I. Mieten:
Dekret Nr. 2014-854 vom 30. Juli 2014 zur Anpassung bestimmter Mieten bei Neuvermietungen oder Mietvertragsverlängerungen gemäß Artikel 17 und 18 des Gesetzes Nr. 89-462 vom 6. Juli 1989.
Artikel 6 des ALUR-Gesetzes vom 24. März 2014 änderte die Artikel 17 und 18 des Gesetzes vom 6. Juli 1989 durch die Einführung eines Mietkontrollmechanismus in bestimmten Gebieten.
Siehe Informationsschreiben Nr. 5.

Das Dekret legt eine maximale Mieterhöhung für Mietverträge fest, die zwischen dem 1. August 2014 und dem 31. Juli 2015 abgeschlossen oder verlängert wurden, für Wohnungen in Gemeinden, die der Leerstandssteuer unterliegen. Die Verfahren zur Regulierung von Mieterhöhungen sind an Fälle angepasst, in denen der Präfekt gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1989 eine Referenzmiete festgesetzt hat. Ebenso sieht die Verordnung Anpassungen bei Renovierungen oder einer eindeutig zu niedrigen Miete vor: In diesen Fällen kann eine – selbst regulierungsbedürftige – Mieterhöhung vorgenommen werden.
 
II. Vorkaufsrecht.
Gerichtshof für Zuständigkeitskonflikte, 16. Juni 2014, Nr. 14-03.953:
Eine Metropolregion machte von ihrem Vorkaufsrecht für eine Immobilie Gebrauch. Da keine Einigung mit den Beteiligten über den Kaufpreis erzielt werden konnte, beantragte sie beim Enteignungsrichter die Festsetzung des Preises. Das Berufungsgericht setzte den Kaufpreis der Immobilie auf 1.632.000 € fest. Da die Stadtgemeinschaft den Preis als zu hoch erachtete, verzichtete sie mehr als drei Monate nach dem Urteil auf ihr Vorkaufsrecht. Die Eigentümer klagten daraufhin vor dem Obersten Gerichtshof gegen die Stadtverwaltung mit dem Ziel, den Verkauf für abgeschlossen zu erklären und die Stadtverwaltung zur Zahlung des vom Enteignungsrichter festgesetzten Preises zu verpflichten. Der Oberste Gerichtshof bestätigte seine Zuständigkeit und den Eigentumsübergang. Das Berufungsgericht von Poitiers wies die Einrede der fehlenden Zuständigkeit des Präfekten zurück, der daraufhin einen Zuständigkeitskonflikt geltend machte.
Die Entscheidung, auf das Vorkaufsrecht zu verzichten, wurde von der Verwaltung gemäß Artikel L. 213-7 Absatz 2 der Stadtplanungsordnung und in Ausübung ihrer öffentlichen Befugnisse getroffen. Zwar fällt die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, doch die ständige Rechtsprechung des Staatsrats besagt, dass eine Entscheidung, mit der eine öffentliche Einrichtung nach Ablauf der zweimonatigen gesetzlichen Frist nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Verkaufspreis auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet, rechtswidrig ist. Ferner obliegt es den Zivilgerichten zu entscheiden, ob eine Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der der Verkaufspreis der dem Vorkaufsrecht unterliegenden Immobilie festgelegt wird, eine endgültige Gerichtsentscheidung im Sinne des zweiten Absatzes von Artikel L. 213-7 des Stadtplanungsgesetzes darstellt.

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