsah, da nur wenige Elemente dieses Fonds übertragen worden waren, dass der Verkehrsvertrag nicht zu den übernommenen gehörte durch die übernehmende Gesellschaft und dass am 16. November 2012 eine Einigung über die Tarife des Transportunternehmens für die Zeit nach dem 1. November 2012 erzielt worden sei ursprünglich mit dem Transportunternehmen aufgebaute Beziehung, auch wenn diese identisch war. (Cass. Com., 10. Februar 2021, Nr. 19-15369)