Das Alur-Gesetz zielt darauf ab, die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers weiter zu regeln. Zu diesem Zweck wurden kürzlich mehrere Texte angenommen. Somit gilt der Ethikkodex, dessen Grundsatz im Alur-Gesetz vorgesehen war, nun für diese Berufsgruppen. Ebenso wurden die Bedingungen für ihre Versicherungspflicht präzisiert.
Ethikkodex
Seit dem 1. September 2015 gilt der Ethikkodex für Immobilienmakler (Erlass Nr. 2015-1090 vom 28. August 2015 zur Festlegung der Regeln für den Ethikkodex, der für bestimmte Personen gilt, die Transaktions- und Immobilien- und Fondsverwaltungstätigkeiten des Handels ausüben) in Kraft getreten. Dieser Kodex, der zwölf Artikel umfasst, enthält insbesondere Anforderungen in Bezug auf die Ethik dieser Fachleute, ihre Fähigkeiten und die Organisation des Unternehmens.
Versicherungspflicht
Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 24 des Alur-Gesetzes wird durch das Dekret Nr. 2015-764 vom 29. Juni 2015 über die Verpflichtung zur Berufshaftpflichtversicherung für Handelsvertreter festgelegt. Oktober in Kraft getretene Verordnung legt insbesondere fest, dass Vermittler jederzeit in der Lage sein müssen, einen Versicherungsvertrag zu begründen.
Die Mindestvertragsbedingungen sowie die Vertragsform waren Gegenstand des Erlasses vom 1. Juli 2015 zur Änderung des Erlasses vom 1. September 1972 in der geänderten Fassung zur Festlegung der Mindestbedingungen des Versicherungsvertrags und der Form des Belegs vorgesehen durch das Dekret Nr. 72-678 vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970 zur Regelung der Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Transaktionen im Zusammenhang mit Gebäuden und Unternehmen . Dieser Erlass legt insbesondere den Mindestbetrag der Bürgschaft auf 75.000 Euro fest und präzisiert im Anhang den Mindestinhalt des Vertrags.