Verordnung vom 2. Juli 2015 zur Verlängerung einer Änderung des nationalen Tarifvertrags für Architekten, Stadtplaner und Umwelträte (Nr. 2666):
Die Bestimmungen der Änderung Nr. 20 vom 21. Januar 2015 über den Punktwert des vorgenannten nationalen Tarifvertrags, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen des Artikels L. 2241-9 des Arbeitsgesetzbuches, der vorsieht, dass die jährliche Lohnverhandlung auch die Festlegung und Programmierung von Maßnahmen zur Beseitigung der Lohnlücke zwischen Frauen und Männern zum Ziel hat, werden für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des nationalen Tarifvertrags für Architekten, Stadtplaner und Umwelträte vom 24. Mai 2007 verbindlich.