Die stillschweigende Zustimmung zu einem Bauvorhaben kann nicht festgestellt werden, wenn der Bauherr die Qualität der ausgeführten Arbeiten bestreitet.

3. Civ, 16.09.21, Nr. 20-12.372

Der Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass eine stillschweigende Abnahme eines Bauvorhabens nicht festgestellt werden kann, wenn der Bauherr die Qualität der ausgeführten Arbeiten bestreitet.

Für eine stillschweigende Abnahme ist der Nachweis der klaren und unmissverständlichen Absicht des Auftraggebers erforderlich, die gelieferte Leistung abzunehmen. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber die Leistung in Besitz nimmt und/oder den Restbetrag des Vertragspreises bezahlt.

Der Auftraggeber hingegen, der die Qualität der Arbeit kritisiert, sich aufgrund der Mängel weigert, den Restbetrag zu zahlen, und/oder eine Vorladung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ausstellt, zeigt damit seine Absicht, die Arbeit nicht abzunehmen.

Das Urteil vom 16. September 2021 bekräftigt Folgendes:

Aufgrund der Streitigkeit über die Ausführung der Arbeiten ist eine stillschweigende Annahme ausgeschlossen, selbst wenn der Auftraggeber bereits einen Teil des Vertragsbetrags gezahlt hat.

Die Bedeutung dieser Anerkennung liegt insbesondere im Bereich der Verantwortung des Bauherrn.

Mangels Abnahme kann lediglich die Haftung des Bauunternehmers nach Common Law geltend gemacht werden, nicht jedoch die in Artikel 1792 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den jeweils geltenden Verjährungsfristen.

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