Wird die Garantie für „Betriebsunterbrechung“ in Anspruch genommen?
Hinweise / Fragen
Beobachtung : Die aktuelle Gesundheitskrise führt zu einem sehr starken Rückgang von Angebot und Nachfrage bei Unternehmen, die auf dem französischen Markt tätig sind.
Folgen : Während der Nettogewinn sinkt oder gar verschwindet, muss der Versicherungsnehmer weiterhin seine Fixkosten decken (z. B. feste Einkäufe von Rohstoffen) und manchmal außerordentliche Ausgaben tätigen, um auf seinem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben.
Zweck der „Betriebsunterbrechungsgarantie“ : Sie soll dem Versicherungsnehmer ermöglichen, die Folgen des Rückgangs/Verlusts seines Nettogewinns durch die Zahlung einer Versicherungsentschädigung auszugleichen, bis er wieder normale Einnahmen erzielen kann.
Frage : Kann ein Versicherungsnehmer bei seinem Versicherer die Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsgarantie geltend machen, wenn er aufgrund der Gesundheitskrise einen Verdienstausfall erleidet?
Antwort : Es gibt verschiedene Szenarien, abhängig von der Art des abgeschlossenen Versicherungsvertrags.
Situation 1: Der Versicherte hat eine Standardversicherung abgeschlossen
Anmerkung : Bei rund 60 % der Versicherungsverträge auf dem französischen Markt kann die Betriebsunterbrechungsversicherung nur dann ausgelöst werden, wenn der Versicherungsnehmer auch einen Sachschaden erleidet, der unter denselben Vertrag fällt.
Beispiel : Der Versicherungsvertrag garantiert dem Versicherungsnehmer einen Schutz gegen Sachschäden, die durch einen Brand verursacht werden, sowie gegen Betriebsverluste, die durch den Produktionsstillstand infolge dieses Brandes entstehen.
Analyse : Die Aktivierung der Betriebsunterbrechungsversicherung ist an das Eintreten eines Ereignisses geknüpft, das ansonsten durch den Versicherungsvertrag abgedeckt wäre.
Garantierte Ereignisse : Zu den wichtigsten garantierten Ereignissen zählen Feuer, Explosionen, Blitzeinschläge, Stürme, Aufstände, innere Unruhen, Terrorakte und Sabotage.
Problem : Die Gesundheitskrise ist kein versichertes Ereignis im Sinne des Versicherungsvertrags und verursacht definitionsgemäß keinen materiellen Schaden für den Versicherten.
Folglich deckt die Betriebsunterbrechungsversicherung auch dann keinen Umsatzrückgang ab, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund der Gesundheitskrise einen solchen Rückgang erleidet.
Bekannte Präzedenzfälle : Das gleiche Problem trat beim Ausbruch des Vulkans Eyjafjöll im Jahr 2010 und bei der „Gelbwesten“-Bewegung im Jahr 2018 auf, was zu erheblichen wirtschaftlichen Störungen führte, ohne dass den Versicherungsnehmern ein materieller Schaden entstand.
Begründung Nr. 1 :
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ist nicht obligatorisch und kann daher vertraglich frei definiert werden
Begründung Nr. 2 :
Ereignisse außerhalb des Unternehmens fallen unter das „Geschäftsrisiko“ und sind daher in der Regel nicht versicherbar
Situation 2: Der Versicherungsnehmer hat die optionale "Schadensfreiheitsgarantie" erworben
Erläuterung : Einige Verträge bieten die Möglichkeit, den Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechung gegen eine zusätzliche Prämie auf Fälle auszudehnen, in denen dem Versicherungsnehmer kein materieller Schaden entsteht, der ansonsten durch seinen Vertrag abgedeckt wäre.
So funktioniert es : In der Realität decken diese Garantien nicht alle Betriebsunterbrechungsschäden ab, sondern nur bestimmte Schadensarten, die durch spezifische Ereignisse ausgelöst werden.
Beispiele für versicherte Schäden sind Verluste im Zusammenhang mit dem Ausfall eines Lieferanten (z. B. infolge einer Flughafenblockade), dem Ausfall eines Kunden (z. B. Insolvenz) oder dem Eintreten eines Terroranschlags, bei dem der Versicherungsnehmer nicht das Ziel ist.
Einschränkungen : Die Garantie ist streng auf die im Vertrag abgedeckten Schäden und Ereignisse beschränkt; die versicherten Kunden und Lieferanten müssen grundsätzlich im Versicherungsvertrag identifiziert sein.
Folglich wird eine Entschädigung für die Folgen einer Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden oder Lieferanten nur dann gewährt, wenn das im Vertrag festgelegte Ereignis eintritt.
Problem : Im Falle einer wirtschaftlichen Lähmung aufgrund einer Gesundheitskrise erlebt der Kunde oder Lieferant selbst kein solches Ereignis, sodass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der optionalen Garantie nicht erfüllt sind.
Situation 3: Der Versicherte schließt eine neue Versicherungspolice ab?
Frage Nr. 1 :
Könnten Versicherungsnehmer, die dies wünschen, neue Garantien abschließen, die sie vor den noch ausstehenden Folgen der aktuellen Gesundheitskrise schützen?
Antwort : Seit die WHO am 30. Januar 2020 die Covid-19-Epidemie als globales Problem anerkannt hat, ist die daraus resultierende Gesundheitskrise kein versicherungsfähiges Ereignis mehr, da keine Unsicherheit mehr hinsichtlich ihres Auftretens besteht.
Daher ist es für einen Versicherer praktisch unmöglich, die aktuelle Gesundheitskrise abzudecken.
Frage Nr. 2 :
Könnte eine versicherte Person eine optionale Zusatzversicherung abschließen, um sich gegen künftige Gesundheitskrisen, die nicht mit Covid-19 zusammenhängen, abzusichern?
Antwort : Angesichts des Ausmaßes der wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Krise ist es nahezu sicher, dass der Versicherungsmarkt Gesundheitsrisiken systematisch aus seinem Versicherungsangebot ausschließen wird, zumindest bis Aktuare in der Lage sind, Modelle zu entwickeln und dieses Risiko somit genau zu quantifizieren.
Das Ergebnis : Im besten Fall kann der Versicherungsnehmer eine maßgeschneiderte optionale Garantie erwerben, die begrenzte Ereignisse abdeckt, die direkt einen oder eine begrenzte Anzahl seiner Geschäftspartner betreffen, wahrscheinlich gegen einen erheblichen Aufpreis.