I. Der Kontext der Errichtung der Verordnung 2020-316 vom 25. März 2020
Notstandsgesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie begründete insbesondere den Gesundheitsnotstand und ermöglichte es der Regierung , durch Verordnungen Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Covid-19-Krise zu ergreifen.
In diesem Zusammenhang wurde die Verordnung Nr. 2020-316 über die Zahlung von Miet-, Wasser-, Gas- und Stromrechnungen in Bezug auf die Geschäftsräume von Unternehmen verabschiedet, deren Tätigkeit von der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie 19 betroffen ist.
Artikel 11.g) des Ermächtigungsgesetzes ermächtigt die Regierung, alle Maßnahmen zu ergreifen, um:
- die Zahlung von Mieten, Wasser-, Gas- und Stromrechnungen für Berufs- und Gewerberäume vollständig zu stunden oder zu verteilen,
- Und auf Geldstrafen und Aussetzungen, Unterbrechungen oder Kürzungen von Lieferungen zu verzichten, die im Falle der Nichtzahlung dieser Rechnungen zugunsten von Kleinstunternehmen im Sinne des Dekrets Nr. 2008-1354 vom 18. Dezember verhängt werden können, 2008, einschließlich der Aktivität, ist von der Ausbreitung der Epidemie betroffen.
II. Der Inhalt der Bestellung
A. Ergriffene Maßnahmen
Vollständiger Aufschub oder Staffelung der Zahlung von Mieten für Berufs- und Geschäftsräume.
In Ermangelung der Zahlung von Mieten oder Mietgebühren für ihre Berufs- und Geschäftsräume dürfen Vermieter nicht:
- gelten für den Leasingnehmer keine Geldstrafe oder Verzugszinsen, kein Schadensersatz, keine Strafzahlung, keine Strafklausel oder eine Verfallsklausel,
- Nutzen Sie die Vollstreckung der in den Mietvertrag eingefügten Kündigungsklausel;
- Garantien oder Bürgschaften aktivieren,
Und dies ungeachtet etwaiger vertraglicher Bestimmungen und der Bestimmungen der Artikel L. 622-14 und L. 641-12 des Handelsgesetzbuchs.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Mieten und Mietgebühren, deren Fälligkeit zwischen dem 12. März 2020 und dem Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Beendigung des gesundheitlichen Notstands gemäß Artikel 4 des vorgenannten Gesetzes vom 23. März 2020.
B. Die betroffenen Unternehmen
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die besonders von den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Ausweitung von Covid-19 und den Maßnahmen zur Begrenzung seiner Ausbreitung betroffen sind, die Anspruch auf den Solidaritätsfonds haben, mit anderen Worten:
- VSEs, Selbstständige, Kleinstunternehmer und Freiberufler mit einem Umsatz von weniger als 1 Mio. € und einem steuerpflichtigen Jahresgewinn von weniger als 60.000 €
Welche:
- Gegenstand einer behördlichen Schließung waren ODER
- erlitt im März 2020 einen Umsatzverlust von 70 % gegenüber März 2019
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die ihrer Tätigkeit im Rahmen eines Verfahrens zur Sicherung, gerichtlichen Sanierung oder gerichtlichen Liquidation nach Vorlage einer Bescheinigung nachgehen, die von einem der aufgrund des Einleitungsurteils bestellten Rechtsvertreter ausgestellt wurde Verfahren.
III. Kritische Analyse
A. Zu den ergriffenen Maßnahmen
Die Genehmigungsverfügung geht über die ursprünglich im Notstandsgesetz Nr. vorgesehenen Maßnahmen hinaus, den Verzicht
- Um die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsklausel auszunutzen;
- Zur Aktivierung von Garantien oder Bürgschaften.
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen stellt sich im Zusammenhang mit dem Ermächtigungsgesetz.
B. Zu den betroffenen Personen
Die Ermächtigungsanordnung schränkt den Anwendungsbereich der im Ermächtigungsgesetz vorgesehenen erlassenen Maßnahmen ein:
- Während das Notstandsgesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 vorsieht, dass die ergriffenen Maßnahmen Kleinstunternehmen zugute kommen können, d. h. Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanz erzielen insgesamt nicht mehr als 2 Millionen Euro;
- Die Erlaubnisverfügung sieht vor, dass VSEs, Selbstständige, Kleinstunternehmer und Freiberufler mit einem Umsatz von weniger als 1 Million Euro und einem steuerpflichtigen Jahresgewinn von weniger als 60.000 € betroffen sind
Und dehnt sie andererseits a priori ohne Größenbedingung auf kollektivverfahrenspflichtige Unternehmen aus, wobei sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Erstreckung auch im Hinblick auf das Ermächtigungsrecht stellt.