Eine Garantieverwirkungsklausel für verspätete Schadensmeldung ist gegenüber dem Versicherten nicht durchsetzbar, wenn sie die in Artikel L. 113-2 4° des Versicherungsgesetzbuches vorgesehene Mindestfrist von 5 Tagen missachtet.

Civ.2e, 21. Januar 2021, Beschwerde Nr. 19-13.347

Nach einer Klimakatastrophe, die seine Ernte beeinträchtigte, kontaktierte ein EARL seinen Versicherer (der von einer „Multi-Perils on Crops“-Police gehalten wurde), der ihm dann eine Garantieverwirkungsklausel für die verspätete Erklärung des Anspruchs entgegensetzte und argumentierte, dass die Katastrophe sichtbar gewesen sei Monate vor der Deklaration.

L. 113-2 4° des Versicherungsgesetzbuches sieht vor, dass der Verfall des Versicherungsschutzes bei verspäteter Meldung unbedingt vereinbart werden muss, eine Meldefrist vorsehen muss, die nicht weniger als 5 Tage betragen darf, und dass er nur dann umgesetzt werden kann, wenn der Versicherer dies nachweist dass ihr durch die verspätete Meldung des Schadens ein Schaden entstanden ist.

In erster Instanz abgewiesen, macht die EARL im Berufungsverfahren geltend, dass die Klausel ihres Vertrags gegen das Versicherungsgesetzbuch verstoße, da sie eine Schadensmeldefrist von 4 Tagen vorsehe, weniger als die in Artikel L vorgesehene Mindestfrist von 5 Tagen. 113-2 4°.

Das Berufungsgericht von Bourges bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und stellt fest, dass die Verzögerung bei der Erklärung dem Versicherer, dessen Sachverständige den EARL tatsächlich hätten beraten können, um den Schaden zu begrenzen, tatsächlich einen Schaden zugefügt und diesen unterschätzt hat unerheblich ist, dass die vertragliche Erklärungsfrist kürzer ist als die gesetzliche Frist, da beide missachtet wurden.

Das Urteil des Berufungsgerichts von Bourges wird vom Kassationshof gemäß den Artikeln L. 113-2 4° und L. 111-2 des Versicherungsgesetzbuchs mit der Begründung gerügt, dass eine Garantieverfallklausel unter Missachtung der Mindestanzeigefrist von 5 Tage des Artikels L.113-2-4°, ist gegenüber dem Versicherten nicht durchsetzbar.

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