1. Unwirksamkeit des Bankgeheimnisses des Treuhänders gegenüber der Miteigentümergemeinschaft
2. Modalitäten der Teilung der Miteigentümergemeinschaft
3.
Erlöschen des Mahnbescheids 1. Unwirksamkeit des Bankgeheimnisses des Treuhänders gegenüber der Miteigentümergemeinschaft
Com.
24. März 2015 (Nr. 13-22.597) F-PB: In diesem Fall hatte ein Syndikus ein Konto bei einer Bank eröffnet, die dem Präsidenten des Gewerkschaftsrates Informationen über die Führung dieses Kontos übermittelt hatte.
Daraufhin verklagte der Treuhänder die Bank auf zivilrechtliche Haftung, soweit sie seiner Ansicht nach das Bankgeheimnis verletzt habe. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass das Bankgeheimnis der Bank nicht verbiete, den Gewerkschaftsrat der Gewerkschaft über den Fehler ihres Treuhänders zu informieren, der die Gelder im Zusammenhang mit der Verwaltung des Miteigentums nicht wie vorgesehen auf einem individualisierten Konto deponiert habe für in Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 1965, jedoch auf einem ihm gehörenden Unterkonto, dessen alleiniger Inhaber der Treuhänder war.
Das Kassationsgericht wies die Berufung des Treuhänders zurück.
Zur Begründung seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass das strittige Konto, dessen Titel es ermöglichte, das betreffende Miteigentum zu identifizieren, kein separates Konto im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 sei, das ausschließlich registriert sei Verwaltungstätigkeiten des Miteigentums an der Wohnung, woraus folgt, dass das Bankgeheimnis der Übermittlung von Informationen über die Führung dieses Kontos an die Spielgemeinschaft nicht entgegenstand. 2. Modalitäten für die gemeinsame Nutzung einer
3. Zivilisation . 1. April 2015 (Nr. 14-14.349) FS-PB:
Nach der Scheidung zweier Ehegatten, die das Gütertrennungsregime angenommen hatten, traten Schwierigkeiten bei der Liquidation und Aufteilung eines ungeteilten Gebäudes zwischen ihnen auf.
Der Ehemann hatte gegen das Berufungsurteil eingewendet, dass für die Finanzierung des ungeteilten Gebäudes keine Ansprüche auf seinen Vorteil bestünden, da der Restverkaufspreis dieser Liegenschaft unter den Ehegatten entsprechend dem Anteil aufzuteilen sei von jedem von ihnen aus dem Erwerbsvertrag. In diesem Fall bestätigt der Kassationsgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Sie hatte zunächst festgestellt, dass die Ehegatten durch eine Klausel in ihrem Ehevertrag vereinbart hatten, dass jeder von ihnen Tag für Tag seinen Beitragsanteil an den Ehekosten bezahlt hätte. Sie leitete daraus ab, dass sich aus dem Testament der Ehegatten ergebe, dass diese Vermutung den Nachweis verbiete, dass der eine oder andere Ehegatte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Gericht stellte sodann fest, dass das ungeteilte Gebäude die eheliche Wohnung darstelle, die Regelungen zu diesem vom Ehemann betriebenen Erwerb daher an der Erfüllung seiner Beitragspflicht zu den Ehekosten beteiligt seien.
Er konnte daher nicht von einer Schuld in Bezug auf die Finanzierung des Erwerbs dieser Immobilie profitieren. 3. Erlöschen des Zahlungsbefehls
2. Civ .
19.03.2015 (Nr. 14-10.239) F-PB: In diesem Fall hatte eine Bank am 16.02.2010 einen pfändungsgleichen Zahlungsbefehl erlassen die vollstreckung des tribunal de grande instance hatte die absolute nichtigkeit der darlehensurkunde festgestellt und den grundpfändungsbefehl für nichtig erklärt, dessen erlassung angeordnet hatte.
Während die Bank Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, lehnte der Vollstreckungsrichter einen Antrag auf Verlängerung der Wirkungen des Beschlusses ab. Der Kassationsgerichtshof hob das Berufungsurteil auf, mit dem das Gericht festgestellt hatte, dass die Darlehenshandlung ordnungsgemäß war. Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs war der Zahlungsbefehl in Höhe einer Pfändung aufgrund der seit seiner Ausstellung am 16. Februar 2010 verstrichenen Frist von mehr als zwei Jahren abgelaufen und seit dem 16. Februar 2012 automatisch außer Kraft gesetzt worden. , so dass es nach Aufhebung des Orientierungsurteils nicht über den Rechtsstreit in der Hauptsache über die Gültigkeit des verfahrensbegründenden vollstreckbaren Titels verhandeln konnte.