1. Immobilienmakler – Mandatsverzeichnis
2. Verkäufer: Inhaber der Nichtigkeitsklage der Annahme des Kaufangebots
3. Das bloße Vorhandensein von Asbest ist kein versteckter Mangel
4. Gewerbemietvertrag – Frist für die Optionsrecht
5. Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zur Änderung der beschreibenden Teilungserklärung und der Miteigentumsordnung
6. Grundlage der Haftung der Miteigentümergemeinschaft


 1. Immobilienmakler – ​​Register der
1. Civ-Mandate.
10. Dezember 2014 (Nr. 13-24.352) F-PB: Die Verwendung von zwei separaten Registern, eines für Verkaufsmandate und das andere für Suchmandate, entspricht nicht Artikel 72 des Dekrets Nr. 72-678 vom 20. Juli, 1972, wonach Mandate in einem einzigen Register erscheinen müssen.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird mit der Nichtigkeit des Mandats sanktioniert.
 
2. Der Verkäufer: Inhaber der Klage auf Nichtigkeit der Annahme des
1. Civ-Verkaufsangebots.
15. Januar 2015 (Nr. 14-11.019) FS-PB: Einem Mieter wird eine Verkaufserlaubnis ausgestellt.
Ein Verkaufsversprechen wird dann zu einem günstigeren Preis an zwei Kaufinteressenten abgegeben. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 II des Gesetzes Nr. 89-462 vom 6. Juli 1989 teilt der Notar dem Mieter, der annimmt, ein zweites Verkaufsangebot mit. Während die Frist für den Abschluss des Verkaufs vorgeschrieben war, beurkundet der Notar den Verkauf zugunsten des Mieters. Kaufinteressenten, die sich als Opfer eines Rechtsbetrugs betrachten, rufen den Notar insbesondere auf, um Schadensersatz zu erwirken.
Sie berufen sich zur Stützung ihres Anspruchs auf die Nichtigkeit des Rechts der Nichtannahme des Verkaufsangebots gemäß Artikel 15 II Absatz 5 des Gesetzes von 1989. Die Cour de cassation und die Cour d Appeal sind der Ansicht, dass nur die Der Vermieter kann sich auf die Nichtigkeit der Annahme des Verkaufsangebots gemäß Artikel 15 II Absatz 5 des Gesetzes von 1989 berufen. Folglich hat der Notar durch die Urkunde des vom Vermieter verlangten Kaufvertrags keine seiner Berufspflichten gegenüber dem Notar verletzt voraussichtliche Käufer.
 
3. Das bloße Vorhandensein von Asbest ist kein
latenter Defekt der 3. Civ.
16. Dezember 2014 (Nr. 13-17.469) FD: In diesem Fall erinnert der Kassationsgerichtshof daran, dass der Verkäufer nur verpflichtet ist, eine Diagnose durchzuführen und den Käufern auszuhändigen, die für die Suche nach Asbest im Inneren des Gebäudes bestimmt ist.
Das Gericht präzisiert dann, dass das bloße Vorhandensein von Asbest ohne Gefahr in Materialien in gutem Zustand das Gebäude nicht für seinen beabsichtigten Zweck ungeeignet macht und nicht als latenter Mangel angesehen wird, der das Recht auf Wandlung oder Schätzung begründet.
 
4. Gewerbemietvertrag – Frist zur Ausübung des
3. Zv.
14. Januar 2015 (Nr. 13-23.490) FS-PBI: Am 16. Dezember 2008 wird dem Mieter die Entscheidung über die Festsetzung des Preises für das erneute Mietverhältnis zugestellt. Am 13. Februar 2009 teilt der Mieter dem Vermieter die Ausübung des Mietvertrags mit sein Wahlrecht.
Es stellt sich dann die Frage, innerhalb welcher Frist das Optionsrecht ausgeübt werden kann. Der Kassationsgerichtshof erinnert einerseits daran, dass die Zustellung der erstinstanzlichen Mietfestsetzungsentscheidung sowohl die Optionsfrist als auch die Berufungsfrist in Lauf setzt.
 
Es präzisiert auch, dass das Handelsgesetzbuch für die Ausübung des Optionsrechts keine doppelte Bedeutung der Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Miete für die Verlängerung des Mietverhältnisses vorsieht. Folglich erfolgt die Ausübung des Optionsrechts durch die Leasingnehmergesellschaft am 13. Februar 2009 verspätet. 5. Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zur Änderung des beschreibenden Teilungszustands und der Miteigentumsordnung
3. Civ.
17. Dezember 2014 (Nr. 13-23.350) FS-PB: Miteigentümer beantragen die Wiederherstellung von Grundstücken in den gemeinsamen Teilen des Gebäudes, die Aufhebung der Zusammensetzung eines der Grundstücke im ursprünglichen beschreibenden Zustand sowie die Streichung der geänderten beschreibenden Teilungserklärung.
Der Antrag wird von den Prozessrichtern für unzulässig erklärt. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Entscheidung.
 
Nach Ansicht des Kassationshofs sind diese Anträge, die darauf abzielen, die Annullierung von Immobilienurkunden oder Rechten aus im Hypothekenamt veröffentlichten Urkunden auszusprechen, mangels Veröffentlichung der Abtretungen im Grundbuch unzulässig. 6. Haftungsgrundlage der Miteigentümergemeinschaft
3. Civ.
14. Januar 2015 (Nr. 13-28.030) FS-PBI: Ein Konsortium von Miteigentümern wird beauftragt, einem der Miteigentümer, Vermieter der gegen ihn ausgesprochenen Urteile, die Garantie zu geben, den durch die Durchführung verursachten Schaden zu reparieren der Arbeit in den Teilgemeinden, nachdem der Pächter von Geschäftsräumen gezwungen war, den Betrieb für mehrere Monate zu unterbrechen.
Soweit der Vermieter keinen Schadensersatz für sich selbst verlangt, richtet sich die Haftung des Syndikats nach Ansicht des Berufungsgerichts nach § 1384 BGB und nicht nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 Der Miteigentümer, der durch die Ausführung von Arbeiten von gemeinschaftlichem Interesse einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung.
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass der Vermieter Schadensersatz für Personenschäden forderte, die sich aus seiner Verpflichtung zur Behebung der von seinem Mieter erlittenen Probleme ergeben, und dass in Bezug auf Arbeiten, die von der Arbeitsgemeinschaft durchgeführt wurden und ihre Parteien privat betrafen, es seien nur die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 anzuwenden.

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