Zusammenfassung

VORSCHRIFTEN

Reform der Gewerbeentwicklung
Dekret vom 12. Februar 2015
̴
Rauchmelder: Verteilung der Pflichten zwischen Vermietern und Mietern
Dekret vom 2. Februar 2015

JURISPRUDENZ

… vom 28. Januar 2015
Realrecht: Frist
… vom 17. Dezember 2014 Verkaufsversprechen: Verletzung von Vertragsbestimmungen
… vom 28. Januar 2015 Verletzung der Lieferpflicht
… vom 28. Januar 2015 Ersatzfähiger Schaden des Verkäufers in der Irrtum betreffend Gebäudeoberfläche
… vom 28. Januar 2015
Oberfläche der privaten Teile: unter Berücksichtigung von Loggien
… vom 17. Dezember 2014 Hauptversammlung der Miteigentümer: Mehrheitsmissbrauch
… vom 28. Januar 2015 Zustand von Gültigkeit der Zustellung des Klageprotokolls einer Hauptversammlung
… vom 28.01.2015 Hauptversammlungen: Ausschreibungspflicht
… vom 28.01.2015 Bauausführung: keine Verpflichtung des Losinhabers zur Vorlage beim Nachunternehmer zweiter Ordnung der Meister der Arbeit

VORSCHRIFTEN

Handelsentwicklungsreform

Das Dekret vom 12. Februar 20151, das am 15. Februar 2015 in Kraft trat, passt den regulatorischen Teil des Handelsgesetzbuchs in Bezug auf die kommerzielle Entwicklung an, um die Änderungen zu berücksichtigen, die durch das Gesetz Nr. 2014-626 vom 18. Juni vorgenommen wurden, 2014 Kiefer). Dieser Erlass ist insbesondere für Projektträger und Eigentümer von Gewerbe- oder Drive-Through-Komplexen interessant, soweit es sich um Gewerbeerschließungsaufträge sowie Gewerbegenehmigungen handelt.

Zusammensetzung der kommerziellen Entwicklungskommissionen

Der Erlass bestimmt die Methoden der Zusammensetzung der Fach- und Landeskommissionen sowie die Regeln, die insbesondere darauf abzielen, Interessenkonflikte der Mitglieder der verschiedenen Kommissionen zu vermeiden.

Gewerbeberechtigungen

Antrag auf Genehmigung zur gewerblichen Nutzung

Der Erlass erweitert die Liste der Personen, die berechtigt sind, eine Betriebserlaubnis zu beantragen.
Der Antrag auf Bewilligung kann nun von einem Anspruchsberechtigten einer gemeinnützigen Enteignung gestellt werden. Ebenso kann, falls keine Baugenehmigung erforderlich ist, der Antrag auf Genehmigung zur gewerblichen Nutzung von jeder Person gestellt werden, die einen Titel des/der Eigentümer(s) nachweisen kann, der ihn zur gewerblichen Nutzung der Gebäude ermächtigt, oder von einem Vertreter dieser Person . Auf Anordnung des für Handel zuständigen Ministers sind ein Musterantrag für die Genehmigung zur gewerblichen Nutzung und die dem Baugenehmigungsantrag beigefügte Akte zu erstellen. Der Genehmigungsantrag muss die Eigenschaft, in der der Antragsteller handelt, und die Art des Projekts angeben.

Dateiinhalt

Wenn die erforderlichen Unterlagen dennoch die Bewertung von Elementen im Zusammenhang mit der Raumverwaltung, der Zugänglichkeit des kommerziellen Angebots und der Umwelt ermöglichen sollen, enthält der Erlass die Liste der Elemente der dem Antrag beigefügten Akte, die dann verlängert wird.

Der Erlass verlangt die Bereitstellung von Informationen über:

  • das Projekt ;
  • das Einzugsgebiet;
  • Karten oder Pläne in Bezug auf das Projekt;
  • die raumplanerischen Wirkungen des Vorhabens;
  • die Auswirkungen des Projekts im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung;
  • die Wirkungen des Projekts im Hinblick auf den Verbraucherschutz;
  • die sozialen Auswirkungen des Projekts.

Wenn für das Projekt keine Baugenehmigung erforderlich ist, muss der Antrag außerdem Folgendes angeben:

  • Angaben zur Identität des Antragstellers;
  • Ort, Adresse und Fläche des Grundstücks/der Grundstücke.

Ebenso muss die Datei enthalten:

Für den/die Bewerber:

  • einen Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister oder, wenn sich die Gesellschaft in Gründung befindet, eine Kopie des bei der Steuerbehörde registrierten Gesellschaftsvertrags;
  • Angabe der betroffenen Grundstücke, deren Gesamtfläche und Auszug aus dem Katasterplan;
  • Eine Beschreibung des Projekts mit Angabe seiner Einbettung in die Landschaft oder ein städtisches Projekt;
  • Eine Karte im Maßstab 1:25.000, auf der der Standort des Projekts angegeben ist;
  • Eine ordnungsgemäß beschriftete Luft- oder Satellitenaufnahme, die das Projekt in seinem Bezirk registriert;
  • Ein axonometrisches Foto des aktuellen Standorts und eine visuelle Präsentation des Projekts, um seine zukünftige Einfügung in Bezug auf benachbarte Gebäude und Landschaften, seine visuelle Wirkung sowie die Behandlung von Zugang und Land zu bewerten;
  • Ein grafisches Dokument, das alle Fassaden des Projekts darstellt.

1 Dekret Nr. 2015-165 vom 12. Februar 2015 über die kommerzielle Entwicklung

Einreichung des Antrags

Bei Projekten, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, werden der Antrag und die Akte an die Abteilungskommission für kommerzielle Entwicklung (CDAC) gesendet.

Bei baugenehmigungspflichtigen Projekten wird der Antrag zusammen mit der Akte beim Rathaus eingereicht, das den Antrag dann an die CDAC weiterleitet.

CDAC-Entscheidung

Innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung der Kommission oder dem Datum der stillschweigenden Genehmigung wird dem Antragsteller die Entscheidung oder Stellungnahme des CDAC mitgeteilt und in der Sammlung der Verwaltungsakte der Präfektur veröffentlicht.
Der Aushang der Entscheidung im Rathaus auf Initiative des Präfekten wird im Dekret nicht wiederholt. Nach derselben Frist wird im Falle einer positiven Entscheidung oder Stellungnahme ein Auszug in zwei regionalen oder lokalen Zeitungen auf Kosten des Antragstellers veröffentlicht. Die Gewerbenutzungserlaubnis gilt für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Projekte. Diese Frist verlängert sich um zwei Jahre bei Projekten zur Errichtung von mehr als 6.000 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei genehmigungsfreien Vorhaben beträgt die Geltungsdauer grundsätzlich drei Jahre ab Zustellung der Entscheidung. Im Falle eines Rechtsbehelfs vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen die Erlaubnis zur gewerblichen Verwertung ist die Dreijahresfrist bis zur Verkündung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gehemmt.

Beschwerde gegen den Entscheid oder die Stellungnahme der Departementskommission

Das Dekret legt die Verfahren für die Berufung gegen die Entscheidungen des CDAC fest.
Sie regelt insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsbehelf ausgeübt werden kann, sowie die zur Ausübung eines Rechtsbehelfs befugten Personen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nationalkommission insbesondere schriftliche Beiträge entgegennehmen kann.
Das Mindestquorum für Beratungen wird erhöht. Die Kommission kann nur beraten, wenn mindestens sechs statt bisher fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stellungnahme oder der Beschluss muss begründet und vom Präsidenten unterzeichnet sein und die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie die Zahl der Enthaltungen enthalten. Die Entscheidung oder das Gutachten wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem Antragsteller, dem Präfekten und, wenn das Projekt eine Baugenehmigung erfordert, der zuständigen Behörde mitgeteilt.
Die Entscheidung ist nicht mehr Gegenstand einer Mitteilung an den für Handel zuständigen Minister. Die Mitteilung, die innerhalb von zwei Monaten erfolgen sollte, muss nun innerhalb eines Monats nach der Sitzung des Ausschusses oder dem Datum der stillschweigenden Bestätigung erfolgen.

Selbstüberweisung an die nationale Kommission

Das Dekret legt die Verfahren für die Selbstverweisung an die nationale Kommission fest, wenn sich das Projekt auf Geräte bezieht, deren Verkaufsfläche mehr als 20.000 Quadratmeter beträgt. In einer solchen Situation muss das Sekretariat der Departementskommission innerhalb von zehn vollen Tagen nach Erhalt des Antrags auf Handelszulassung der nationalen Kommission eine dematerialisierte Kopie des Antrags zusammen mit der Akte zukommen lassen. Die Landeskommission für Wirtschaftsförderung kann das Projekt dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Stellungnahme oder Entscheidung der Departementskommission an das Sekretariat der Landeskommission aufnehmen. Die Kommission nimmt das Projekt auf Vorschlag ihres Präsidenten oder von mindestens vier ihrer Mitglieder mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf. Anschließend gibt sie eine Stellungnahme ab oder trifft eine Entscheidung über die Konformität des Projekts. Die Stellungnahme bzw. dieser Beschluss ersetzt die der Fachkommission.

Während dieses Verfahrens gilt das im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des CDAC geltende Verfahren.
Abschließend wird präzisiert, dass dieses Verfahren der Berufung gegen die Entscheidung oder die Stellungnahme der Departementskommission nicht entgegensteht. Die Nationalkommission entscheidet über alle projektbezogenen Verweisungen und Beschwerden durch einen einzigen Entscheid oder eine einzige Stellungnahme.

Ende des kommerziellen Betriebs

Wenn ein Gewerbekomplex oder ein dauerhafter Entnahmepunkt, der zu einer Genehmigung für den gewerblichen Betrieb geführt hat, nicht mehr zu gewerblichen Zwecken betrieben wird, teilen der/die Eigentümer der Gebäude dem Präfekten des Departements das Datum der Betriebseinstellung mit Siedlung Gemeinde. Abgesehen von Ausnahmen ist es Sache des Gebäudeeigentümers, dem Präfekten der Gemeinde, in der sich der Standort befindet, die geplanten Maßnahmen zur Durchführung des Rückbaus und der Wiederherstellung des Standorts nach Ablauf von drei Fristen mitzuteilen Jahre ab dem Datum der Betriebseinstellung. Andernfalls kann die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde auf Kosten und Gefahr des/der Grundstückseigentümer(s) die erforderlichen Maßnahmen treffen oder durchführen lassen.

Übergangsmaßnahmen

Der Erlass sieht Übergangsbestimmungen für Anträge auf Genehmigung zur gewerblichen Nutzung und Baugenehmigungen vor, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Textes geprüft werden. Der Erlass legt auch Übergangsregeln fest, die für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Nationalen Kommission für kommerzielle Entwicklung in Bezug auf Projekte gelten, die eine Baugenehmigung erfordern, sowie gegen Entscheidungen des Verwaltungsrichters über die Aufhebung von Betriebsgenehmigungen oder Baugenehmigungen vor dem Inkrafttreten von das Dekret.

Rauchmelder: Pflichten von Vermietern und Mietern

Seit Inkrafttreten des Alur-Gesetzes 2 liegt die Verantwortung für die Installation von Rauchmeldern nicht mehr beim Mieter, sondern beim Eigentümer.
Der Mieter ist lediglich für die Instandhaltung der Anlage verantwortlich. Der Erlass vom 2. Februar 20153 zieht die Konsequenzen aus dieser Änderung und passt die Verordnungsbestimmungen des Bau- und Wohnungsgesetzbuches an.

2 Gesetz Nr. 2014-366 vom 24. März 2014 für den Zugang zu Wohnraum und renovierte Stadtplanung

JURISPRUDENZ

Dingliches Recht: Befristung

3. Zivil. 28. Januar 2015 (Nr. 14-10.013) FS-PBRI:

„Wenn der Eigentümer ein dingliches Recht gewährt, das den Vorteil eines besonderen Genusses seines Eigentums gewährt, kann dieses Recht, wenn es nicht durch den Willen der Parteien zeitlich begrenzt ist, nicht dauerhaft sein und erlischt unter den in den Artikeln vorgesehenen Bedingungen 619 und 625 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
In diesem Fall hatte die Miteigentümergemeinschaft zugunsten der Firma EDF, jetzt ERDF, ein Nutzungsrecht an einem aus einem öffentlichen Stromverteilungstransformator bestehenden Grundstück errichtet.

Verkaufsversprechen: Vertragsbruch

3. Zivil. 17. Dezember 2014 (Nr. 13-24.597) FS-D:

In diesem Fall untersagte eine in einem Verkaufsversprechen enthaltene Klausel dem Verkäufer, die Räumlichkeiten zu verändern und insbesondere baulich bedingte Elemente abzubauen.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt das Urteil des Berufungsgerichts, das über die Abwicklung des Verkaufs mit der Begründung entscheidet, dass die Entfernung der Schrankwand und des Badezimmerspiegels, die mit in die Wand eindringenden Dübeln befestigt waren, zu einer Verschlechterung der Wandfliesen geführt hatte vollständig ersetzt werden und dass die in einem Fries im Badezimmer angebrachten und mit Gips versiegelten Zierfliesen abgerissen wurden, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Auflage des Verkaufsversprechens darstellte.

Nichtlieferung

3. Zivil.
28. Januar 2015 (Nr. 13-19.945) FS-PBR: Käufer eines Hauses stellten fest, dass die Ableitung ihres Abwassers nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen war.

3 Dekret Nr. 2015-114 vom 2. Februar 2015 zur Änderung des Artikels R. 129-13 des Bau- und Wohnungsgesetzes

Sie verklagten daher die Verkäufer auf Ersatz ihres Schadens. Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Gebäude als Anschluss an das öffentliche Kanalnetz verkauft worden sei und stellte fest, dass der Anschluss nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspreche. Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurück, in dem festgestellt wurde, dass die Verkäufer ihrer Lieferpflicht nicht nachgekommen waren.

Ersatzfähiger Schaden des Verkäufers im Falle eines Fehlers in Bezug auf die Oberfläche des Gebäudes

3. Zivil. 28. Januar 2015 (Nr. 13-27.397) FS-PBRI:

„Stellt die Rückerstattung, zu der der Verkäufer nach der Minderung des Preises aufgrund einer geringeren Maßnahme im Verhältnis zur vereinbarten Fläche gesetzlich verpflichtet ist, für sich genommen keinen ersatzfähigen Schaden dar, der eine Garantieklage zulässt, kann der Verkäufer sich durchsetzen gegen den Vermesser, der eine fehlerhafte Messung durchgeführt hat, gegen den Verlust der Chance, seine Ware zum gleichen Preis für eine geringere Fläche zu verkaufen“.
Der Verkäufer kann sich daher gegen den Vermesser wenden und seinen Schaden geltend machen, der aus dem Verlust einer Chance besteht.

Fläche privater Bereiche: unter Berücksichtigung von Loggien

3. Zivil. 28. Januar 2015 (Nr. 13-27.397) FS-PB:

Die Käufer eines Miteigentumsgrundstücks bestehend aus einer Wohnung ließen eine Vermessung durchführen, die eine kleinere Fläche als die vom Verkäufer angegebene ergab. Daraufhin verklagten die Käufer den Verkäufer auf Minderung des Kaufpreises. Zur Stützung ihres Antrags beriefen sie sich auf Artikel 4-2 des Dekrets vom 17. März 1967 in seinem Wortlaut, der sich aus dem Dekret vom 23. Mai 1997 ergibt, nach dem Lose oder Bruchteile von Losen mit einer Fläche von weniger als 8 qm bei der Berechnung der in den Kaufvertrag einzubeziehenden Fläche nicht berücksichtigt werden, um geltend zu machen, dass die Flächen der beiden Loggien, eine von 6,27 m², die andere von 6,69 m², davon ausgenommen werden sollen Berechnung der bewohnbaren Privatfläche.

Der Kassationsgerichtshof bestätigt das Urteil des Berufungsgerichts, das den Antrag der Käufer mit der Begründung ablehnte, dass die beiden privaten Loggien, die zum verkauften Grundstück gehörten, zum Zeitpunkt des Verkaufs geschlossen und bewohnbar waren und daher berücksichtigt werden mussten für die Berechnung der Fläche der verkauften Eigenanteile.

Hauptversammlung der Miteigentümer: Mehrheitsmissbrauch

3. Zivil. 17. Dezember 2014 (Nr. 13-27.397) FS-PB:

In diesem Fall betrachtete das Berufungsgericht die Weigerung einer Hauptversammlung, Miteigentümer zu ermächtigen, den Bestimmungsort eines Grundstücks für gewerbliche Nutzung in ein Grundstück für Wohnnutzung zu ändern, als missbräuchlich.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Änderung der Bestimmung des Grundstücks der Bestimmung des Gebäudes nicht zuwiderlaufe, nicht durch die Miteigentumsordnung untersagt sei und die Rechte anderer Miteigentümer nicht verletze. Der Kassationsgerichtshof ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht seine Einschätzung durch die der Hauptversammlung ersetzt hat, und hebt das Urteil auf. Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung den kollektiven Interessen der Miteigentümer zuwiderlief oder ausschließlich aus persönlichen Gründen getroffen worden war Interessen der Mehrheitseigentümer zu Lasten der Minderheitseigentümer.

Gültigkeitsvoraussetzung der Zustellung des Protokolls einer Hauptversammlung

3. Zivil. 28. Januar 2015 (Nr. 13-23-552) FS-PB:

Eine Gesellschaft klagte gegen die Miteigentümergemeinschaft und den Treuhänder, die Bestellung des letzteren für regelwidrig oder gar nicht existent und die von ihr einberufenen Hauptversammlungen für nichtig zu erklären. Das Berufungsgericht wies die Klagen des Unternehmens ab. Das Urteil stellt fest, dass der Treuhänder das Protokoll der Hauptversammlung per Einschreiben mit Rückschein vom 6. Juni 2006 zugestellt hat, und stellt fest, dass die fehlende Wiedergabe des Wortlauts von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetz vom 10. Juli 1965 ist nicht geeignet, diese Mitteilung rechtswidrig zu machen.

Der Kassationsgerichtshof erinnert an Artikel 42, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 und 18 des Dekrets vom 17. März 1967, nach denen jeweils: – Klagen, deren Zweck es ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung anzufechten, unter Strafe des Verfalls, die von den gegnerischen oder säumigen Miteigentümern innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Mitteilung der genannten Entscheidungen, die ihnen auf Geheiß des Treuhänders zugestellt wird, eingeführt wird – die Mitteilung muss den Wortlaut von Artikel 42 wiedergeben, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1965. Das Gericht hob daraufhin das Urteil des Berufungsgerichts mit der Begründung auf, dass der Text von Artikel 42 Absatz 2 in der Zustellung des Protokolls der Hauptversammlung nicht wiedergegeben wurde , des Gesetzes vom 10. Juli 1965 macht diese Benachrichtigung regelwidrig.

Hauptversammlungen: Verpflichtung zum Aufruf zum Wettbewerb

3. Zivil. 28. Januar 2015 (Nr. 13-28.021) FS-PB:

In der Ansicht, dass ein Beschluss gegen das Gebot des Wettbewerbs zwischen externen Dienstleistern verstoße, klagten Miteigentümer gegen die Miteigentümergemeinschaft und den Treuhänder auf Aufhebung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
Der Kassationsgerichtshof greift die Argumentation des Berufungsgerichts auf, das das Erfordernis des Wettbewerbs nur für die Entscheidungsfindung über die Wahl des Vertrages, an den das Miteigentümerkonsortium bindende Entscheidungen delegiert hat, erforderlich war der Gewerkschaftsrat. Folglich hatte der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über den Grundsatz des Abschlusses eines neuen Vertrages über die Wartung der Aufzüge, der die Art des abzuschließenden Vertrages festlegte, eine begrenzte Tragweite und musste zurückgewiesen werden.

Keine Verpflichtung für den Losinhaber, den Subunternehmer der zweiten Ebene dem öffentlichen Auftraggeber vorzustellen

3. Zivil.
21. Januar 2015 (Nr. 13-18.316) FS-PB: Um den Inhaber des Loses zu verurteilen, eine bestimmte Summe an den zweitrangigen Subunternehmer zu zahlen, hält das Urteil fest, dass durch die Annahme und Begünstigung der Anwesenheit des Unternehmens, als a Subunternehmer der zweiten Ebene ohne Genehmigung durch den öffentlichen Auftraggeber, hat der Losinhaber gegenüber dem Subunternehmer der zweiten Ebene ein Verschulden begangen.
Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs trägt der Hauptauftragnehmer dem Hauptauftragnehmer die Verpflichtung, seinen Unterauftragnehmer zur Genehmigung der Vergabebehörde vorzulegen, wenn das Unternehmen ein zweiter Unterauftragnehmer und kein Unterauftragnehmer des Inhabers des Loses war , hat das Berufungsgericht Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1975 und Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches verletzt.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates von unserem Team.

 

Bis bald !

Französisch