Der Mietwert von Gewerberäumen wurde seit 1970 nach den Katasterregeln unter Bezugnahme auf einen typischen Raum ermittelt.
2010 wollte der Gesetzgeber diese Mietwerte aktualisieren und ein System zur permanenten Aktualisierung der Mietwerte einrichten. Dieser Mechanismus, der in Artikel 1498 bis des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (CGI) vorgesehen ist, wurde durch das Finanzänderungsgesetz für 2010 (Art. 34 M des Gesetzes Nr. 2010-1658 vom 29. Dezember 2010) geschaffen und zum ersten Mal wirksam im Jahr 2015 basiert auf einer Erklärung der Betreiber von Geschäftsräumen über die Höhe der von ihnen gezahlten Miete. Betroffen sind alle Betreiber von gewerblichen Räumlichkeiten.
Ein Dekret vom 3. April 2015 legt fest, dass Steuerzahler, die dieser Verpflichtung unterliegen, für jede Immobilie, deren Mieter sie am 1. Januar des Jahres sind, in dem die Erklärung eingereicht wird, die Höhe der Jahresmiete, Gebühren und Steuern nicht inbegriffen
, für das Jahr, in dem die Abgabe der Erklärung erfolgt. Die Mieterklärung muss gleichzeitig mit den Ergebniserklärungen abgegeben werden. Für diese erste Kampagne räumt die Verwaltung jedoch ein, dass diese Erklärung bis zum 15. September 2015 abgegeben werden kann.