Das Alur-Gesetz (Gesetz Nr. 2014-366 vom 24. März 2014 für den Zugang zu Wohnraum und renovierte Stadtplanung) hat zwei wesentliche Änderungen an den für den Treuhandvertrag geltenden Regeln vorgenommen.
Diese Änderungen betreffen zum einen Form und Inhalt des Vertrages und zum anderen die Vergütung des Treuhänders. Wir machen Sie daher auf das Dekret Nr. 2015-342 vom 26. März 2015 aufmerksam, das den Standardvertrag für Miteigentümertreuhänder und die in Artikel 18-1 A des geänderten Gesetzes Nr. 65-557 vom 10. Juli 1965 vorgesehenen spezifischen Dienstleistungen definiert des Miteigentums an gebauten Gebäuden, anwendbar auf Treuhandverträge, die am 1. Juli 2015 abgeschlossen
oder erneuert wurden - Das Eigentum an gebauten Gebäuden erfordert jetzt die Verwendung eines per Dekret definierten Standard-Syndic-Vertrags.
Das Dekret vom 26. März wird zur Anwendung dieser Bestimmung herangezogen und legt im Anhang ein Vertragsmuster sowie die Mindestgröße der Zeichen fest, die nicht niedriger sein darf als die des Körpers acht. Von den Bestimmungen dieses Mustervertrages kann jedoch abgewichen werden, wenn die Miteigentümergemeinschaft ausschließlich aus juristischen Personen besteht und das Gebäude ausschließlich für andere als Wohnzwecke bestimmt ist. Artikel 18-1 A legt auch den Grundsatz einer festen Vergütung für den Treuhänder und eine zusätzliche Vergütung für bestimmte abschließend aufgeführte Dienstleistungen fest.
Das Standardvertragsdekret Nr. 2015-342 vom 26. März 2015, das den Standardvertrag des Miteigentümertreuhänders und die spezifischen Dienstleistungen definiert, die in Artikel 18-1 A des Gesetzes Nr. 65-557 vom 10. Juli 1965 vorgesehen sind, modifizierte Festlegung Der Status des Miteigentums an den durch den Erlass errichteten Gebäuden sieht eine nicht erschöpfende Liste von Dienstleistungen vor, die in dem Paket enthalten sind, wie z. Anhang 2 des Dekrets bestimmt die restriktive Liste der Dienstleistungen, die zu einer zusätzlichen Vergütung führen können, und ordnet sie in sechs Dienstleistungskategorien ein. So können zusätzliche Vergütungen erhoben werden für: – Dienstleistungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Sitzungen und Besuchen:
Dazu gehören die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung zusätzlicher Hauptversammlungen sowie die Überschreitung der vereinbarten Referenzzeitfenster.
Die Organisation zusätzlicher Treffen mit dem Gewerkschaftsrat und die Durchführung zusätzlicher Besuche der Miteigentümerschaft. – Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Miteigentumsordnung und der Aufteilungsbeschreibung:
Der Erlass sieht eine zusätzliche Vergütung für die Erstellung oder Änderung der Miteigentumsordnung nach einem Beschluss der Interessengemeinschaft und der Veröffentlichung der Aufteilungsbeschreibung vor die Regeln des Miteigentums oder Änderungen an diesen Akten.
– Verwaltungs- und Materialverwaltungsdienste im Zusammenhang mit Schadensfällen:
Dies umfasst Reisen zum Ort, an dem Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, Unterstützung bei der Begutachtung durch Sachverständige und Weiterverfolgung der Akte beim Versicherer.
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit Arbeiten und technischen Studien, deren Liste in Artikel 44 des Dekrets vom 17. März 1967 zur Anwendung des Gesetzes vom 10. Juli 1965 aufgeführt ist.
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten (ohne Schulden Einziehung der Miteigentümer):
die Ziele der Verfügung, die Mahnung per Einschreiben, die Empfangsbestätigung, die Erstellung der an den Anwalt, den Gerichtsvollzieher, den Rechtsschutzversicherer übermittelten Akte sowie die Weiterverfolgung der Akte an den Rechtsanwalt übermittelt.
– sonstige Dienstleistungen:
Diese letzte Kategorie umfasst die Sorgfaltspflichten, die sich speziell auf die Vorbereitung der Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung gemeinsamer Teile beziehen, die Wiederaufnahme der Rechnungslegung für ein oder mehrere vorangegangene Geschäftsjahre, die nicht genehmigt oder nicht zugewiesen wurden ( e), bei einem Gewerkschaftswechsel die Vertretung der Gewerkschaft bei den Sitzungen einer während der Amtszeit geschaffenen externen Struktur (Sekundärgewerkschaft, Gewerkschaftsbund, freier Gewerkschaftsverband) sowie bei weiteren Sitzungen eben dieser Strukturen wenn sie vor Abschluss des Treuhandvertrags bestanden.
Der Erlass umfasst auch die Einrichtung und Überwachung der im Namen der Interessengemeinschaft gezeichneten Darlehensdatei, die Einrichtung und Überwachung einer Zuschussdatei zugunsten der Interessengemeinschaft und die Erstregistrierung der Interessengemeinschaft. Anlage 1 (im Paket enthaltene Leistungen)
Anlage 2 (spezifische Leistungen)
Standardvertrag