Das Insolvenzrecht ist sowohl verfahrensrechtlich (es beruht auf der Einleitung verschiedener Verfahrensarten, die jeweils einen Rahmen zur Bewältigung der Schwierigkeiten des Schuldners bieten) als auch materiellrechtlich (es legt Grundsätze oder Regeln der öffentlichen Ordnung fest, die die Beziehungen des Schuldners zu Dritten verändern, um die Ziele des Insolvenzrechts zu erreichen). Zu verstehen, wie man sich in diesen Verfahren zurechtfindet, ist der erste Schritt.
Allgemeine Organisation
Das Gesetz, das die Verfahren zur Bewältigung von Geschäftsschwierigkeiten regelt:
1) Derzeit basiert es auf sechs Hauptverfahren, nämlich:
- Ad-hoc-Mandat
- Schlichtung
- Datensicherung (verfügbar als beschleunigte Datensicherung und beschleunigte Finanzdatensicherung)
- Rechtsbehelf
- Gerichtliche Liquidation
- Professionelle Rehabilitation (hier nicht dargestellt)
2) Im Mittelpunkt steht das Konzept des Zahlungsverzugs, der als die Unfähigkeit des Schuldners definiert wird, seinen fälligen Verbindlichkeiten mit seinem verfügbaren Vermögen nachzukommen.
Koordinierung kollektiver Verfahren

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Das Ad-hoc-Mandat
| Phase 1 | Phase 2 | Phase 3 | Phase 4 |
| Einreichung eines Antrags des Schuldners beim Präsidenten des Gerichts auf Bestellung eines Ad-hoc-Vertreters (vom Schuldner ausgewählt) | Verordnung zur Ernennung eines Ad-hoc-Vertreters und zur Festlegung seiner Aufgaben | Das Ad-hoc-Mandatverfahren (Verhandlungen mit den Partnern des Unternehmens, um eine Einigung zur Beilegung der Schwierigkeiten des Unternehmens zu erzielen) | Einigung mit allen oder einigen Partnern |
| Anordnung, die die Ernennung eines Ad-hoc-Vertreters ablehnt | Fehlende Vereinbarungen mit allen oder einigen Partnern |
Das Ad-hoc-Mandat:
- Es handelt sich um ein vorbeugendes Verfahren, das eingeleitet werden soll, wenn sich der Schuldner nicht in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet
- Dies kann so lange fortgesetzt werden, wie der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist und die Verhandlungen mit den Beteiligten fortgesetzt werden, um eine Einigung zu erzielen
- Es bewirkt keine Erga omnes (gegenüber allen durchsetzbare Ansprüche), sodass Dritte alle ihre Rechte und Ansprüche gegen den Schuldner behalten.
Versöhnung
| Phase 1 | Phase 2 | Phase 3 | Phase 4 | Phase 5 |
| Einreichung eines Antrags des Schuldners beim Präsidenten des Gerichts zur Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens und zur Bestellung eines (vom Schuldner ausgewählten) Schlichters | Anordnung zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens | Das Schlichtungsverfahren wird eingeleitet (Verhandlungen mit den Partnern des Unternehmens, um eine Einigung mit ihnen zu erzielen und so die Schwierigkeiten des Unternehmens zu beenden oder Käufer zu finden) | Einigung mit allen oder einigen Partnern | Der Gerichtspräsident bestätigte die Verständigungsvereinbarung |
| Beschluss, mit dem die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens abgelehnt wird | Fehlende Vereinbarungen mit allen oder einigen Partnern | Genehmigung des Schlichtungsabkommens durch das Gericht | ||
| Maximale Dauer von 5 Monaten | ||||
Versöhnung:
- Dies ist ein vorbeugendes Verfahren, das eingeleitet werden soll, wenn sich der Schuldner seit mehr als fünfundvierzig Tagen nicht in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet
- Es bewirkt keine Erga omnes (gegenüber allen durchsetzbare Ansprüche), sodass Dritte alle ihre Rechte und Ansprüche gegen den Schuldner behalten.
- Es kann auch zur Vorbereitung des Verkaufs des Unternehmens verwendet werden, der im Rahmen eines nach dem Schlichtungsverfahren eingeleiteten gerichtlichen Sanierungsverfahrens stattfinden wird
Das Backup-Verfahren
| Phase 1 | Phase 2 | Phase 3 | Phase 4 |
| Ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung eines Schutzverfahrens, in dem er Schwierigkeiten darlegt, die er nicht überwinden kann und die ihn voraussichtlich in die Insolvenz treiben werden | Urteil zur Einleitung eines Schutzverfahrens | Sicherungsverfahren | Urteil zur Genehmigung eines Schutzplans mit einer maximalen Laufzeit von zehn Jahren |
| Urteil, mit dem die Eröffnung eines Schutzverfahrens abgelehnt wird | Abbruch des Schutzverfahrens | ||
| Umwandlung in eine gerichtliche Reorganisation | Urteil verhindert keinen Schutzplan | ||
| Umwandlung in gerichtliche Liquidation | |||
| Beobachtungszeitraum: Maximale Dauer von 18 Monaten | |||
Das Backup:
- Es handelt sich um ein kollektives Verfahren, das eingeleitet werden soll, wenn sich der Schuldner nicht in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet
- Das Produkt hat Auswirkungen erga omnes (in Bezug auf alle), wobei frühere Ansprüche Dritter eingefroren werden.
- Es zielt primär auf die Annahme eines Schutzplans ab (der die Abwicklung erklärter und anerkannter Verbindlichkeiten regeln soll)
Das gerichtliche Reorganisationsverfahren
| Phase 1 | Phase 2 | Phase 3 | Phase 4 |
| Erklärung des Schuldners über die Einstellung der Zahlungen | Urteil zur Einleitung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens | Der Verlauf des gerichtlichen Sanierungsverfahrens | Urteil zur Genehmigung eines Fortsetzungsplans mit einer maximalen Laufzeit von zehn Jahren |
| Überweisung an das Gericht durch die Staatsanwaltschaft | |||
| Anfrage zur Konvertierung eines Sicherungsvorgangs | Urteil, mit dem die Eröffnung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens abgelehnt wird | Aussetzung des Insolvenzverfahrens | |
| Vorladung zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens | Umwandlung in gerichtliche Liquidation | Urteil zur Genehmigung eines Übertragungsplans | |
| Beobachtungszeitraum: Maximale Dauer von 18 Monaten | |||
Justizreorganisation:
- Es handelt sich um ein kollektives Verfahren, das eingeleitet werden soll, wenn sich der Schuldner in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet und auf eine Besserung seiner Lage hoffen kann
- Das Produkt hat Auswirkungen erga omnes (in Bezug auf alle), wobei frühere Ansprüche Dritter eingefroren werden.
- In erster Linie zielt es auf die Verabschiedung eines Fortführungsplans (der die Abwicklung der erklärten und anerkannten Verbindlichkeiten regelt) und in zweiter Linie auf einen Plan für den Verkauf des Unternehmens an einen Käufer ab
Gerichtliche Liquidation
| Phase 1 | Phase 2 | Phase 3 | Phase 4 | |
| Erklärung des Schuldners über die Einstellung der Zahlungen | Urteil zur Einleitung eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens | Das gerichtliche Liquidationsverfahren (Verwertung von Vermögenswerten / Begleichung von Verbindlichkeiten) | Urteil über die Schließung zur Begleichung der Verbindlichkeiten | |
| Überweisung an das Gericht durch die Staatsanwaltschaft | ||||
| Vorladung zur Einleitung eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens | Urteil, mit dem die Eröffnung eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens abgelehnt wird | Transferplan | Verkauf einzelner Vermögenswerte | |
| Antrag auf Umwandlung eines Sicherungs- oder Insolvenzverfahrens | Urteil über die Schließung aufgrund unzureichender Vermögenswerte | |||
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Fortsetzung der Tätigkeit: Maximale Dauer von 6 Monaten |
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Gerichtliche Liquidation:
- Es handelt sich hierbei um ein kollektives Verfahren, das eingeleitet werden soll, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und seine Lage unwiederbringlich beeinträchtigt ist oder wenn sein Geschäftsbetrieb eingestellt wurde
- Das Produkt hat Auswirkungen erga omnes (in Bezug auf alle), wobei frühere Ansprüche Dritter eingefroren werden.
- Hauptsächlich darauf ausgerichtet, das Vermögen des Schuldners zu realisieren, um die Begleichung der erklärten und anerkannten Verbindlichkeiten zu ermöglichen