1. Wirkung der Schlüsselübergabe gegenüber dem Mitmieter
2. Zustellungsadresse einer juristischen Person
3. Alur-Gesetz: Rechtzeitige Anwendung der dem Mieter eingeräumten neuen Zahlungsfrist
4. Schnittberechtigung die ein benachbartes Vermögen überragenden Zweige
5. Errichtungsbedingungen einer ASL
6. Folge der Aufhebung des grundpfändungsgleichen Zahlungsbefehls
7. Mehrheitsregelung bei Entscheidungen über die Auflösung des Miteigentums
8. Kein Subsidiärrecht des Vorkaufsrechts des Mieters beim Blockverkauf eines Gebäudes
9. Anwendung von Artikel L.290-1 des CCH auf jedes Versprechen, ein Gebäude zu verkaufen
10. Bedingung für die Eröffnung des Anspruchs auf Entschädigung für Anwohner im Falle von Modifikation der Zirkulation


1. Wirkung der Schlüsselübergabe gegenüber dem Mitmieter der
  3. Civ .
18. Februar 2015 (Nr. 14-10.510) FS-PB: Der Insolvenzverwalter eines Unternehmens, Mitmieter eines Mietvertrags, hat dem Vermieter die Vertragsauflösung mitgeteilt.
Der Vermieter hat daraufhin die Bürgen samt Mitmieter zur Zahlung der Miete, gerichtlichen Vertragsauflösung und Räumung der Mieter abgetreten. Das Berufungsgericht sah das Mietverhältnis gegenüber dem Mitmieter als beendet an, da der Versteigerer mit Schreiben vom 26. März 2009 im Auftrag des Insolvenzverwalters die Schlüssel zu den Räumlichkeiten übergeben hatte an den Vermieter, der sie vorbehaltlos angenommen hat, und dass die Rückgabe der Schlüssel das Mietverhältnis gegenüber allen Mietern beendete.
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf.
 
In der Tat, so das Gericht, kann die Übergabe der Schlüssel an den Vermieter durch den Versteigerer auf Anweisung des Insolvenzverwalters, die den alleinigen Willen des letzteren zur Beendigung des Mietverhältnisses zum Ausdruck bringt, nicht ausreichen, um den Vertrag zu kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist Ende des Vertrages Gegenüber den anderen Copreneurs. 2. Anschrift für die Zustellung einer Vorladung an eine juristische Person
2. Civ .
19.02.2015 (Nr. 13-28.140) F-PB: In diesem Fall hat eine Leasinggebergesellschaft gegenüber dem Leasingnehmer einen Mahnbescheid bezüglich der Kündigungsklausel erlassen.
Der Mieter lädt daraufhin den Vermieter vor den Kammerrichter, der die Aussetzung der Kündigungsklausel angeordnet hat. Der Vermieter legte daraufhin Berufung ein und machte die Nichtigkeit des verfahrenseinleitenden Schriftstücks geltend. Um die Nichtigkeit einer Vorladung, aller darauf folgenden Handlungen und die Nichtigkeit einer einstweiligen Verfügung auszusprechen, entschied das Berufungsgericht, dass der Gerichtsvollzieher dies tun würde, da er die Vorladung nicht an der Adresse des eingetragenen Sitzes zustellen konnte das Schriftstück am Wohnsitz des Vertreters der juristischen Person zugestellt haben.
Der Kassationsgerichtshof stellt fest, dass die Anschrift, unter der der Gerichtsvollzieher die Zustellung vorgenommen hat, die des eingetragenen Firmensitzes war.
 
Folglich hebt der Gerichtshof das Urteil mit der Begründung auf, das Berufungsgericht habe gegen Artikel 690 der Zivilprozessordnung verstoßen. 3. Alur-Gesetz: Rechtzeitige Anwendung der dem Mieter gewährten neuen Zahlungsfrist
Gutachten des Kassationshofs vom 16. Februar 2015 (Nr. 15.002):
Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Juli 1989, geändert durch die Alur
drei Jahre die maximale Zahlungsfrist, die dem Mieter zur Begleichung seiner Mietschuld eingeräumt werden kann und während der die Wirkungen der Kündigungsklausel ausgesetzt sind. Dem Kassationsgericht wurde die Frage vorgelegt, ob dieser Text auf laufende Mietverträge anwendbar war, als das ALUR-Gesetz in Kraft trat, da dieses Gesetz einen Artikel 14 enthält, der eine Liste von sofort anwendbaren Texten definiert, von denen Artikel 24 nicht gilt
die Auffassung, dass die dem Richter angebotene Befugnis zur Gewährung einer Zahlungsfrist als Rechtswirkung des Mietvertrags gewertet wurde, wenn er nicht von einer der Vertragsfreiheit unterliegenden Einrichtung ausgeht die Parteien, sondern von einer dem Richter durch Gesetz eingeräumten Befugnis.
 
Der Kassationsgerichtshof war daher der Ansicht, dass der geänderte Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Juli 1989 auf laufende Mietverträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ALUR-Gesetzes Anwendung fand. 4. Genehmigung zum Schneiden der Äste, die einen benachbarten Fonds überragen
3. Civ .
3. März 2015 (Nr. 14-40.051) FS-PB: Dem Kassationshof wurde die Frage vorgelegt, ob Artikel 673 des Zivilgesetzbuchs, soweit er den Nachbarn ermächtigt, den Eigentümer zu zwingen, die Äste abzuschneiden die Bäume, die das Nachbargrundstück überragen, ohne dass der Baumeigentümer die Möglichkeit hat, sich irgendwelchen Verteidigungsmitteln zu widersetzen, verletzt die Rechte und Freiheiten, die einerseits durch die Präambel, die Artikel 1 bis 4 und 6 der Umweltcharta garantiert werden, und andererseits durch Artikel 2 und 17 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789?
Da die Frage nicht ernst gemeint war, weigerte sich der Kassationsgerichtshof, die Frage an den Verfassungsrat zu verweisen.
 
5. Verfahren zum Einrichten einer ASL
3 rd Civ.
18. Februar 2015 (Nr. 13-25.122) FS-PB: In diesem Fall erhob ein Miteigentümer, der wegen nicht bezahlter Gebühren vorgeladen wurde, die Nichtigkeit der Hauptversammlung zur Gründung der Freien Gewerkschaftsvereinigung (ASL) und die Nichtigkeit der Nachtrag zum Leistungsverzeichnis zur Erweiterung der Teilung mit der Begründung, dass die Einstimmigkeit der Eigentümer in der konstituierenden Versammlung nicht erreicht wurde.
Das Berufungsgericht und das Kassationsgericht weisen die Argumente dieses Miteigentümers zurück.
 
Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Kassationsgerichtshof aus, dass sich die Zustimmung aller Miteigentümer aus ihrer Verpflichtung im Erwerbsvertrag ergibt, die Klauseln des Lastenhefts einzuhalten, das die Gründung einer ASL vorsieht. Daraus folgt, so das Gericht, dass die einstimmige Zustimmung der Miteigentümer für die Errichtung späterer Satzungen nicht erforderlich ist. Mahnbescheids Vermögenspfändungen
2. Civ.
19. Februar 2015 (Nr. 14-10.622) FS-PB: Am 14. April 2008 erteilte eine Bank einen der Zwangsvollstreckung gleichgestellten Zahlungsbefehl und stellte dann eine Vorladung aus.
Während die Zuerkennung der beschlagnahmten Liegenschaften stattgefunden hatte, erklärte ein Vollstreckungsrichter den Beschluss und alle nachfolgenden Verfahrenshandlungen für nichtig. Am 26. April 2012 erließ die Bank eine neue Zwangsvollstreckungsverfügung, die von den Schuldnern vor einem Vollstreckungsrichter mit der Begründung angefochten wurde, dass die Klage der Bank verjährt sei.
Um die aus der Verjährung der Klage der Bank gegen sie gezogene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und auf die Fortsetzung der öffentlichen Versteigerung der ihnen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zu zielen, stellte das Berufungsgericht fest, dass die Frist unterbrochen war durch die Anerkennung des Rechts der Bank gegen sie durch die Schuldner in ihren Verfügungen vom 3. November 2009 und 6. April 2011 und dass es durch ihre Verfügungen vom 10. September 2012 unterbrochen wurde.
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf, weil er der Ansicht war, dass nach der Aufhebung der Schlussfolgerungen vom 3. November 2009 und 6. April 2011 die darin enthaltene Anerkennung keine Unterbrechung der zweijährigen Verjährungsfrist des Artikels hätte bewirken können L. 137-2 des Verbrauchergesetzes.
 
Da die Schlussfolgerungen vom 10. September 2012 nach Ablauf dieser Frist erfolgten, hat das Berufungsgericht gegen die Artikel 2240 und 2241 des Zivilgesetzbuchs und Artikel L. 137-2 des Verbrauchergesetzbuchs verstoßen. 7. Mehrheit anwendbar bei Entscheidungen über die Schließung der
3. Civ -Miteigentümerschaft.
18. Februar 2015 (Nr. 13-25.974) FS-PBI: Ein Miteigentümer, der eine medizinische Tätigkeit ausübt, verklagte die Miteigentümergemeinschaft auf Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung über die Auflösung der Miteigentümerschaft durch einen automatische Schranke und die dauerhafte Öffnung des Fußgängerzugangs zur Eigentumswohnung.
Dem Kassationshof wird die Frage gestellt, welche Mehrheitsregel auf eine solche Entscheidung anwendbar ist.
Der Kassationsgerichtshof stellt zunächst fest, dass gemäß Artikel 26 e des Gesetzes vom 10. Juli 1965, jetzt 26 c, Entscheidungen über die Verfahren zur Eröffnung und Schließung von Gebäuden von der Mehrheit der Mitglieder der vertretenden Gewerkschaft getroffen werden mindestens zwei Drittel der Stimmen.
Das Gericht stellt dann fest, dass die Miteigentümer beschlossen hatten, die Miteigentümergemeinschaft durch eine automatische Schranke mit Öffnungskontrolle per Sender für Bewohner und per Digicode für Besucher zu schließen, und dass die Miteigentümer im Rahmen der Tagesordnung der Versammlung im Allgemeinen beraten hatten über die Funktionsweise der Schranke und insbesondere über die Schließzeiten und entschied, dass diese dauerhaft geschlossen bleibt.
 
Folglich musste dieser Beschluss mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 gefasst werden. 8. Kein subsidiäres Vorkaufsrecht des Mieters beim Massenverkauf eines Gebäudes der
3. Civ.
11. März 2015 (Nr. 14-10.447) FS-PB: In diesem Fall beantragte der Mieter einer Wohnung, der der Verkaufsanzeige seines Vermieters nicht nachgekommen war, die Aufhebung des Verkaufs des gesamten Gebäudes später eingegriffen.
Zur Stützung seines Begehrens macht der Mieter die Verletzung seines subsidiären Vorkaufsrechts geltend. Das vom Kassationsgericht bestätigte Berufungsgericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Verkauf des gesamten Gebäudes kein Vorkaufsrecht zugunsten des Mieters begründe.
 
L.290-1 des CCH auf jedes Versprechen, ein
3. .
18. Februar 2015 (Nr. 14-14.416) FS-PBR: Ein für mehr als 18 Monate gültiges Kaufversprechen wurde durch Privaturkunde abgeschlossen.
Nach einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien forderte der Begünstigte des Versprechens den Verkäufer auf, den Verkauf als perfekt beurteilen zu lassen. Nachdem das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Verkaufsversprechens erklärt hatte, legte der Begünstigte des Versprechens Kassationsbeschwerde ein.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung zurück und erinnerte daran, dass Artikel L. 290-1 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs (CCH) auf jedes Verkaufsversprechen anwendbar ist, dessen Zweck die Übertragung eines Gebäude- oder Immobilienrechts durch eine Einzelperson ist.
 
In diesem Fall unterlag das Kaufversprechen, das länger als 18 Monate gültig war, automatisch diesem Text und musste daher notariell beurkundet werden. 10. Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs für Anwohner bei Verkehrsänderung
EG 11. Februar 2015 (Nr. 367342):
In diesem Fall beantragte der Eigentümer eines Gewerberaums, den er an eine Autowerkstatt vermietete, die Haftung der Gemeinde für die Schäden, die durch Straßenbauarbeiten verursacht wurden, die die Zufahrt zu ihrem Gelände für Fahrzeuge ab einer bestimmten Größe erschwert hatten.
Das Oberlandesgericht wies die Schadensersatzklage mit der Begründung ab, dass die fraglichen Baumaßnahmen nicht dazu führten, dass der Beschwerdeführer am Zugang zur öffentlichen Straße gehindert wurde.
Der Staatsrat erinnert zunächst daran, dass die am allgemeinen Verkehr vorgenommenen Änderungen, die sich entweder aus Änderungen der Basis, der Richtung oder des Ausbaus öffentlicher Straßen oder aus der Schaffung neuer Straßen ergeben, grundsätzlich nicht solche sind Anspruch auf Entschädigung zu begründen. Für den Fall, dass diese Änderungen jedoch dazu führen, dass Anwohner den Zugang zur öffentlichen Straße verbieten oder übermäßig erschweren, begründen sie einen Anspruch auf Entschädigung. Folglich hat sich das Gericht, das den Antrag ablehnte, ohne zu prüfen, ob die Änderungen diesen Zugang nicht übermäßig erschwert hatten und ob dies für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht zu schweren und besonderen Nachteilen führte, irrtümlich gemacht Gesetz.

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