Das am 8. November 2014 in Kraft getretene Dekret Nr. 2014-1334 vom 5. November 2014 über lokale Mietbeobachtungsstellen, die Verfahren zur Übermittlung und Verbreitung ihrer Daten und die Einrichtung des Wissenschaftlichen Ausschusses für die Beobachtung der Mieten bestimmt die Verfahren, nach denen der für Wohnungswesen zuständige Minister die Zulassung der örtlichen Mietbeobachtungsstellen ausstellt oder entzieht.

Sie legt insbesondere Form und Inhalt des Zulassungsantrags fest. Diese Elemente werden auch durch das Dekret vom 10. November 2014 in Bezug auf örtliche Mietobservatorien und die Verfahren zur Übermittlung und Verbreitung ihrer Daten klargestellt, in dem die Liste der mit der Anfrage einzureichenden Dokumente festgelegt ist. Diese Texte wurden für die Anwendung des Alur-Gesetzes übernommen, das die Einrichtung lokaler Beobachtungsstellen für Mieten vorsieht (Art. 16 des Gesetzes Nr. 89-462 vom 6. Juli 1989 zur Verbesserung der durch das Gesetz geänderten Mietberichte Alur) .
Diese Beobachtungsstellen, die auf Initiative lokaler Behörden und interkommunaler Einrichtungen geschaffen wurden, haben die Aufgabe, Mietdaten in einem bestimmten geografischen Gebiet zu sammeln und statistische Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Dekret vom 5. November 2014 bedingt die Erteilung der Genehmigung in Bezug auf mehrere Elemente, darunter:

  • Einhaltung der methodischen Vorschriften, die von einem durch das Dekret geschaffenen Ausschuss festgelegt wurden, nämlich dem wissenschaftlichen Ausschuss für die Beobachtung der Mieten;
  •  das Bestehen einer ausgewogenen Vertretung von Vermietern, Mietern und Verwaltern in den Leitungsgremien der Beobachtungsstelle sowie das Vorhandensein qualifizierter Persönlichkeiten aus dem Wohnungswesen oder der Statistik.

Artikel 3 des Dekrets regelt die Übermittlung der von den Beobachtungsstellen gesammelten Daten an öffentliche und private Personen. Dieser Artikel sieht auch die jährliche Veröffentlichung der Ergebnisse der Beobachtungsstelle vor. Diese Veröffentlichung muss vor dem 31. März eines jeden Jahres erfolgen (Art. 2 des Dekrets vom 10. November 2014). Diese Ergebnisse sollten zeigen:

  • das mittlere und durchschnittliche Mietniveau auf der Ebene der Agglomeration;
  • das mittlere und durchschnittliche Mietniveau nach geografischen Gebieten;
  • Rahmendaten zum beobachteten Wohnungsbestand;
  • die Haupttrends auf dem Mietmarkt, wenn Änderungen des Mietniveaus beobachtet werden.

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