Das Dekret Nr. 2014-1334 vom 5. November 2014 über lokale Mietbeobachtungsstellen, die Verfahren zur Übermittlung und Verbreitung ihrer Daten sowie die Einrichtung des Wissenschaftlichen Komitees für Mietbeobachtung, das am 8. November 2014 in Kraft trat, legt die Verfahren für die Erteilung und den Entzug der Akkreditierung lokaler Mietbeobachtungsstellen durch den Wohnungsbauminister fest. Es präzisiert insbesondere Form und Inhalt des Akkreditierungsantrags. Diese Punkte werden durch die Verordnung vom 10. November 2014 über lokale Mietbeobachtungsstellen und die Verfahren zur Übermittlung und Verbreitung ihrer Daten weiter erläutert, welche die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen enthält.

Diese Texte wurden zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts (ALUR-Gesetz) erlassen, welches die Einrichtung lokaler Mietbeobachtungsstellen vorsieht (Artikel 16 des Gesetzes Nr. 89-462 vom 6. Juli 1989 zur Verbesserung des Mietrechts, geändert durch das ALUR-Gesetz). Diese auf Initiative lokaler Behörden und interkommunaler Gremien eingerichteten Beobachtungsstellen haben die Aufgabe, Daten zu Mieten in einem bestimmten geografischen Gebiet zu erheben und die statistischen Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Dekret vom 5. November 2014 knüpft die Akkreditierung an verschiedene Bedingungen, darunter:

  • Einhaltung der methodischen Anforderungen, die von einem durch Dekret eingerichteten Ausschuss, nämlich dem wissenschaftlichen Ausschuss für Mietbeobachtung, festgelegt wurden;
  •  das Vorhandensein einer ausgewogenen Vertretung von Vermietern, Mietern und Verwaltern in den Leitungsgremien der Beobachtungsstelle sowie die Anwesenheit qualifizierter Personen auf dem Gebiet des Wohnungswesens oder der Statistik.

Artikel 3 des Dekrets regelt die Verfahren zur Übermittlung der von den Beobachtungsstellen erhobenen Daten an öffentliche und private Stellen. Dieser Artikel sieht außerdem die jährliche Veröffentlichung der Ergebnisse der Beobachtungsstelle vor. Diese Veröffentlichung muss vor dem 31. März eines jeden Jahres erfolgen (Artikel 2 des Dekrets vom 10. November 2014). Die Ergebnisse müssen Folgendes umfassen:

  • des mittleren und durchschnittlichen Mietniveaus im gesamten Ballungsraum;
  • des mittleren und durchschnittlichen Mietniveaus nach geografischem Gebiet;
  • Daten zur Erfassung des beobachteten Wohnungsbestands;
  • Die wichtigsten Trends in der Entwicklung des Mietmarktes, wenn Veränderungen des Mietniveaus beobachtet werden.

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