Die Bestimmungen des Stadtplanungsgesetzes über das städtische Vorkaufsrecht wurden durch das Gesetz Nr. 2014-366 vom 24. März 2014 (Alur-Gesetz) geändert. Als solches räumt Artikel L.213-2 Absatz 1 dem Inhaber des Vorkaufsrechts jetzt sowie ggf. die soziale, finanzielle und vermögensrechtliche Situation der Immobilien-Zivilgesellschaft. In ähnlicher Weise sieht Absatz 6 desselben Artikels vor, dass „ der Inhaber des Vorkaufsrechts den Besuch des Grundstücks unter den per Dekret festgelegten Bedingungen beantragen kann “.

Am 22. Dezember 2014 wurden zwei Erlasse zur Anwendung dieser Bestimmungen erlassen. Diese beiden Erlasse gelten für Einsichtsgesuche des Vorkaufsberechtigten an Eigentümer, die ab dem 1. Januar 2015 eine Veräusserungsabsichtserklärung abgegeben haben.

I. Offenlegung von Dokumenten

Das Dekret Nr. 2014-1572 vom 22. Dezember 2014 zur Festlegung der Liste der Dokumente, die vom Eigentümer eines Gebäudes voraussichtlich vom Inhaber des Vorkaufsrechts gemäß Artikel L. 213-2 der Planung angefordert werden, bestimmt die Liste von Dokumenten, die wahrscheinlich vom Eigentümer eines Gebäudes angefordert werden.
Der Inhaber des Vorkaufsrechts kann insbesondere die Übermittlung folgender Unterlagen verlangen:

  • die technische Diagnosedatei
  • die Angabe der Fläche der Räumlichkeiten oder, falls vorhanden, die von einem Fachmann durchgeführte Messung;
  • Auszüge aus dem Kaufvorvertrag mit den wesentlichen Angaben zur Beschaffenheit und zum Zustand des Gebäudes;
  • sofern sie in der vorherigen Erklärung erwähnt werden:

– der Vertrag oder der Mietvertrag über dingliche Rechte und, falls vorhanden, seine Anlagen, insbesondere die Pläne und das Inventar der Einrichtungen;
– der Vertrag oder der Mietvertrag über das Persönlichkeitsrecht und, soweit vorhanden, seine Anlagen, insbesondere die Pläne und Inventarverzeichnisse;

  • sofern in der Voranmeldung erwähnt und im Grundbuch veröffentlicht, die Grunddienstbarkeitsurkunde und, soweit vorhanden, deren Anlagen, insbesondere Pläne und Inventar;
  • die aktualisierte Satzung der Zivilgesellschaft, deren Anteile übertragen werden;
  • die Bücher und Dokumente, die für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gemäß Artikel 1855 des Zivilgesetzbuchs erstellt wurden;
  • der für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gemäß Artikel 1856 des Zivilgesetzbuchs erstellte Rechenschaftsbericht;
  • in Ermangelung der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Unterlagen eine vom Geschäftsführer beglaubigte Erklärung, aus der die Zusammensetzung des Vermögens sowie der Verbindlichkeiten der Immobiliengesellschaft hervorgeht und die den Gewinn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres angibt.

II. Besichtigung der Immobilie

Das Dekret Nr. 2014-1573 vom 22. Dezember 2014 zur Festlegung der Bedingungen für die Besichtigung des Grundstücks durch den Inhaber des Vorkaufsrechts gemäß Artikel L. 213-2 des Städtebaugesetzbuchs legt die Bedingungen für die Besichtigung fest der Immobilie durch den Inhaber des Vorkaufsrechts.

A. Bitte um Besuch

Der Besuchsantrag muss dem Eigentümer oder seinem Vertreter sowie dem Notar schriftlich mitgeteilt werden (Art. D. 213-13-1 des Städtebaugesetzbuchs).
Die Anfrage muss Folgendes enthalten:

  • die Referenzen der vorherigen Erklärung;
  • die Bestimmungen des Artikels L. 213-2 des Stadtplanungsgesetzes und die der Artikel D. 213-13-2 und D. 213-13-3 desselben Gesetzes in sichtbaren Buchstaben;
  • den Namen und die Kontaktdaten der Person(en), die der Eigentümer, sein Vertreter oder der Notar kontaktieren kann, um die Bedingungen des Besuchs festzulegen;
  • dass die Besichtigung im Beisein des Inhabers oder seines Vertreters und des Inhabers des Vorkaufsrechts oder der von diesem bevollmächtigten Person erfolgen muss.

B. Annahme des Besuchs

Die Zustimmung muss schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Besuchsantrags erfolgen (Art. D.213-13-2 des Städtebaugesetzbuchs).
Wenn der Besuch angenommen wird, müssen der Eigentümer, sein Vertreter oder der Notar die Bewohner des Gebäudes informieren.

C. Besuchsverweigerung

Der Eigentümer kann den Besuch der Immobilie verweigern (Art. D.213-13-3 des Städtebaugesetzbuchs).
Die Ablehnung muss dann innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Besuchsantrags mitgeteilt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort, erfolgt die Ablehnung stillschweigend.

D. Besuchsbedingungen

Der Besuch muss innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Erhalt der Besuchszusage erfolgen, ausgenommen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.
Das Ausbleiben eines Besuchs innerhalb der Frist ist entweder die Verweigerung des Besuchs oder den Verzicht darauf wert. Bei der Besichtigung ist ein Widerspruchsprotokoll zu erstellen und vom Eigentümer oder seinem Vertreter sowie vom Vorkaufsberechtigten oder einer von ihm Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erklärung muss das Datum des Besuchs, die Namen und Eigenschaften der anwesenden Personen enthalten.

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