Die Regierung wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2014 zur Vereinfachung des Geschäftslebens ermächtigt, innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung des Gesetzes durch Verordnung Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, die Verfahren zur Information der Käufer zu vereinfachen, die in vorgesehen sind Artikel L.721-2 und L.721-3 des Bau- und Wohnungsgesetzes (CCH), das durch das Alur-Gesetz geschaffen wurde (Art. 15). Die Verordnung vom 27. August 2015 721-2 und L. 721-3 des Bau- und Wohnungsgesetzes vorgesehenen Verfahren zur Information der Käufer wurde daher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen.

Dokumente zur Organisation des Gebäudes

Spätestens bei der Unterzeichnung des Kaufversprechens sind die Unterlagen nun dem Käufer auszuhändigen und nicht mehr dem Kaufversprechen oder der Urkunde beizufügen.
Zudem wurde die Pflicht zur Vorlage des Protokolls modifiziert.
Diese sind dem Käufer auszuhändigen, es sei denn, der verkaufende Miteigentümer konnte diese Unterlagen nicht vom Treuhänder erhalten. Was die Art der Lieferung der Dokumente betrifft, so können diese auf jedem Medium und auf jedem Weg geliefert werden, einschließlich auf dematerialisierte Weise, vorbehaltlich der Zustimmung des Käufers. Der Käufer muss diese Lieferung entweder in der Urkunde, die das Verkaufsversprechen enthält, durch seine einfache Unterschrift bescheinigen, wenn es sich um eine authentische Urkunde handelt, oder, wenn die Urkunde unter privater Unterschrift erstellt wurde, in einem Dokument, das er von seiner Hand unterzeichnet und datiert.

Lockerung der Informationspflicht

Wenn der Käufer bereits Eigentümer eines Grundstücks im Miteigentum ist, die Unterlagen über die Organisation des Gebäudes, das Wartungsbuch, das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten der Miteigentümer und die Schlussfolgerungen des Gesamt Eine technische Diagnose ist nicht erforderlich.
Ebenso sind das Protokoll der Gesellschafterversammlung, das Wartungsbuch, das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten der Miteigentümer und die Schlussfolgerungen der technischen Gesamtdiagnose bei Übertragung eines Nebenlos nicht erforderlich.

Beginn der Widerrufsfrist

Wenn dem Käufer die Unterlagen zur Organisation des Gebäudes und zu den Finanzinformationen nicht spätestens am Tag der Unterzeichnung des Verkaufsversprechens ausgehändigt werden, verfällt die Widerrufsfrist gemäß Artikel L. 271-1 des CCH läuft erst ab dem Tag nach Übermittlung dieser Unterlagen und Informationen an den Käufer.
Wenn schließlich die Dokumente zur Organisation des Gebäudes und die Gesamtaufstellung der unbezahlten Gebühren und Schulden dem Entwurf der notariellen Urkunde nicht beigefügt sind, läuft die Bedenkzeit erst ab dem Tag nach der Übermittlung dieser Dokumente und Informationen an den Käufer.

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