Die stillschweigende Abnahme einer Bauleistung kann nicht begründet werden, wenn der Bauherr die Qualität der ausgeführten Leistung bestreitet.

3. Civ, 16.09.21, Nr. 20-12.372

Der Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass die stillschweigende Abnahme einer Immobilienarbeit nicht festgestellt werden kann, wenn der Eigentümer der Arbeit die Qualität der ausgeführten Arbeit bestreitet.

Die stillschweigende Abnahme setzt voraus, dass der klare und unmissverständliche Wille des Auftraggebers zur Abnahme des gelieferten Werks nachgewiesen wurde. Dies ist der Fall, wenn er das Werk in Besitz nimmt und/oder den Rest des Marktpreises bezahlt.

Der öffentliche Auftraggeber, der die Qualität der Arbeit bemängelt, die Zahlung des Restbetrags der Arbeit wegen mangelhafter Ausführung verweigert und/oder eine Vorladung für Sachverständigengutachten ausstellt, äußert jedoch seinen Wunsch, die Arbeit nicht zu erhalten.

Das Urteil vom 16. September 2021 erinnert daran, dass:

Durch die Beanstandung des Werkes kann eine stillschweigende Abnahme auch dann nicht anerkannt werden, wenn der Auftraggeber einen Teil der Auftragssumme bezahlt hat.

Die Problematik dieser Anerkennung liegt insbesondere im Bereich der Herstellerhaftung.

In Ermangelung einer Annahme kann nur die Haftung des Herstellers nach allgemeinem Recht geltend gemacht werden und nicht die zehnjährige Garantie gemäß Artikel 1792 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Verjährungsfristen, die jeder Haftungsordnung beigefügt sind.

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