Der Kontext des Errichtungsgesetzes 2020-1379 vom 14. November 2020

Zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie wurde durch das Gesetz vom 23. März 2020 . Es blieb für fast 16 Wochen bis zum 10. Juli 2020 in Kraft, nachdem es durch das Gesetz vom 11. Mai 2020 . Auf ihrer Grundlage wurde im Frühjahr 2020 die allgemeine Ausgangssperre des Landes beschlossen.

Angesichts des Wiederaufflammens der Epidemie wurde dieses Ausnahmesystem erneut per Dekret vom 14. Oktober 2020 ab dem 17. Oktober für einen Monat erklärt.

Das Gesetz 2020-1379 (im Folgenden „das Gesetz“) verlängert  den Gesundheitsnotstand gesamten Staatsgebiet  um drei Monate,  d bis einschließlich 16. Februar 2021 Die Übergangsregelung für den Ausstieg aus dem Gesundheitsnotstand wird ebenfalls bis zum 1. April 2021 verlängert . Damit wird es dem Premierminister und den Präfekten ermöglicht, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Gesundheitsnotstand beendet ist.

Das Gesetz ermächtigt die Regierung auch, die während der ersten Welle der Covid-19-Epidemie getroffenen Maßnahmen (Hilfe für Unternehmen, Kurzarbeit, Arbeitsrecht, Fristenverfahren und Anhörungen von Verwaltungs- und Justizbehörden) durch Verordnungen wiederherzustellen oder zu verlängern Gerichtsbarkeiten).

Das Gesetz sieht in Artikel 14 ein neues System zum Schutz der Mieter von Berufs- oder Geschäftsräumen vor, in denen die ausgeübte Tätigkeit von einer behördlichen Schließungsentscheidung oder von den eingeführten Gesundheitsbeschränkungen betroffen ist.

Vorstellung von Artikel 14

Die genommenen Prozeduren

Die Mieten und Mieten für Berufs- und Gewerberäume, die von Unternehmen betrieben werden, die behördlich geschlossen sind oder deren Tätigkeit von den verhängten Gesundheitsbeschränkungen besonders betroffen ist, bleiben fällig Zahlungsverzug wird jedoch nicht (sofort) strafbar sein .

Aus diesem Grund können die betroffenen Unternehmen dies nicht :

  • Zinsen, Strafen oder finanzielle Maßnahmen nach sich ziehen;
  • jede gegen sie gerichtete Klage, Sanktion oder Zwangsvollstreckung wegen verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung von Mieten oder Mietgebühren für Berufs- oder Geschäftsräume, in denen die ausgeübte Tätigkeit von einer verwaltungspolizeilichen Maßnahme betroffen ist.

Das sagt auch der Text:

  • die dinglichen und persönlichen Sicherheiten, die die Zahlung der betreffenden Mieten und Mietgebühren garantieren, können nicht ausgeführt werden;
  • der Vermieter keine Vorsorge treffen kann;
  • ein eventuell eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren des Vermieters gegen den Mieter wegen Nichtzahlung der Miete oder fälliger Mietzinsen ruht.

Diese Bestimmungen sind von der öffentlichen Ordnung, stehen jedoch einer Entschädigung im Sinne von Artikel 1347 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen.

Die betroffenen Unternehmen

Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die von einer verwaltungspolizeilichen Maßnahme betroffen ist, die gemäß Artikel 1 – I, 2° und 3° des Gesetzes Nr. 2020-856 vom 9. Juli 2020 zur Organisation des Ausstiegs aus dem Gesundheitszustand getroffen wurde Notfall oder Artikel L.3131-15-1 5° des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit (behördliche Schließungsmaßnahme oder Gesundheitsbeschränkungen).

Die Anspruchsvoraussetzungen für das System sind durch Verordnung festzulegen, die die Beschäftigungs- und Umsatzschwellen der betroffenen Personen sowie die durch die verwaltungspolizeiliche Maßnahme festgestellten Umsatzverlustschwellen festlegt.

Wenn die genauen Kriterien für die Anwendung noch nicht bekannt sind, können wir nach aktuellem Stand davon ausgehen, dass sie denen im Rahmen der im März 2020 getroffenen Maßnahmen ähnlich sein werden, d.h.:

  • Unternehmen mit weniger als 1 Million Euro Umsatz, weniger als 60.000 Euro steuerpflichtigem Gewinn und einer Belegschaft von bis zu 10 Mitarbeitern
  • Geschäfte, die bis auf Weiteres geschlossen bleiben müssen (nicht lebenswichtige Geschäfte, Cafés, Bars, Restaurants usw.) oder die einen erheblichen Umsatzverlust erlitten haben (70 % im März 2020)

Die Anwendung dieser Maßnahmen im Laufe der Zeit

Diese Maßnahmen gelten:

  • Mieten und Mietgebühren für den Zeitraum, in dem die Tätigkeit des Unternehmens von einer verwaltungspolizeilichen Maßnahme betroffen ist.
  • Rückwirkend ab dem 17. Oktober 2020 und bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nicht mehr von der verwaltungspolizeilichen Maßnahme betroffen ist.

Verzugszinsen oder Geldstrafen werden erst ab Ablauf der vorgenannten Zweimonatsfrist fällig und berechnet.

Kritische Analyse

Diese Maßnahmen ähneln zwar eindeutig denen der Verordnung 2020-316 vom 25. März 2020, scheinen jedoch die Interessen der Mieter, deren Tätigkeit betroffen ist, noch stärker zu schützen.

Das Gesetz sieht in der Tat in einer beispiellosen Weise Folgendes vor:

  • der Vermieter kann ab dem 17. Oktober 2020 bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit der betroffenen Unternehmen nicht mehr von der Verwaltungspolizei beeinträchtigt wird, keine Vorsorgemaßnahmen mehr treffen, um die Zahlung von Mieten und Mietgebühren zu gewährleisten messen.
  • Alle eventuell vom Vermieter gegen den Mieter eingeleiteten Vollstreckungsverfahren wegen Nichtzahlung der Miete oder fälliger Mietgebühren werden ausgesetzt.

Es bleibt abzuwarten, ob die Unmöglichkeit der Vermieterin, vorsorgliche Maßnahmen zu treffen und die von ihr bereits getroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der „berechtigenden“ Mieten und Mieten fortzusetzen, nur die ab dem 17.10.2020 fälligen Mieten und Mieten betrifft oder wenn sie auch solche betreffen, die vor dem Inkrafttreten des Systems bereits abgelaufen waren.

Im zweiten Fall wären die Handlungsmöglichkeiten des Vermieters regelrecht gelähmt , da es ihm unmöglich wäre, während der Dauer der Unterbringung und bis zu zwei Monate danach seine Mieten und Mietrückstände weiter einzuziehen, egal ob oder nicht vor dem 17. Oktober 2020 fällig waren.

Nur die Zeit wird sicherlich die erwarteten Antworten bringen…

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Bis bald !

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