Der Mietwert von Gewerbeimmobilien wurde seit 1970 nach Katasterregeln auf Basis eines Standardobjekts ermittelt. Im Jahr 2010 beschloss der Gesetzgeber, diese Mietwerte zu aktualisieren und führte ein System für deren fortlaufende Aktualisierung ein. Dieser Mechanismus, der in Artikel 1498 bis des französischen Steuergesetzbuchs (CGI) vorgesehen ist und durch das Finanzänderungsgesetz von 2010 (Artikel 34 M des Gesetzes Nr. 2010-1658 vom 29. Dezember 2010) geschaffen wurde und erstmals 2015 in Kraft trat, basiert auf der Erklärung der Gewerbeimmobilienbetreiber über die Höhe ihrer gezahlten Miete.
Alle Gewerbeimmobilienbetreiber sind betroffen.
Ein Dekret vom 3. April 2015 legt fest, dass Steuerpflichtige, die dieser Verpflichtung unterliegen, für jede von ihnen am 1. Januar des Jahres der Abgabe der Erklärung gemietete Immobilie die Höhe der Jahresmiete ohne Nebenkosten und Steuern für das Jahr der Abgabe der Erklärung angeben müssen.
Die Mieterklärung ist gleichzeitig mit der Einkommensteuererklärung einzureichen. Für diese erste Einreichungsperiode gestatten die Steuerbehörden jedoch die Abgabe dieser Erklärung bis zum 15. September 2015.

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