- Ersatzfähiger Schaden im Falle eines Fehlers durch den Diagnostiker
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Gemeinnützige Enteignung – Reichweite des Entschädigungsanspruchs
- Beteiligung der Miteigentümergemeinschaft im Falle einer Miteigentümerklage
- Anlagen zum Protokoll der Mitgliederversammlung
- Kosten
- Mandat des Treuhänders – Regularisierung
- Vollmacht des Treuhänders zur Einleitung rechtlicher Schritte
- Gerichtliche Festsetzung der Miete
1. Ersatzfähiger Schaden bei Fehler des Diagnostikers
Mischen. 8. Juli 2015 (Nr. 13-26.686) PBRI:
In diesem Fall war der den Käufern mitgeteilte parasitäre Zustand falsch und erlaubte es ihnen nicht, vor dem Kauf den fortgeschrittenen Zustand des Befalls des Gebäudes durch Termiten zu kennen.
Die Käufer verklagten daher den Immobilienmakler, über den sie das Grundstück erworben hatten, sowie den Versicherer des Diagnostikers auf Ersatz ihres Schadens, wobei letzterer in Zwangsliquidation gestellt wurde. Der Versicherer focht vor dem Kassationsgericht seine Anordnung an, die den Käufern entstandenen Sach- und Vermögensschäden zu ersetzen.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Versicherer geltend, die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht seien nur als Chancenverlust und nicht als Sachschaden zu werten. Das Kassationsgericht wies die Berufung zurück. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus Artikel L. 271-4 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs, dass die dem Verkaufsversprechen oder der authentischen Kaufurkunde eines Gebäudes beigefügte technische Diagnosedatei den Käufer gegen das mit der Anwesenheit verbundene Risiko absichert von Termiten und dass die Verantwortung des Diagnostikers übernommen wird, wenn die Diagnose nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Normen und den Regeln der Technik durchgeführt wurde und sich als fehlerhaft erweist. Die Sach- und Vermögensschäden, die den Käufern durch diese Fehldiagnose entstehen, sind daher sicher und der Versicherer des Diagnostikers schuldet ihnen seine Gewährleistung.
2. Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung
1. Zivil . 17. Juni 2015 (Nr. 14-14.444) F-PB:
Unter Berufung auf die Entlassung eines von ihnen fuhren zwei Mitkreditnehmer mit der vorzeitigen Rückzahlung ihrer Darlehen fort, indem sie einen Kredit von einer anderen Einrichtung zurückkauften, und verklagten dann die Bank auf Rückerstattung der Entschädigungen für die vorzeitige Rückzahlung.
Die Bank focht den dem Antrag stattgebenden Berufungsbescheid an.
Nach Angaben der Bank war die Rückzahlung der Kredite nicht wirklich durch die Kündigung eines der Kreditnehmer motiviert, sondern durch das Scheitern einer Neuverhandlung des Zinssatzes. Der Kassationsgerichtshof beruft sich auf das Berufungsurteil, in dem präzisiert wird, dass die Kreditnehmer ihre Entscheidung zur vorzeitigen Rückzahlung der Kredite durch die Kündigung eines von ihnen begründet hätten. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, dass der Grund für die Zinssenkung in keiner Weise den Kündigungsgrund ausschließt, und der Bank die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen auferlegt hat.
3. Enteignung im öffentlichen Interesse – Reichweite des Entschädigungsanspruchs
EGMR 25. Juni 2015 (req.24756/10) Couturon c. Frankreich
In diesem Fall rügte der Beschwerdeführer die fehlende Entschädigung für den Wertverlust des Teils seines Eigentums, von dem er nicht enteignet worden war, aufgrund des Baus der nahe gelegenen Autobahn A89, und berief sich auf die Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr 1 über den Schutz des Eigentums.
Der Gerichtshof war der Ansicht, dass Frankreich in diesem Fall einen großen Ermessensspielraum hatte, da der Bau der Autobahn Teil der Umsetzung einer Regionalplanungspolitik war, bei der das allgemeine Interesse der Gemeinschaft einen herausragenden Platz einnahm. Darüber hinaus ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Eigentümer von einer fairen gerichtlichen Prüfung profitiert hat, da die französischen Gerichte seine Argumente zur Wertminderung seines Eigentums nach dem Bau der Autobahn ordnungsgemäß geprüft haben. Folglich kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK vorliegt.
4. Beteiligung der Miteigentümergemeinschaft im Falle einer Miteigentümerklage
3. Zivil . 8. Juli 2015 (Nr. 14-16.975) FS-PBI
Der Eigentümer von Grundstücken in einem Gebäude, das dem Miteigentumsstatus unterliegt, weil es in Grundstücke aufgeteilt wurde, die zwischen zwei Miteigentümern aufgeteilt wurden, hat den anderen Eigentümer damit beauftragt, ohne Genehmigung Gebäude abzureißen, die die von ihm gebauten gemeinsamen Teile betreffen.
Um dem Miteigentümer die Wiederherstellung der Räumlichkeiten aufzuerlegen, entschied das Oberlandesgericht, dass die Gewerkschaftsgemeinschaft, soweit sie nicht organisiert sei, nicht in das Verfahren einbezogen werden könne. Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil auf. Nach Ansicht des Gerichts muss ein Miteigentümer, der im Einzelfall eine Klage auf Herausgabe der Gemeinschaftsanteile ausübt, die Miteigentümergemeinschaft in dem Fall anrufen, nachdem er gegebenenfalls seinen Vertreter gerichtlich bestellt hat.
5. Anlagen zum Protokoll der Hauptversammlung
3. Zivil . 8. Juli 2015 (Nr. 14-12.072) FS-PB:
Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb eines Gebäudes, das der Miteigentümerschaft unterliegt, hat den Treuhänder unter Übermittlung des Hausmeisterarbeitsvertrags vorgeladen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Miteigentümer berechtigt, vom Treuhänder die Übermittlung der Unterlagen zu verlangen, die dem Protokoll der Gesellschafterversammlung zwingend beigefügt werden müssen. Dies sei beim Arbeitsvertrag der Hausmeisterin insofern der Fall, als ihre Einstellung der Zustimmung der Miteigentümerschaft bedürfe. Nach Ansicht des Kassationshofs bildet der Arbeitsvertrag eines Gewerkschaftsfunktionärs keine Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung. Das Urteil wird daher aufgehoben.
6. Ausgaben
3. Zivil . 8. Juli 2015 (Nr. 14-12.995) FS-PB:
In diesem Fall widerspricht der Erwerber von Grundstücken an einem im Miteigentum stehenden Gebäude seinem Mahnbescheid.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts war dieser Erwerber unzulässig, die Hauptversammlung, in der der Abrufbeschluss gefasst worden war, anzufechten, soweit dieser Erwerber dem Treuhänder nicht bekannt war, da die Grundstücksübertragung nicht angemeldet worden war die gemäß Artikel 6 des Dekrets vom 17. März 1967 erforderlichen Formulare, damit er nicht vorgeladen werden musste. Der Kassationsgerichtshof ist dagegen der Ansicht, dass die Miteigentümergemeinschaft, die dem Käufer die Undurchsetzbarkeit der mangels Mitteilung der Übertragung erfolgten Eigentumsübertragung entgegensetzt, von ihm nicht die Zahlung der Miteigentümergebühren verlangen kann -Eigentum. Die Berufungsentscheidung wird daher vom Gericht aufgehoben.
7. Mandat des Treuhänders – Regularisierung
3. Zivil . 2015 16. September 2015 (Nr. 14-16.106) FS-PBI:
Eine Hauptversammlung vom 27. Januar 2010 hat einem Treuhänder ein Mandat bis zum 31. Dezember 2010 erteilt, dann hat die Hauptversammlung vom 5. Juli 2012 diesem Treuhänder rückwirkend ein neues Mandat erteilt.
Nachdem dem Antrag zweier Miteigentümer auf Aufhebung eines Beschlusses der Hauptversammlung stattgegeben wurde, hat der Treuhänder am 25. Oktober 2011 im Namen der Interessengemeinschaft Berufung gegen den Beschluss eingelegt.
Da das Mandat des Syndikus zu diesem Zeitpunkt erloschen sei, beriefen sich die Antragsgegner auf die Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Vollmacht des Syndikus. Das Berufungsgericht entschied, dass die Berufung, die der Treuhänder eingelegt hatte, als er zu diesem Zeitpunkt kein Mandat hatte, materiell nichtig war und dass die Nichtigkeit nicht gedeckt war.
Der Kassationsgerichtshof stellte klar, dass die Regularisierung der Befugnisse des Treuhänders, der im Namen der Gewerkschaft ohne Mandat vor Gericht gehandelt hat, nach Ablauf der Berufungsfrist nicht eingreifen kann, weshalb das Gericht die von den Miteigentümern der Gewerkschaft eingelegte Berufung zurückwies .
8. Vollmacht des Treuhänders zur Klageerhebung
CE 3. Juli 2015 (Nr. 371433):
Die Hauptversammlung einer Miteigentümergemeinschaft hatte den Treuhänder in einer Beratung eingeladen, „ eine mögliche Beschwerde gegen die Baugenehmigung bezüglich des angrenzenden Programms auszuüben “. Um der in der Verteidigung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Rechnung zu tragen, hat das Berufungsgericht des Verwaltungsgerichts später vom Staatsrat zugestimmt, dass dies in Ermangelung einer anderen Klärung des Gegenstands und Zwecks des Streits, auf den sich diese Beratung bezieht, möglich wäre stellt keine dem Treuhänder von der Hauptversammlung gültig erteilte Ermächtigung dar, gegen das angefochtene Urteil Berufung einzulegen.
9. Gerichtliche Festsetzung der Miete
3. Zivil . 1. Juli 2015 (Nr. 14-13.056) F-PB :
Der Eigentümer vermieteter Gewerberäume verklagte die Mieter auf Festsetzung der Miete für die Verlängerung des Mietverhältnisses.
Zur Festsetzung der Miete des Verlängerungsmietvertrags nach dem Mietwert berücksichtigt das Berufungsurteil insbesondere die dreijährlichen Revisionen, die am 3. Mai 2008 und am 3. Mai 2011 hätten eingreifen können. Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil auf insofern, als das Berufungsgericht mit dieser Entscheidung, ohne dass ein Antrag auf Überprüfung der dreijährigen Miete per außergerichtlichem Schriftstück oder per Einschreiben gestellt worden war, gegen die Artikel L. 145-37 und R. 145-20 des Handelsgesetzbuches verstoßen hat .