Die gerichtliche Kündigung eines Gewerbemietvertrags wegen Nichtbeachtung der Geschäftstätigkeit kann nicht angeordnet werden, wenn keine ausdrückliche Bestimmung im Mietvertrag den Mieter zur Ausübung seines Geschäfts in den gemieteten Räumlichkeiten verpflichtet

Kassationsgerichtshof, Zivilabteilung, Dritte Zivilkammer, 3. Dezember 2020, 19-20.613, unveröffentlicht

In einem Urteil vom 3. Dezember 2020 entschied die 3. Zivilkammer des Kassationsgerichts, dass die gerichtliche Kündigung eines Gewerbemietvertrags wegen Nichtbenutzung der Räumlichkeiten nicht angeordnet werden kann, wenn keine ausdrückliche Bestimmung im Mietvertrag den Mieter verpflichtet, sein Geschäft in den gemieteten Räumlichkeiten zu betreiben.

Tatsächlich hob der Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf, das die Beendigung des Gewerbemietvertrags wegen eines gemeinsamen Verschuldens von Mieter und Vermieter angeordnet hatte, mit der Begründung, dass der Mieter ein schwerwiegendes Verschulden begangen habe, indem er alle Geschäftstätigkeiten einstellte und die Mieträume verließ, obwohl die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nicht behindert wurde.

Der Kassationsgerichtshof urteilte daher:

Unter Berücksichtigung der Artikel 1184 in seiner Fassung vor derjenigen, die sich aus der Anordnung vom 10. Februar 2016 , und 1728 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich aus diesen Texten, dass die gerichtliche Beendigung eines Gewerbemietvertrags wegen Nichtbetrieb der Räumlichkeiten nicht ausgesprochen werden kann, wenn keine ausdrückliche Bestimmung des Mietvertrags den Mieter verpflichtet, sein Geschäft in den gemieteten Räumlichkeiten zu betreiben.“

Vermietern wird daher empfohlen, in den Mietvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach der Mieter verpflichtet ist, seine Räumlichkeiten außer während Schließungszeiten wie Jahresurlaub oder während der Durchführung von Arbeiten zu betreiben.

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