Newsletter Nr. 20 – Immobilienrecht

VORSCHRIFTEN

Mietwert von Geschäftsräumen
Dekret vom 3. April 2015
~
Energetische Renovierung von Wohnungen
Dekret vom 17. März 2015
~
Kommerzielle Entwicklung
Dekret vom 27. März 2015

JURISPRUDENZ

I.


24. März 2015 Nichtdurchsetzbarkeit des Bankgeheimnisses durch den Treuhänder gegenüber der Miteigentümergemeinschaft
… vom 17. März 2015
Modalitäten der Aufteilung des Miteigentums Verfahren … vom 19. März 2015 Erlöschen des Mahnbescheids

VORSCHRIFTEN

MIETWERT VON BERUFLICHEN RÄUMLICHKEITEN

Der Mietwert von Gewerberäumen wurde seit 1970 nach den Katasterregeln unter Bezugnahme auf einen typischen Raum ermittelt.
2010 wollte der Gesetzgeber diese Mietwerte aktualisieren und ein System zur permanenten Aktualisierung der Mietwerte einrichten. Dieser Mechanismus, der in Artikel 1498 bis des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (CGI) vorgesehen ist, wurde durch das Finanzänderungsgesetz für 2010 (Art. 34 M des Gesetzes Nr. 2010-1658 vom 29. Dezember 2010) geschaffen und zum ersten Mal wirksam im Jahr 2015 basiert auf einer Erklärung der Betreiber von Geschäftsräumen über die Höhe der von ihnen gezahlten Miete. Betroffen sind alle Betreiber von gewerblichen Räumlichkeiten.
Ein Dekret vom 3. April 2015 legt fest, dass Steuerzahler, die dieser Verpflichtung unterliegen, für jede Immobilie, deren Mieter sie am 1. Januar des Jahres sind, in dem die Erklärung eingereicht wird, die Höhe der Jahresmiete, Gebühren und Steuern nicht inbegriffen angeben müssen , für das Jahr, in dem die Erklärung eingereicht wird.
Die Mieterklärung muss gleichzeitig mit den Ergebniserklärungen abgegeben werden. Für diese erste Kampagne räumt die Verwaltung jedoch ein, dass diese Erklärung bis zum 15. September 2015 abgegeben werden kann.

WOHNUNGSRENOVIERUNG

Der Erlass vom 17. März 20151 legt den Umfang und die Modalitäten der Durchführung von Drittfinanzierungsdiensten für die Durchführung von energetischen Renovierungsarbeiten in Wohn- oder Mehrfamilienhäusern fest. Es bestimmt auch die finanzierbaren Arbeiten sowie die Leistungen, die in den technischen und finanziellen Angeboten enthalten sein müssen.

KOMMERZIELLE ENTWICKLUNG

Im Rahmen der durch das ALUR-Gesetz (Gesetz Nr. ° 2014-626 vom 18. Juni 2014) durchgeführten Reform der kommerziellen Entwicklung wird eine Anordnung vom 27. März 2015 zur Anwendung der Reform der kommerziellen Entwicklung erlassen. Es hebt mehrere Bestimmungen in Bezug auf Beobachtungsstellen für Handelsentwicklung auf Departements auf, nämlich die Artikel A. 751-1 bis A. 751-12 des Handelsgesetzbuchs und den Erlass vom 13. November 2009 zur Anwendung der Artikel R. 751-13 und R. 751-17 des Handelsgesetzbuches.

JURISPRUDENZ

Undurchsetzbarkeit des Bankgeheimnisses durch den Treuhänder gegenüber der Miteigentümergemeinschaft

Kom. 24. März 2015 (Nr. 13-22.597) F-PB:

In diesem Fall hatte ein Treuhänder ein Konto bei einer Bank eröffnet, die Informationen über die Führung dieses Kontos an den Präsidenten des Gewerkschaftsrates übermittelt hatte.
Daraufhin verklagte der Treuhänder die Bank auf zivilrechtliche Haftung, soweit sie seiner Ansicht nach das Bankgeheimnis verletzt habe. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass das Bankgeheimnis der Bank nicht verbiete, den Gewerkschaftsrat der Gewerkschaft über den Fehler ihres Treuhänders zu informieren, der die Gelder im Zusammenhang mit der Verwaltung des Miteigentums nicht wie vorgesehen auf einem individualisierten Konto deponiert habe für in Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 1965, jedoch auf einem ihm gehörenden Unterkonto, dessen alleiniger Inhaber der Treuhänder war. Das Kassationsgericht wies die Berufung des Treuhänders zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass das strittige Konto, dessen Titel es ermöglichte, das betreffende Miteigentum zu identifizieren, kein separates Konto im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 sei, das ausschließlich registriert sei Verwaltungstätigkeiten des Miteigentums an der Wohnung, woraus folgt, dass das Bankgeheimnis der Übermittlung von Informationen über die Führung dieses Kontos an die Spielgemeinschaft nicht entgegenstand.

1 Dekret Nr. 2015-306 vom 17. März 2015 zur Festlegung des Umfangs der Drittfinanzierungsdienste für die Durchführung von energetischen Renovierungsarbeiten in Wohnungen

Modalitäten des Teilens einer Einzelperson

3. Zivil. 1. April 2015 (Nr. 14-14.349) FS-PB:

Nach der Scheidung zweier Ehegatten, die das Gütertrennungsregime angenommen hatten, ergaben sich Schwierigkeiten bei der Liquidation und Teilung eines ungeteilten Gebäudes zwischen ihnen.
Der Ehemann hatte gegen das Berufungsurteil eingewendet, dass für die Finanzierung des ungeteilten Gebäudes keine Ansprüche auf seinen Vorteil bestünden, da der Restverkaufspreis dieser Liegenschaft unter den Ehegatten entsprechend dem Anteil aufzuteilen sei von jedem von ihnen, die sich aus dem Erwerbsvertrag ergeben. In diesem Fall bestätigt der Kassationsgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts. Sie hatte zunächst festgestellt, dass die Ehegatten durch eine Klausel in ihrem Ehevertrag vereinbart hatten, dass jeder von ihnen Tag für Tag seinen Beitragsanteil an den Ehekosten bezahlt hätte. Sie leitete daraus ab, dass sich aus dem Testament der Ehegatten ergebe, dass diese Vermutung den Nachweis verbiete, dass der eine oder andere Ehegatte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Gericht stellte sodann fest, dass das ungeteilte Gebäude die eheliche Wohnung darstelle, die Regelungen zu diesem vom Ehemann betriebenen Erwerb daher an der Erfüllung seiner Beitragspflicht zu den Ehekosten beteiligt seien. Er konnte daher nicht von einer Schuld in Bezug auf die Finanzierung des Erwerbs dieser Immobilie profitieren.

Ablauf der Zahlungsaufforderung

2. Zivil. 19. März 2015 (Nr. 14-10.239) F-PB:

In diesem Fall hatte eine Bank am 16.02.2010 einen Mahnbescheid in Höhe der Vermögenspfändung erlassen. Mit Orientierungsurteil vom 25.10.2011 hatte der Vollstreckungsrichter des Tribunal de grande instance die Tat für absolut nichtig erklärt des Darlehens und hatte die Verfügung über die Beschlagnahme von Grundstücken, deren Herausgabe er angeordnet hatte, für nichtig erklärt.
Während die Bank gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, lehnte der Vollstreckungsrichter einen Antrag auf Verlängerung der Wirkungen des Beschlusses ab. Der Kassationsgerichtshof hob das Berufungsurteil auf, mit dem das Gericht festgestellt hatte, dass die Darlehenshandlung ordnungsgemäß war. Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs war der Zahlungsbefehl in Höhe einer Pfändung aufgrund der seit seiner Ausstellung am 16. Februar 2010 verstrichenen Frist von mehr als zwei Jahren abgelaufen und seit dem 16. Februar 2012 automatisch außer Kraft gesetzt worden. , so dass es nach Aufhebung des Orientierungsurteils nicht über den Rechtsstreit in der Hauptsache über die Gültigkeit des verfahrensbegründenden vollstreckbaren Titels verhandeln konnte.

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