Die Regierung wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Geschäftslebens vom 20. Dezember 2014 ermächtigt, innerhalb von neun Monaten nach dessen Veröffentlichung per Verordnung Bestimmungen zur Vereinfachung der Informationspflichten für Käufer gemäß den Artikeln L.721-2 und L.721-3 des französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuchs (CCH) zu erlassen, die durch das ALUR-Gesetz (Art. 15) geschaffen wurden. Die Verordnung vom 27. August 2015 zur Vereinfachung der Informationspflichten für Käufer gemäß den Artikeln L.721-2 und L.721-3 des französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuchs wurde daher auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen.

Dokumente zur Organisation des Gebäudes

Die Dokumente müssen dem Käufer nunmehr spätestens mit Unterzeichnung des Vorvertrags ausgehändigt werden, anstatt dem Vorvertrag oder der endgültigen Eigentumsurkunde beigefügt zu werden.
Auch die Pflicht zur Vorlage von Sitzungsprotokollen wurde geändert. Diese sind dem Käufer auszuhändigen, es sei denn, der verkaufende Miteigentümer konnte die Protokolle nicht vom Hausverwalter erhalten.
Hinsichtlich der Übermittlungsart können die Dokumente mit Zustimmung des Käufers in jedem Format und auf jedem Wege, einschließlich elektronisch, übermittelt werden. Der Käufer muss den Erhalt der Dokumente entweder durch einfache Unterschrift auf der Eigentumsurkunde, die den Vorvertrag enthält (sofern es sich um eine endgültige Eigentumsurkunde handelt), oder – im Falle einer privaten Vereinbarung – durch ein von ihm selbst unterzeichnetes und datiertes Dokument bestätigen.

Erleichterung der Informationspflicht

Besitzt der Käufer bereits eine Wohnung in der Wohnanlage, sind Unterlagen zur Gebäudeorganisation, das Instandhaltungsbuch, die Informationen zu den Rechten und Pflichten der Miteigentümer sowie die Ergebnisse der umfassenden technischen Bewertung nicht erforderlich.
Ebenso sind Protokolle von Eigentümerversammlungen, das Instandhaltungsbuch, die Informationen zu den Rechten und Pflichten der Miteigentümer sowie die Ergebnisse der umfassenden technischen Bewertung beim Verkauf einer Einliegerwohnung nicht erforderlich.

Beginn der Widerrufsfrist

Werden dem Käufer die Unterlagen zur Gebäudeorganisation und die Finanzinformationen nicht bis zum Datum der Unterzeichnung des Vorvertrags vorgelegt, beginnt die in Artikel L. 271-1 des französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuchs (CCH) festgelegte Widerrufsfrist erst am Tag nach der Vorlage dieser Unterlagen und Informationen.
Ebenso beginnt die Widerrufsfrist erst am Tag nach der Vorlage dieser Unterlagen und Informationen, wenn dem Entwurf der notariellen Urkunde keine Unterlagen zur Gebäudeorganisation und zum Gesamtstand der offenen Gebühren und Schulden beigefügt sind.

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