Das Gesetz Nr. 2015-714 vom 24. Juni 2015, das den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs präzisiert, ändert Artikel 226-4 des Strafgesetzbuches wie folgt:

Das Betreten oder Verweilen in der Wohnung einer anderen Person durch List, Drohung, Gewalt oder Zwang wird, außer in den gesetzlich zulässigen Fällen, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15.000 € bestraft.
Das Verweilen in der Wohnung einer anderen Person nach dem im ersten Absatz genannten Betreten wird, außer in den gesetzlich zulässigen Fällen, mit denselben Strafen geahndet .

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